Möglichkeiten und Grenzen für Ausländer:innen bei der Arbeitsaufnahme
Beim Aufenthaltsrecht und beim Zugang in den Arbeitsmarkt muss zwischen EU-Bürger:innen und Angehörigen anderer Staaten (Drittstaatsangehörige) unterschieden werden. Eine Sondergruppe bilden Staatsangehörige der Schweiz, Norwegens, Liechtensteins und Islands. Sie stellen weniger als ein Prozent der Ausländer:innen in Deutschland und haben aufgrund von Abkommen freien Zugang nach Deutschland und zum hiesigen Arbeitsmarkt.
Nach dem Anwerbestopp von 1973 war die deutsche Politik lange darauf ausgerichtet, Zuwanderung in den Arbeitsmarkt möglichst zu unterbinden. Nicht davon betroffen waren Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten. Alle EU-Bürger:innen genießen in der EU Freizügigkeit und können ohne weiteres auch nach Deutschland kommen und hier Wohnsitz nehmen. Abgesehen von befristeten Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für neu beigetretene Mitgliedstaaten haben sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie genießen umfänglichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit insbesondere auch bei der Arbeitsförderung. 2022 lebten 2,8 Millionen EU-Bürger:innen in Deutschland, um hier zu arbeiten. Zusammen mit Saisonarbeiter:innen und anderen temporär Beschäftigten tragen diese Arbeitskräfte wesentlich dazu bei, den Arbeitskräftebedarf in Deutschland zu decken. Allerdings geht seit einigen Jahren die Einwanderung von EU-Bürger:innen in den deutschen Arbeitsmarkt zurück - unter anderem, weil auch in den anderen Mitgliedstaaten der demografische Wandel zu einem Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials führt.
Bei Drittstaatsangehörigen unterscheidet das Ausländerrecht zwischen Bildungs- und Arbeitsmigration, die hier im Fokus stehen, humanitären Aufenthaltsgründen oder Familiennachzug. Der Zuzug in den deutschen Arbeitsmarkt wurde als Reaktion auf den demografischen Wandel in den letzten Jahren zunehmend geöffnet und das Bildungs- und Arbeitsmigrationsrecht liberalisiert. Die Regelungen sind dabei trotz aller Versuche der Vereinfachung immer weiter ausdifferenziert worden und können im Folgenden nur überblicksartig abgebildet werden.
Einreise ist nur mit Erlaubnis legal
Die Einreise, der Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme sind generell nur legal, wenn sie ausdrücklich erlaubt sind. Für einen kurzen Aufenthalt bis zu drei Monaten gibt es das sogenannte Schengen-Visum. Für Staatsangehörige bestimmter Staaten wie zum Beispiel Moldau, Georgien oder Peru hat die EU festgelegt, dass ein Aufenthalt für bis zu drei Monate erlaubt ist. Eine Staatenliste zur Visumpflicht ist auf der Seite des Auswärtigen Amtes zu finden.1 Bei einem visumfreien Aufenthalt oder mit dem Schengen-Visum ist die Aufnahme einer Arbeit in der Regel verboten. Wer für einen längeren Aufenthalt einreisen will, muss von Ausnahmen für einige "befreundete" Staaten wie Kanada oder Neuseeland abgesehen (§ 41 Aufenthaltsverordnung), das für den geplanten Aufenthalt passende Visum beantragen (§ 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Es müssen vor der Einreise die Voraussetzungen nachgewiesen werden, die für den geplanten Aufenthaltszweck vorgesehen sind. Bei einer Fachkraft heißt das unter anderem, dass ein Arbeitsplatzangebot besteht, die Ausbildung einer deutschen gleichwertig und der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen gesichert ist. Wer mit dem falschen Visum eingereist ist, kann in der Regel nicht bleiben, sondern muss ausreisen und das richtige Visumverfahren nachholen.
Die Möglichkeiten, zum Zweck der Arbeit nach Deutschland zu kommen, variieren je nachdem, ob es sich um Fachkräfte handelt oder um Personen ohne eine in Deutschland als gleichwertig anerkannte Ausbildung. Fachkräfte mit Studium oder mindestens zweijähriger als gleichwertig anerkannter Ausbildung und einem Arbeitsplatzangebot haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a oder § 18 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 AufenthG wie unter anderem die Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen sind. Deutschkenntnisse müssen nur gegeben sein, wenn dies wie zum Beispiel bei Pflegekräften oder Ärzt:innen für die Anerkennung der Ausbildung nötig ist. Ab einem bestimmten Einkommensniveau erhalten Akademiker:innen die sogenannte blaue Karte (§ 18 g AufenthG). Diese kann auch ohne Gleichwertigkeitsprüfung erteilt werden, wenn drei Jahre Berufserfahrung in der Informations- und Kommunikationstechnologie nachgewiesen sind. Auch für Forscher:innen gibt es spezifische Regelungen (§ 18 d AufenthG).
Verfahren sind oft langwierig
Arbeitskräfte ohne als gleichwertig anerkannte Ausbildung als Fachkraft können nur einwandern, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) dies vorsieht. Das ist bei Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art der Beschäftigung möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt (§ 26 Abs. 2 BeschV). Seit März 2024 kann mit Zustimmung der BA eine Aufenthaltserlaubnis auch für Pflegeassistenzkräfte mit einjähriger Ausbildung (§ 19 c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 22 a BeschV) oder für Personen mit ausländischer (nicht als gleichwertig anerkannter) Qualifikation und ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 6 BeschV) erteilt werden. Die notwendige Zustimmung holt jeweils die Ausländerbehörde bei der BA ein, gegebenenfalls im Weg der Vorabzustimmung. Sie darf nicht erteilt werden bei unerlaubter Arbeitsvermittlung oder für Leiharbeit (§ 40 AufenthG). Für temporäre Einwanderung gibt es Saisonarbeit (§ 15 a BeschV) und die kontingentierte Beschäftigung (§ 15 d BeschV), für die die BA die jährlichen Zahlen festlegt.
Wenn die potenziellen Arbeitskräfte das entsprechende Visumverfahren (vom Ausland aus) betreiben, führen die komplexen Regelungen sowie überlastete Visastellen und Ausländerbehörden oft zu so langwierigen Verfahren, dass ein Teil der Zuwanderungswilligen sich
ein anderes Zielland sucht. Beim (kostenpflichtigen) beschleunigten Verfahren nach § 81a AufenthG stellt der/die Arbeitgeber:in den Antrag bei der zuständigen (zentralen) Ausländerbehörde. Leider gibt es nicht in allen Bundesländern solche zentralen Behörden, so dass es noch nicht zu flächendeckender Beschleunigung kommt.
Für Fachkräfte ist es leichter
Die beste Methode, den Fachkräftebedarf zu decken, ist die Ausbildung in Deutschland zu forcieren. Schon länger gilt die Regelung, wonach Personen, die einen Studienplatz haben, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben (§ 16 b AufenthG). Für eine Ausbildung im dualen System oder eine schulische Ausbildung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 16 a AufenthG). Es müssen jeweils die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, und es ist - auch zur Sicherung des Lebensunterhalts - eine Nebentätigkeit erlaubt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bleibt der Aufenthalt zunächst zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt. Ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte ist möglich.
Aufenthaltserlaubnisse für Beschäftigte werden in der Regel verlängert und können in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und gegebenenfalls auch in eine Einbürgerung münden. Der für eine Integrationsperspektive oft wichtige Familiennachzug ist bei Fachkräften zuletzt erleichtert worden, setzt aber unter anderem die Lebensunterhaltssicherung für die ganze Familie voraus. Das ist auch für Fachkräfte nicht immer und für Geringverdiener:innen kaum zu stemmen.
In der Praxis zeigt sich, dass trotz guter Startchancen auch Personen, die zum Zweck der Ausbildung oder der Arbeit einreisen, Unterstützung beim Ankommen brauchen. Sie müssen nicht nur an der Hochschule oder im Betrieb zurechtkommen, sondern auch in einem neuen Alltagsumfeld. Sofern sie noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, haben sie Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 AufenthG). Die Caritas berät und unterstützt durch ihre Migrationsdienste.
1. Kurzlink: https://tinyurl.com/4zxjh4vr
Rechtsgrundlage
Wer darf arbeiten, auch wenn der Aufenthaltszweck ein anderer ist?
◆ Wer einen Aufenthaltstitel hat, darf arbeiten
Das Aufenthaltsgesetz sieht für einen längeren Aufenthalt die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor. Mit diesen Titeln ist Arbeit erlaubt, sofern nicht ausnahmsweise ein Verbot oder eine Beschränkung vorgesehen ist (§ 4 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). So haben beispielweise Personen, die als Angehörige nachgezogen sind, aber auch anerkannte Flüchtlinge, Menschen mit subsidiärem Schutz oder Ukrainevertriebene freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Beschränkungen gibt es bei Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung. Bei einigen wenigen humanitären Aufenthaltserlaubnissen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 AufenthG; § 25 Abs. 4 Satz 3 AufenthG; § 25 Abs. 4 a und Abs. 4 b AufenthG) gibt es eine Beschränkung, aber gemäß § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist eine Beschäftigung zustimmungsfrei möglich.
◆ Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang im Asylverfahren
Wer einen Asylantrag stellt, erhält eine Gestattung (§ 55 Asylgesetz (AsylG)) und hält sich während des Verfahrens legal in Deutschland auf. Solange Asylsuchende in der Erstaufnahme wohnen, dürfen sie zunächst nicht arbeiten. Nach drei Monaten kann, nach sechs Monaten muss die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten gilt allerdings ein dauerhaftes Arbeitsverbot (§ 61 AsylG).
◆ Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang bei Geduldeten
Menschen, die kein Aufenthaltsrecht haben, sind ausreisepflichtig. Können sie nicht abgeschoben werden, erhalten sie eine Duldung. Es gilt zunächst ein dreimonatiges Arbeitsverbot, danach kann eine Beschäftigung erlaubt werden (§ 32 Abs. 1 BeschV). Für Personen mit ungeklärter Identität oder fehlender Mitwirkung (sogenannter Duldung light § 60 b AufenthG) oder solche aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 60 a Abs. 6 AufenthG) gibt es ein dauerhaftes Arbeitsverbot, das auch die Aufnahme einer Ausbildung im dualen System verhindert. Nach zwölf Monaten mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann eine Beschäftigungsduldung erteilt werden (§ 60 d AufenthG). Geduldete in einer Ausbildung erhalten eine Ausbildungsduldung (§ 60 c AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 g AufenthG, je nachdem, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach erfolgreicher Ausbildung ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis möglich.
Die diversen Bleiberechtsregelungen für Langzeitgeduldete (§§ 25 a, 25 b, 104 c AufenthG) sind Aufenthaltserlaubnisse und ermöglichen den Zugang zum Arbeitsmarkt.