Was nötig ist, damit digitale Anwendungen beim Patienten ankommen
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG - BGBl.I S. 2562) ist am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten. Danach werden digitale Gesundheitsanwendungen Teil der Versorgung der Pflege- und der Krankenversicherung, auf die ab sofort ein Rechtsanspruch besteht.
Zu den digitalen Gesundheitsanwendungen gehört die Versorgung mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht. Sie sind dazu bestimmt, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 SGB V). Digitale Gesundheitsanwendungen sind unter anderem Apps, die diese Zwecke erfüllen können.
Gesundheits-Apps gehören zu den innovativen Leistungen, die das Digitale-Versorgung-Gesetz fördert.
Der Anspruch auf digitale Gesundheitsleistungen umfasst nur solche, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139 e SGB V aufgenommen wurden und entweder nach der Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für die Aufnahme in das Verzeichnis hat der Hersteller Nachweise zu erbringen, dass die digitale Gesundheitsanwendung den Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität des Medizinproduktes sowie denen an den Datenschutz entspricht, die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet und positive Versorgungseffekte aufweist.
Die Leistungsabwicklung erleichtern
Das DVG soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass elektronische ärztliche Verordnungen die Leistungsabwicklung für alle Beteiligten und damit auch für die Leistungserbringer erleichtern. Dies betrifft bei den Einrichtungen der Caritas die Leistungserbringer der medizinischen Behandlungspflege in Krankenhäusern, Hospizen sowie Pflegediensten und Pflegeheimen. Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen (§ 87 Abs..1 Satz 8 SGB V).
Das DVG erweitert auch die Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte, die schon einige Zeit im Gesetz geregelt ist und ein zentraler Baustein der Telematikinfrastruktur werden soll (§§ 291 a ff. SGB V). Die Telemedizin setzt digitale Methoden als Mittel der Therapie und Diagnose ein. Im Unterschied dazu betrifft die Telematikinfrastruktur die Nutzbarkeit von Daten im Rahmen der Unterstützungsprozesse der Behandlung (zum Beispiel Leistungsberechtigung, Anamnesen, Befunde, Diagnosen, Erklärungen zur Organspende, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, die Dokumentation der Behandlung) sowie die für die Notfallversorgung notwendigen medizinischen Daten wie Blutgruppe, Medikamentenunverträglichkeiten (elektronische Patientenakte).
Kosten werden erstattet
Die erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, welche ambulanten und stationären Pflegeinrichtungen in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, sowie Kosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur werden Leistungsträgern ab dem 1. Juli 2020 von der Pflegeversicherung erstattet (§ 106 b Abs.. 1 Satz 1 SGB V). Die Höhe richtet sich nach den in den Finanzierungsvereinbarungen nach § 291 a Abs.. 7 Satz 5 SGB Vfür die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte festgelegten Erstattungen.
In der Pflegeberatung soll zukünftig der elektronische Versorgungsplan eingesetzt werden. Abrechnungsfähige Telekonsilien sollen die Zusammenarbeit der medizinischen Leistungserbringer verbessern, Videosprechstunden die Möglichkeiten der ärztlichen Behandlung erweitern.
Verwaltungsprozesse der Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich der Kommunikation mit Leistungserbringern sollen durch die Digitalisierung weiter verbessert und digitale Innovationen (digitale Medizinprodukte, künstliche Intelligenz, telemedizinische Verfahren) in geförderten Modellprojekten entwickelt werden. Es werden strukturelle Maßnahmen dafür geschaffen, dass Innovationen schneller in die Regelversorgung überführt werden können (Innovationsausschuss).
Pseudonymisierte Sozialdaten der Krankenkassen sollen in einem Forschungsdatenzentrum (§ 303d SGB V) verarbeitet und so generell für medizinische Forschungsprojekte, die Evaluierung der Gesetze und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen Versorgung nutzbar gemacht werden.
Transparenz lohnt sich
Subsidiarität. Gemeinwohl. Postleitzahl.
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