Pflegekommission sichert Mindestlohn
Am 28. Januar 2020 hat sich die Vierte Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Erstmals empfiehlt sie drei nach Qualifikation differenzierte Mindestlöhne für die Pflegebranche: Bis 1. April 2022 steigen die Mindestentgelte für Pflegehilfskräfte in mehreren Stufen auf einheitlich 12,55 Euro, für mindestens einjährig ausgebildete Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit auf 13,20 Euro und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro brutto je Stunde. "Endlich spiegelt sich auch im Pflegemindestlohn, dass sich eine Ausbildung zur Pflegefachkraft lohnt", heißt es in einer Pressemitteilung der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas (AK) vom 28. Januar 2020. Die geplanten Erhöhungen sind in den Tabellen 1 bis 3 aufgeführt (s. unten). Darüber hinaus erhöht sich der Erholungsurlaub für Pflegekräfte, die bisher nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (Fünftagewoche) erhalten haben.
Weitere Regelungen werden beibehalten
Darüber hinaus empfiehlt die Pflegekommission, frühere Regelungen beizubehalten. Der betriebliche und persönliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung soll den bisherigen Empfehlungen entsprechen. So soll die pflegerische Tätigkeit nach wie vor Anknüpfungspunkt sein. Auch die Regelungen zu Bereitschaftszeiten im Geltungsbereich der Verordnung bleiben bestehen. Ebenso können die unterschiedlichen, in der Pflege angewandten Modelle der Arbeitszeitkonten weiter berücksichtigt werden.
Mehrurlaub wird eingeführt
Beschäftigte in der Altenpflege, die bislang nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, erhalten zusätzlichen Erholungsurlaub von fünf Tagen im Jahr 2020 und jeweils sechs Tagen in den Jahren 2021 und 2022. Dieser zusätzliche Anspruch auf Urlaub entsteht insoweit nicht, als tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen. Hat der /die Arbeitnehmer(in) etwa Anspruch auf 22 Tage bezahlten Urlaub im Jahr 2020, wären grundsätzlich nur noch drei weitere Urlaubstage zu gewähren. Hat der/die Beschäftigte bereits insgesamt Anspruch auf 28 Tage bezahlten Urlaub im Jahr 2020, würde es bei 28 Tagen bleiben. Hat der/die Arbeitnehmer(in) jedoch im Jahr 2020 allein den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Tagen, steigt dieser auf 25 Tage an; das heißt, es wären grundsätzlich fünf weitere Urlaubstage zu gewähren.
Beschäftigte bei der Caritas
"Pflege ist mehr als nur ein Job und zentral für unsere älter werdende Gesellschaft. Deshalb wird die Caritas auch weiterhin deutlich mehr für ihre Mitarbeitenden in der Pflegebranche bezahlen", heißt es in der Pressemitteilung der Dienstgeberseite der AK vom 28. Januar 2020. Neben den monatlich gezahlten Tabellenentgelten erhalten Beschäftigte bei der Caritas eine Jahressonderzahlung. Zum monatlichen Entgelt gehören in der Regel eine Pflegezulage und eine Schichtzulage. Darüber hinaus profitieren die Beschäftigten von einer Leistungs- beziehungsweise Sozialkomponente von zwei Prozent der jährlich gezahlten Entgelte und von der fast vollständig arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, von 30 Tagen Erholungsurlaub, zusätzlichen Freistellungen bei Schicht- und Nachtarbeit sowie Überstunden, Nacht- und Sonntagszuschlägen.
Im Gesamtpaket ergeben sich im Jahr 2020 im Bereich der Caritas beispielsweise für Pflegehilfskräfte folgende Vergütungen. (S. Tab. unten. Die Vergütungen auf Basis der Vierten Pflegemindestlohnverordnung werden jeweils in der letzten Zeile als Vergleichswert angegeben.)
Aufgrund der Refinanzierungsvorläufe greifen die beiden neu hinzugekommenen Mindestlöhne für qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte erst im Laufe des Jahres 2021. Deshalb findet hier auch kein Vergleich statt. Es wird nur hilfsweise die Vergleichsvergütung für Pflegehilfskräfte im Jahr 2022 mit aufgezeigt, um die Steigerung der neu festgelegten Mindestlöhne darzustellen. Eine Gegenüberstellung der Folgejahre ist insofern schwierig, weil die noch auszuhandelnden Tarifsteigerungen hier zu schätzen wären.
Vorschlag sorgt für Planungssicherheit
Mit den bisher beschlossenen vier Empfehlungen sind seit 1. August 2010 ununterbrochen Mindestarbeitsbedingungen für die Pflegebranche sichergestellt worden. Die Pflegekommission hat wiederholt bewiesen, dass sie nach Abwägung verschiedenster Interessen zu einem tragfähigen Ergebnis kommt.
Allgemeinverbindlichkeit ist noch nicht abzusehen
Mit dem Pflegelöhneverbesserungsgesetz ist nun auch der Weg für einen als allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für die Pflegebranche auf Grundlage des § 7 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) geebnet worden. Dieser Weg gilt vielen als Zukunftsversprechen für verbesserte Arbeitsbedingungen in der Pflege. Die Caritas-Dienstgeber warnen dennoch vor allzu viel Euphorie: Noch kennt niemand den Tarifvertrag, den die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) derzeit aushandeln wollen. Ob und bis wann dieser vereinbart wird, ist völlig offen. Zudem wird oft vergessen, dass im AEntG nur ganz bestimmte Teile als allgemeinverbindlich erklärt werden können - viel mehr als die Pflegekommission kann, ist dies nicht (§ 5 AEntG).
Auch noch ungeklärt ist, welche gesetzlich möglichen Mindestbedingungen überhaupt erfolgreich verhandelt und für eine Allgemeinverbindlicherklärung beantragt werden. Zudem würde anschließend erst geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt sind. Schnell und direkt ist dieser Weg jedenfalls nicht.
Eine Rechtsverordnung auf Grundlage eines als allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages wäre also nahtlos so nicht möglich gewesen. Der Vorschlag der Pflegekommission gewährleistet hingegen Planungssicherheit, und die stufenweise Erhöhung der Mindestentgelte ermöglicht eine vorausschauende Anpassung. Deshalb sollte die nun beschlossene Empfehlung der Pflegekommission für die zweijährige Laufzeit bis 30. April 2022 ihre Gültigkeit behalten und ihre Wirkung voll entfalten können.
Transparenz lohnt sich
Subsidiarität. Gemeinwohl. Postleitzahl.
Interview: Caritas-Präsident Peter Neher
Gemeinsam in die Zukunft
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