Erlittenes Leid: Die Anerkennung ist klar geregelt
Von sexualisierter Gewalt und Übergriffen betroffene Menschen waren in der Vergangenheit häufig mit einer Mauer des Schweigens und der Ablehnung konfrontiert. Sie haben oftmals keine Hilfe erhalten. Dem Mut und der Beharrlichkeit von Betroffenen ist es zu verdanken, dass sich inzwischen Politik und viele Bereiche der Gesellschaft mit dem Thema auseinandersetzen. In der katholischen Kirche und ihrer Caritas gibt es seit 2002 beziehungsweise 2010 Regelwerke zur Intervention und Prävention.
Prävention meint alle Maßnahmen, die vorbeugend, begleitend und nachsorgend gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Für den Bereich der katholischen Kirche und des Deutschen Caritasverbandes (DCV) werden diese Maßnahmen seit dem Jahr 2019 in der "Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz"1 geregelt. Unterstützt wird die Prävention von Präventionsbeauftragten in den Diözesen. In den Diözesan-Caritasverbänden (DiCV) koordinieren Präventionsreferent:innen Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.2
Interventionsleitlinien regeln die Verantwortung und das Vorgehen bei der Aufklärung und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt durch Beschäftigte und Ehrenamtliche. Caritas-Organisationen haben die Möglichkeit, entweder die Interventionsordnung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK)3 oder die von der DBK als gleichwertig anerkannten Leitlinien des DCV4 zu übernehmen. Klar und transparent wird hier das Vorgehen beschrieben, inklusive der selbstverständlichen, umfassenden Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden.
Freiwillige Leistungen der Bistümer und Orden
Als weiteren Baustein gibt es für den verfasst-kirchlichen Bereich - wenn Taten zum Beispiel von Klerikern begangen wurden - das Verfahren zur Anerkennung des Leids. Im Jahr 2021 eingerichtet, wurde es letztmals 2023 überarbeitet. Das Verfahren regelt Leistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt in Anerkennung des ihnen angetanen Leids, die durch die Diözesen freiwillig, das heißt unabhängig von Rechtsansprüchen, als Zeichen der institutionellen Mitverantwortung erbracht werden.5 Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) legt die Höhe der Anerkennungszahlung verbindlich fest.
Neues Verfahren der Caritas
In enger Anlehnung an die bewährte Ordnung der Bischöfe wird ab 1. August 2023 ein Verfahren zur Anerkennung von Leid im Bereich der Caritas eingeführt. Damit können Betroffene, die in Gliederungen und Mitgliedsorganisationen des DCV Leid und Unrecht erfahren haben, künftig Anträge auf Anerkennungsleistungen stellen. Auf regionaler beziehungsweise Trägerebene wurden in der Vergangenheit auch schon Anerkennungszahlungen geleistet. Mit dem neuen Verfahren wird ein bundesweit einheitlicher Rahmen geschaffen (vgl. den Infokasten auf Seite 23).
Die Entscheidungen der UKA werden strikt umgesetzt. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Rechtsträger, bei dem der Missbrauchsfall aufgetreten ist. Die Auszahlung an die Betroffenen läuft über die Zentrale des DCV, die zudem eine koordinierende Funktion im Rahmen des Verfahrens hat. Alternativ kann es auch eine Vereinbarung zwischen (Erz-)Diözese und DiCV bezüglich der Übernahme und Zahlung von Leistungen zur Anerkennung von Leid geben.
Ansprechpartner in der Zentrale ist Christopher Bangert, Leiter des Referats Sozialwirtschaft und Klimaneutralität. Im Rahmen der Ressortverteilung des DCV-Vorstands liegt die Verantwortung für das Verfahren und den gesamten Themenkomplex bei Susanne Pauser, Vorständin Personal und Digitales. Der DCV nimmt die Entwicklung der Fallzahlen in seine Berichterstattung auf.⁶
Die Ordnung für die Caritas kann unter www.caritas.de/caritas-verfahrensordnung heruntergeladen werden.
1. Download per Kurzlink: https://t.ly/NCMl
2. Fortlaufend aktualisierte Liste der Ansprechpartner:innen unter: www.caritas.de/fuerprofis/fachthemen/sexuellermissbrauch/sexuellermissbrauch
3. DBK: Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung). Würzburg, 18. November 2019. Neu geregelt am 24. Januar 2022. Download per Kurzlink: https://t.ly/RF5s
4. DCV (Hrsg.): Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (DCV) für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitgliedsorganisationen. Freiburg, Februar 2021. In: neue caritas Heft 8/2021, S.I-XII.
5. Auch zahlreiche Orden sind dem Verfahren beigetreten.
6. Darüber hinaus ist der DCV am Ergänzenden Hilfesystem für Menschen, die in ihrer Kindheit beziehungsweise Jugend von sexualisierter Gewalt in Institutionen betroffen waren, finanziell beteiligt. Dies gilt auch für die von 2016 bis 2023 eingerichtete Stiftung Anerkennung und Hilfe für Menschen, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) beziehungsweise 1949 bis 1990 (DDR) in stationären Einrichtungen oder in stationären psychiatrischen Einrichtungen Leid und Unrecht erfahren haben. Vgl. neue caritas Heft 11/2023, S. 19 ff. sowie www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Stiftung-Anerkennung-und-Hilfe/stiftung-anerkennung-und-hilfe.html
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