Welche Auswirkungen hat die Pandemie auf den Jahresabschluss 2020?
Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus prägen die wirtschaftliche Lage der Caritas-Einrichtungen entscheidend. Das hat in vielfacher Hinsicht Folgen für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2020. Der Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Anhang - "hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" des Unternehmens zu vermitteln.1 Gleiches gilt für den Lagebericht.2 Mithin steht außer Frage, dass die Auswirkungen der Pandemie in den Jahresabschlüssen und Lageberichten ihren Niederschlag finden müssen, sofern Letztere aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften aufzustellen sind.
Neben der Bewertung einzelner Bilanzposten betrifft dies vor allem die Bedeutung der staatlichen Corona-Finanzhilfen für den Jahresabschluss und die Berichterstattung im Lagebericht. Und auch die Jahresabschlussprüfung steht in diesem Jahr erneut deutlich unter dem Einfluss der Corona-Krise. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit drei fachlichen Hinweisen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung Stellung genommen, zuletzt am 26. Februar 2021 mit dem vierten Update des dritten fachlichen Hinweises. Dieser wurde auf ein Fragen-und-Antworten-Format umgestellt. Nachfolgende Ausführungen spiegeln teilweise auch die Auffassung des IDW wider.
Darstellung der Corona-Hilfen im Jahresabschluss 2020
Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen, um betroffene Einrichtungen in der Krise zu unterstützen. Für die Empfänger der Unterstützungsleistungen ergab sich in diesem Zuge die Frage, wie die staatlichen Unterstützungsleistungen in der Rechnungslegung und im Jahresabschluss abzubilden sind.
Corona-Finanzhilfen
Die staatlichen Finanzhilfen waren im Geschäftsjahr 2020 das wichtigste Instrument, das die meisten Einrichtungen und Träger der Gesundheits- und Sozialwirtschaft vor einer tiefgehenden wirtschaftlichen Krise bewahrt hat. Die Maßnahmen reichten vom sogenannten Rettungsschirm nach § 150 SGB XI für Pflegeeinrichtungen über die Freihaltepauschale und weitere Zuschüsse für Krankenhäuser nach dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz bis hin zu den November- und Dezemberhilfen sowie den Überbrückungshilfen I und II.
Während beispielsweise die Erstattungen nach § 150 SGB XI im Jahresabschluss unter den "Umsatzerlösen" und die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser mehrheitlich unter den "Erlösen aus Krankenhausleistungen" auszuweisen sind, sind die übrigen Hilfen in der Regel unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" (handelsrechtlicher Jahresabschluss) beziehungsweise unter "Zuweisungen und Zuschüsse" (Jahresabschluss nach Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) oder Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)) zu erfassen. Zum Bilanzstichtag bestehende Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sind unter dem Bilanzposten "sonstige Vermögensgegenstände" zu aktivieren, wenn die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt sind (wobei die Stellung des Antrags bis zum Abschlussstichtag keine sachliche Voraussetzung ist, wenn und solange der Antrag auch noch danach gestellt werden kann). Kann aufgrund des Bestehens eines Beurteilungsspielraums, ob die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt sind, nicht mit hinreichender Sicherheit von der Bewilligung der Corona-Finanzhilfe und der späteren Entstehung eines Rechtsanspruchs ausgegangen werden, scheidet eine Aktivierung im Abschluss auf den 31.Dezember 2020 bereits dem Grunde nach aus. Bis zum Abschlussstichtag bereits zugeflossene Abschlagszahlungen sind als "sonstige Verbindlichkeit" zu passivieren, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses keine hinreichend hohe Sicherheit bezüglich der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und der späteren Entstehung des Rechtsanspruchs gegeben ist.
Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmer(innen) haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Agentur für Arbeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Anzeige fristgerecht erfolgt ist. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang lediglich als Treuhänder für die Zahlungsabwicklung zuständig. Er tritt mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst in Vorleistung und erhält nachträglich die Erstattung von der Agentur für Arbeit. Aus Sicht des Arbeitgebers ist das Kurzarbeitergeld also lediglich ein durchlaufender Posten, der nicht in der handelsrechtlichen Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erfassen ist. In der Bilanz ist indes eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit für zum Bilanzstichtag verauslagte Zahlungen zu aktivieren, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt sind und der Antrag auf Erstattung bis zur Bilanzaufstellung gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten fristgerecht gestellt werden wird.
Anders verhält es sich mit der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen kann. Hier hat der Arbeitgeber einen eigenen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Dieser stellt handelsrechtlich eine nicht rückzahlbare Zuwendung dar, die in der Gewinn- und-Verlust-Rechnung unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" oder als Kürzung der "Personalaufwendungen" zu erfassen ist. Zahlt der Arbeitgeber Aufstockungsbeiträge zum Kurzarbeitergeld, so sind diese als "Personalaufwand" zu erfassen.
Unternehmen in Schieflage - was ist zu beachten?
Die Folgen der Corona-Krise können sich in vielfacher Hinsicht auf die Angaben im Anhang auswirken: Hat es Änderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder bei den Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten gegeben? Hat sich das Risiko der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen geändert? Sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag eingetreten (sogenannter Nachtragsbericht nach § 285 Nr. 33 Handelsgesetzbuch (HGB))?
"Kurzarbeitergeld ist lediglich ein durchlaufender Posten"
Da bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden stets von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, müssen die gesetzlichen Vertreter trotz der krisenbedingten Beeinträchtigungen eine fundierte Einschätzung über die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung abgeben, insbesondere bei Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage.
Lagebericht
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens darzustellen und zu analysieren. Die Auswirkungen der Corona-Krise sind hier gesondert darzustellen. Wesentliche Auswirkungen auf die Ertragslage sind zu beschreiben. Zudem sind die Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage darzustellen (zum Beispiel auf geplante Finanzierungsvorhaben, Änderungen von Kreditkonditionen oder absehbare Liquiditätsengpässe). Außerdem enthält der Lagebericht den Prognosebericht, der aus Sicht der Unternehmensleitung die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und die wesentlichen Chancen und Risiken für einen Prognosezeitraum von mindestens zwölf Monaten wiedergibt. Hier ist die Unsicherheit im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Pandemie sicherlich besonders groß. Dabei haben die gesetzlichen Vertreter ihre Einschätzung auf Basis der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Lageberichts zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen.
Auswirkungen auf die Jahresabschlussprüfung
Viele Unternehmen haben es schon im vergangenen Jahr praktisch erfahren: Eine Jahresabschlussprüfung ist auch unter Pandemie-Bedingungen möglich. Die gesetzlichen Vorschriften legen keinen Ort fest, an dem die Prüfungshandlungen durchzuführen sind. Und zum Glück sind die technischen Möglichkeiten heute so vielfältig und ausgereift, dass Abschlussprüfungen während der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie in vielen Fällen ohne Anwesenheit der Prüfer vor Ort per Datenfernübertragung durchgeführt werden können. Empfehlenswert ist hier der Austausch von Dokumenten in einem virtuellen Datenraum, in den sich der Mandant und der Abschlussprüfer über einen Benutzernamen und ein Passwort einloggen können. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass dieser virtuelle Datenraum die geltenden Datenschutzbestimmungen erfüllt.
Anmerkungen
1. § 264 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB).
2. § 289 Abs. 1 HGB
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