Neuer Gefahrtarif für die Wohlfahrtspflege
Ab kommendem Jahr gilt bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein neuer Gefahrtarif. Erstmals zum Tragen kommt er im Frühjahr 2020 bei der rückwirkenden Beitragsberechnung für 2019. Bereits jetzt haben die Unternehmen ihre neue Veranlagung erhalten.
In der gesetzlichen Unfallversicherung fließt das branchenspezifische Risiko, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden, mit in die Beitragsberechnung ein. Dabei werden Gewerbezweige mit ähnlichem Risiko zusammengefasst. Für jede dieser "Gefahrtarifstellen" stellt die BGW ihre Leistungsausgaben den Entgelten der Versicherten gegenüber und ermittelt so die Gefahrklasse. Sie ist Bestandteil der Beitragsberechnung:
Jahresbeitrag eines Unternehmens = Entgelte1 x Gefahrklasse x Beitragsfuß2/1000.
Durch eine höhere Gefahrklasse steigt also nicht automatisch der Beitrag. Erst in Verbindung mit dem jährlich neu berechneten Beitragsfuß ergibt sich die individuelle Beitragslast.
Warum sich Gefahrklassen ändern
Da sich die Arbeitswelt weiterentwickelt und das auch für die Beschäftigtenzahlen, das Lohnniveau und für die Sicherheit bei der Arbeit gilt, werden die Gefahrklassen alle sechs Jahre neu berechnet. Der kommende, fünfte Gefahrtarif der BGW gilt von 2019 bis 2024.
Erhöht hat sich die Gefahrklasse beispielsweise bei Heimen und Wohneinrichtungen von 3,50 auf 3,71, bei Kindertageseinrichtungen von 2,21 auf 2,50 und bei Werkstätten für behinderte Menschen von 9,68 auf 9,82.
Die vergleichsweise hohe Gefahrklasse der Werkstätten resultiert vor allem aus zwei Besonderheiten: Zum einen werden in vielen dieser Unternehmen handwerkliche oder verarbeitende Tätigkeiten ausgeübt, die ansonsten in der Versichertengemeinschaft der BGW untypisch sind, aber ein höheres Unfallrisiko bergen. Zum anderen sind in dieser Gefahrtarifstelle besonders viele Personen versichert, die wenig oder gar kein Entgelt beziehen. Das erhöht die Gefahrklasse, weil es hier nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII auf das Verhältnis von berufsgenossenschaftlichen Leistungen und Entgelten der Gefahrtarifstelle ankommt.
Gesunken ist die Gefahrklasse bei mobilen sozialen Diensten von 3,93 auf 3,66, bei heilpädagogischen Kindergärten und Sonderkindergärten von 3,93 auf 2,50 sowie bei interdisziplinären Frühförderstellen von 3,93 auf 2,41. Die beiden letztgenannten Gewerbezweige wurden angesichts der Weiterentwicklung der Arbeitswelt anderen Gefahrtarifstellen zugeordnet als bisher.
Eine Gefahrklasse pro Unternehmen
Grundsätzlich hat jedes Mitgliedsunternehmen der BGW eine einheitliche Gefahrklasse, die sich nach dem Haupttätigkeitsfeld richtet. Nur ausnahmsweise werden einzelne Betriebsteile als Nebenunternehmen zu einer anderen Gefahrklasse veranlagt. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere müssen die betreffenden Betriebsteile überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Hier bringt der neue Gefahrtarif Klarheit für Wohneinrichtungen von Werkstätten für Menschen mit Behinderung: Diese gelten nur dann als Nebenunternehmen mit eigener Gefahrklasse, wenn dauerhaft mehr als 50 Prozent der dort lebenden Personen nicht in der Werkstatt tätig sind.
Anmerkungen
1. Entgelte sind die Löhne und Gehälter der Beschäftigten. Bei einer Unternehmerversicherung zählt die persönliche Versicherungssumme.
2. Den Beitragsfuß berechnet die BGW jedes Jahr neu. Für das Umlagejahr 2017 lag er bei 1,97 für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Unternehmen und bei 2,09 für alle anderen Unternehmen.
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