Das Entfesselungspaket ist auf dem Weg
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) plant eine Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) sowie der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW).
Bescheide gehen derzeit nur zeitverzögert hinaus
Die Änderungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW haben das Ziel, die Gleichwertigkeit stationärer Versorgungsformen zu verdeutlichen. Vor allem aber sollen sie dazu beitragen, die derzeit bestehenden Probleme im Verfahren zur Investitionskostenförderung stationärer Einrichtungen zu lösen. Dieses hat sich aus diversen Gründen erheblich verzögert; die meisten Bescheide für den Förderzeitraum 2016/2017 ergehen mit erheblicher Rückwirkung. Im Herbst dieses Jahres stünde - sofern keine Änderung des Gesetzes ergriffen würde - bereits das Folgefestsetzungsverfahren für die Jahre 2018/2019 an. Um das Gesamtverfahren wieder in geordnete Bahnen zu lenken, sollen die vorgeschlagenen Änderungen an Gesetz und Verordnung Folgendes bewirken:
Das Verfahren für die Einrichtungen im Eigentumsmodell wird auf Basis der bisherigen Regelungen fortgesetzt und im Jahr 2017 abgeschlossen.
Die erteilten Bescheide im Jahr 2017 erhalten kraft der Regelungen im Gesetzentwurf eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2019.
Einrichtungen in Mietmodell können bis zum 31. Dezember 2018 auf der Basis ihrer im Jahr 2016 geltenden Bescheide abrechnen: Die Einrichtungen erhalten dadurch keine rückwirkenden Bescheide. Im Jahr 2018 werden die Mieteinrichtungen Bescheide mit einer Wirkung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erhalten. Damit diese Mitteilungen für den gesamten Förderzeitraum einen einheitlichen Betrag ausweisen, wird der Bestandsschutz für im Jahr 2014 bestehende Mietverhältnisse um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Weniger Bürokratie, beschleunigtes Verfahren
Darüber hinaus wird für nachträgliche Aufwendungsnachweise eine Übereinstimmung mit dem Bilanz- und Steuerrecht herbeigeführt, um unnötige Bürokratie durch doppelte Buchführungsanforderungen zu vermeiden. Das Verordnungsverfahren wird beschleunigt. Für das Gesundheitsministerium in NRW wird die Ermittlung der Investitionskosten künftig Pflichtaufgabe sein.
Die Wirkungen und Zielsetzungen am Alten- und Pflegegesetz NRW können nur bei gleichzeitiger Änderung der Regelungen der APG DVO zu den entsprechenden Themenkreisen erreicht werden.
Das Gesundheitsministerium will ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten des Entfesselungspaketes I erreichen.
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