Beteiligung der MAV bei dienstgeberseitigen Kündigungen
Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung (MAV) beteiligen. Das Beteiligungsverfahren ist bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschiedlich ausgestaltet. Es dient dem individualrechtlichen Schutz des einzelnen Mitarbeiters, der kollektivrechtlichen Einflussnahme der MAV auf die Zusammensetzung der Belegschaft und als allgemeine beziehungsweise weitere Kontrollinstanz. Bei beiden Kündigungsarten ist das Beteiligungsrecht der MAV nicht als echtes Mitbestimmungsrecht ausgestaltet. Der Dienstgeber benötigt nicht, wie beispielsweise im Geltungsbereich des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD), die Zustimmung der MAV zu einer beabsichtigten Kündigung. Er muss lediglich die nachfolgend beschriebenen Beteiligungsverfahren einhalten.
Beteiligung bei ordentlichen Kündigungen, § 30 MAVO
Bei einer ordentlichen Kündigung besteht ein Anhörungs- und Mitberatungsrecht der MAV. Der Dienstgeber muss die MAV schriftlich über die zu kündigende Person, die Art der Kündigung, den Kündigungstermin sowie (falls das Dienstverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert) über die Kündigungsgründe informieren. Dabei ist es nicht ausreichend, den Kündigungssachverhalt nur pauschal und schlagwortartig zu beschreiben. Die MAV muss vielmehr in die Lage versetzt werden, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ohne eigene Nachforschungen zu prüfen. Die MAV kann sodann binnen einer Woche schriftlich und begründet gegenüber dem Dienstgeber Einwendungen gegen die Kündigung erheben. Nach Ablauf der Wochenfrist ohne Reaktion der MAV kann der Dienstgeber kündigen. Äußert die MAV Einwendungen und hält der Dienstgeber trotz der Bedenken an der Kündigungsabsicht fest, so müssen die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung mit der MAV erörtert werden. Der Dienstgeber setzt den Termin fest und lädt dazu ein. Nach Abschluss des Erörterungstermins kann der Dienstgeber die Kündigung aussprechen. Sofern die MAV Einwendungen gemäß dem Katalog in § 30 Abs. 3 MAVO erhoben hat, hat der Dienstgeber der Kündigung eine Abschrift der Einwendungen der MAV beizufügen. Eine ohne Einhaltung des beschriebenen Verfahrens ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Beteiligung bei außerordentlichen Kündigungen, § 31 MAVO
Im Falle einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung muss der Dienstgeber die Kündigungsabsicht und die Kündigungsgründe der MAV schriftlich mitteilen. Auch hiergegen kann die MAV binnen drei Tagen schriftlich Einwendungen erheben. Diese Frist kann der Dienstgeber auf 48 Stunden verkürzen. Lässt die MAV die Frist ungenutzt verstreichen, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Erhebt die MAV Einwendungen, so ist der Dienstgeber angehalten, sich damit sachlich auseinanderzusetzen. Der wesentliche Unterschied zu dem Verfahren bei ordentlichen Kündigungen liegt darin, dass der Dienstgeber nach Kenntnisnahme von den Einwendungen die Kündigung aussprechen kann, ohne nochmals mit der MAV zu beraten.
Die MAV hat daher bei einer außerordentlichen Kündigung lediglich ein Anhörungs-, kein Mitberatungsrecht. Selbstverständlich steht es dem Dienstgeber frei, dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgend, dennoch einen Erörterungstermin mit der MAV durchzuführen. Dies wird allerdings in vielen Fällen nur schwer möglich sein, denn eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer starren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis von den Kündigungsgründen ausgesprochen werden, § 626 Abs. 2 BGB.
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