Zufluchtsort Frauenhaus
Von Partnerschaftsgewalt und häuslicher Gewalt sind überwiegend Frauen und in einem deutlich geringeren Umfang auch Männer betroffen. Laut der letzten polizeilichen Kriminalstatistik 2020 (PKS) wurden 146.655 Fälle von Gewalt in Partnerschaften mit 148.031 Opfern erfasst, davon waren 80,5 Prozent weiblich und 19,5 Prozent männlich. Gegenüber dem Jahr 2019 wurde eine Zunahme von 4,4 Prozent bei den Opfern erfasst. Diese Zahlen spiegeln ausschließlich das Hellfeld wider.1 Es ist davon auszugehen, dass die häusliche und die Partner:innengewalt deutlich höher und während der Pandemie weiter angestiegen sind. Die Gefahr, Gewalt in der Partnerschaft und im häuslichen Umfeld zu erleiden, ist unabhängig von sozialer Schicht, Nationalität, sexueller Identität, Alter und Geschlecht gegeben.
18,8 Prozent aller in der PKS erfassten Opfer sind Opfer von Gewalt in Partnerschaften. Täter:innen sind ehemalige Partner:innen (37,9 Prozent), Ehepartner:innen (32,3 Prozent) und Partner:innen in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften (29,4 Prozent).
Tatverdächtige sind zu 79,1 Prozent männlich und zu 20,9 Prozent weiblich. In der Regel wird die Gewalt nicht einmalig ausgeübt, sondern erfolgt wiederholt und dauerhaft. Dabei geht es den Täter:innen im Wesentlichen um die Ausübung von Macht und Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses durch Beleidigungen, Erniedrigungen, Einschüchterungen, Bedrohung, psychische, physische und sexuelle Misshandlungen, Freiheitsberaubungen, Vergewaltigungen bis hin zu versuchter oder vollendeter Tötung.
Eine Trennung ist oft schwierig
Die Folgen für die Betroffenen sind schwerwiegend. Sie leiden unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen, sozialer Ausgrenzung, finanziellen Belastungen. Die häufig jahrelang erlebte Gewalt schwächt das Selbstbewusstsein und das Selbstwirksamkeitserleben. Gelingt die Trennung von der Gewalt ausübenden Person, erschwert die Wohnungs- und unter Umständen auch die Arbeitsplatzsuche oder ein unsicherer Aufenthaltsstatus die Perspektive, das eigene Leben dauerhaft ohne den Aggressor führen zu können. Verschärft wird diese Situation durch gemeinsame Kinder: Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten, Unterhaltsforderungen sowie Gerichtsverfahren stellen für die betroffenen Frauen eine zusätzliche und ohne Unterstützung für sie kaum zu bewältigende Herausforderung dar.
Die internationale Frauenbewegung hat in den 70er-Jahren besonders auf die Gewalt gegen Frauen in Partnerschaftsbeziehungen aufmerksam gemacht und diese stark verurteilt. Obwohl weit verbreitet, waren und sind die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt bis heute tabuisiert. Um Frauen aus dieser Gewaltsituation einen Zufluchtsort zu bieten und sie dabei zu unterstützen, wieder in ein selbstbestimmtes Leben zurückzufinden, wurde 1971 das erste Frauenhaus in London eröffnet. 1976 folgten Frauenhausgründungen in Berlin und Köln.
Frauenhäuser sind keine Heime, die Frauen organisieren und bestimmen ihren Alltag selbst und sind auch für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Die Fachkräfte in den Frauenhäusern bieten psychosoziale Unterstützung, beraten und begleiten bei Behörden- und Gerichtsangelegenheiten. Für die Kinder werden spezielle Angebote vorgehalten.
Frauenhäuser bieten Akutschutz vor Gewalt
Inzwischen gibt es bundesweit 336 Frauenhäuser, die nach landesrechtlichen Bestimmungen unterschiedlich finanziert werden. Die jeweiligen Finanzierungsmodelle verhindern vielerorts einen niedrigschwelligen und unbürokratischen Zugang. In Nordrhein-Westfalen befindet sich die Finanzierung der Frauenhäuser seit über 40 Jahren in einer Projektförderung. Die dazu erlassene Förderrichtlinie definiert: "Frauenhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser, die von physischer oder psychischer Gewalt, insbesondere von häuslicher Gewalt betroffenen oder unmittelbar bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe und Akutschutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten."
Demnach müssten die Frauenhäuser in NRW immer über freie Plätze verfügen, damit sie sofortige Hilfe und Akutschutz anbieten können. Leider sind freie Plätze, die den entsprechenden Bedarfen der schutzsuchenden Frauen entsprechen, häufig nicht zu finden. Insbesondere für Frauen mit Behinderungen oder beispielsweise Suchterkrankungen ist die Suche nach einem Schutzplatz schwer.
Der Aufenthalt in einem Frauenhaus in Nordrhein-Westfalen ist nicht kostenfrei. Frauen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch haben, müssen einen Eigenanteil pro Tag für ihren Aufenthalt zahlen. Diese Tagespauschale wird für sie selbst und für ihre Kinder berechnet. Frauen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch haben, sind in der akuten Krisensituation mit den komplexen Antragsanforderungen und Nachweiserbringungen überfordert. Für die sie unterstützenden Mitarbeiterinnen in den Frauenhäusern bedeutet dies einen enormen Verwaltungs- und Zeitaufwand, den sie eigentlich für die Krisenintervention benötigen.
Die Finanzierung der Einrichtungen, die vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden, erfolgt als Festbetragsfinanzierung ohne Rechtsanspruch. Die Frauenhausträger erhalten eine Personal- und Sachkostenpauschale und müssen einen Eigenanteil entrichten, der durch kommunale Zuschüsse und Spenden refinanziert wird.
Von den 17 Frauenhäusern in katholischer Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen erhalten aktuell nur 16 Einrichtungen eine Landesförderung. (Weitere Informationen zur Finanzierung finden sich im Statement "Damit das Frauenhaus nicht zur Kostenfalle für die Opfer wird" in dieser Ausgabe.)
Als Meilenstein ist die Vereinbarung zur "Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt - Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011" – die sogenannte Istanbul-Konvention (IK) – zu bewerten. Der Europarat hat mit seiner Auffassung "Null Toleranz für Gewalt" ein umfassendes, internationales Abkommen geschaffen. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen. Dazu gehören auch die weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, Stalking, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation. Der jeweilige Staat ist verpflichtet, umfassende und rechtliche Maßnahmen gegen diese Form der Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung zu ergreifen.
Istanbul-Konvention ist geltendes Recht
Das Übereinkommen schützt alle Frauen und Mädchen in allen gesellschaftlichen Schichten, in allen Altersstufen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Herkunft oder ihres Aufenthaltsstatus. Deutschland hat die Istanbul-Konvention erst im Jahr 2017 mit Vorbehaltsklauseln ratifiziert. Sie wurde am 1. Februar 2018 geltendes Recht. Die Eckpfeiler der IK sind Gewaltprävention, Opferschutz, Strafverfolgung und ein integrativer Ansatz.
Die Gewaltprävention will auf die Geschlechterrollen und gegen Klischees einwirken. Insbesondere die Rollenbilder von Jungen und Männern müssen sich ändern, damit Gewalt keine gesellschaftlich tolerierte Verhaltensweise bleibt. Die Öffentlichkeit muss sensibilisiert werden und darf nicht wegsehen. Sie muss wahrnehmen, dass es sich bei der Ausübung von Gewalt um eine Straftat handelt, die rechtlich verfolgt und bestraft wird.
Gewalt gegen Frauen aus kulturellen, traditionellen, religiösen oder moralischen Motiven muss unterbunden werden. Versuchte oder durchgeführte Ehrenmorde haben nichts mit Ehre zu tun. Diese Straftaten dürfen nicht mit einem beschönigenden oder gar entschuldigenden Adjektiv verbunden werden.
Die Istanbul-Konvention fordert, Opfern von Gewalt den Zugang zu besonderen Schutzmaßnahmen zu gewähren. Dabei sind die Bedürfnisse und die Sicherheit der Betroffenen vorrangig zu berücksichtigen. Sie sieht pro 10.000 Einwohner einen Schutzplatz vor. In Nordrhein-Westfalen fehlen demnach circa 1200 Plätze.
Es braucht eine bundeseinheitliche Gesamtstrategie
Fazit: Obwohl die Reformen im Strafrecht in den letzten 20 Jahren viele Verbesserungen erzielt haben, braucht es eine ressortübergreifende, bundeseinheitliche Gesamtstrategie und Zusammenarbeit. Bestandteil eines nationalen Gewaltschutzkonzeptes müssen auch die bundeseinheitliche Finanzierung der Schutzeinrichtungen sowie der Ausbau weiterer Unterstützungsmaßnahmen nach häuslichen Gewalterfahrungen sein.
Mit der seit Oktober 2022 vorbehaltlosen Anerkennung der IK hat sich Deutschland verpflichtet, umfassende Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt umzusetzen. In ihren Koalitionsvereinbarungen haben die Bundesregierung und auch die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen den Schutz vor Gewalt an Frauen und die Umsetzung der Istanbul-Konvention als ein wichtiges Ziel erklärt. Der Kontrollausschuss des Europarats GREVIO hat in seinem ersten Bericht vom Oktober 2022 zur Umsetzung der Konvention viele Umsetzungslücken festgestellt und sieht Handlungsbedarf für Deutschland.
Anmerkung
1. Bundeskriminalamt: Partnerschaftsgewalt Kriminalstatistische Auswertung - Berichtsjahr 2020. Wiesbaden, 2020, S. 8.
Quellen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention). Berlin: 1. Auflage, März 2019.
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern. Runderlass vom 14. November 2019 - gültig bis 31.12.2024.
BKA, Partnerschaftsgewalt Kriminalstatistische Auswertung - Berichtsjahr 2020. Wiesbaden, 2020.
GREVIO-Evaluierungsbericht-Istanbul-Konvention-2022; Kurzlink: http://bitly.ws/xcYn
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