Ausländische Betreuungskräfte: (K)eine Lösung für den Pflegenotstand?
3 Millionen Menschen waren im Jahr 2020 pflegebedürftig1 - Tendenz steigend: 2030 werden es laut Barmer-Pflegereport 20212 rund sechs Millionen Menschen sein. Mit einem Anteil von 80 Prozent wird die große Mehrheit der Pflegebedürftigen im Privathaushalt versorgt. Circa 20 Prozent werden in Einrichtungen vollstationär gepflegt und betreut. Etwa ein Drittel der Pflegebedürftigen zu Hause werden von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten unterstützt und versorgt. Eine unbekannte Zahl an Haushalten setzt (zusätzlich oder ausschließlich) Arbeitskräfte aus dem Ausland ein, die zumeist aus Mittel- und Osteuropa stammen.3
Die Betreuungskräfte arbeiten und wohnen im Haushalt der pflegebedürftigen Menschen. Damit ist die sogenannte Live-in-Betreuung im Laufe der Jahre weitgehend unbemerkt zu einem erheblichen Bestandteil des deutschen Versorgungssystems älterer Menschen geworden und stellt heute faktisch eine eigene dritte Säule des Pflegesystems dar. Der steigenden Zahl an Pflegebedürftigen stehen schon heute zu wenige Pflege- und Betreuungskräfte gegenüber. Das Pflegesystem weist also einen erheblichen Reformbedarf auf. Ist Live-in-Care die Lösung? Fast alle bekannten Beschäftigungsmodelle (1. Direktanstellung im Privathaushalt als Arbeit-
nehmer:innen; 2. Entsendung; 3. Selbstständigkeit; 4. Arbeitnehmerüberlassung; 5. Care-Migrant:innen aus Drittstaaten) verstoßen in der Praxis gegen geltende Gesetze und erweisen sich zudem als ausbeuterisch. Von den Live-in-Kräften wird häufig erwartet, dass sie an bis zu sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Entsprechende Erwartungshaltungen werden geschürt durch die Bezeichnung "24-Stunden-Pflege", mit der beispielsweise auf den Internetseiten von Vermittlungsagenturen geworben wird und die auch im allgemeinen Sprachgebrauch zu finden ist. Diese Wortwahl ist irreführend. Bei abhängiger Beschäftigung wirft die Abgrenzung von Arbeitszeit in Form von Bereitschaftszeit zu Rufbereitschaft beziehungsweise Ruhezeit Probleme auf, die bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH)4 und zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt haben. Der Grund ist die Tatsache, dass der Arbeits- und Wohnbereich einer Live-in-Kraft räumlich zusammenfallen und daher die Hürden gering sind, die Betreuungskraft auch in der vereinbarten Ruhezeit in Anspruch zu nehmen.
Bereitschaftszeit ist mit Mindestlohn zu vergüten
Die Gerichte heben insbesondere auf die ständige Erreichbarkeit versus die Möglichkeit, Privatleben nach eigenem Wunsch zu gestalten, ab. Wird erwartet, dass der Dienst kurzfristig angetreten werden kann, liegt Bereitschaftszeit und damit Arbeitszeit vor. Da es im deutschen Arbeitsrecht für den Mindestlohn keine Ausnahmen bezüglich der Bereitschaftszeit gibt, ist sie mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das bedeutet, dass die Live-in-Betreuung, wenn sie gesetzeskonform gehandhabt wird, je nach tatsächlicher Arbeitszeit weitaus teurer sein müsste, als sie es in der derzeitigen Praxis ist. Ferner ist nach EU-Recht und auch nach deutschem Arbeitsrecht grundsätzlich eine elfstündige ununterbrochene Ruhezeit pro 24-Stundenzeitraum sicherzustellen. Die Versorgung betagter Menschen, die auch in der Nacht auf Hilfe angewiesen sind, ist durch eine einzige Kraft nach geltendem Recht daher häufig nicht legal zu realisieren. Damit verstößt ein erheblicher Teil der Betreuungsmodelle in der konkreten Durchführung insbesondere durch überlange und teils unbezahlte Arbeitszeiten gegen das Arbeitszeitgesetz und das Mindestlohngesetz. Das bedeutet, dass es sich dabei um strafbare Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben handelt.
Auch Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht können auf beiden Seiten zu Strafbarkeit wegen Schwarzarbeit und zusätzlich wegen Beihilfe oder Anstiftung zu illegalem Aufenthalt führen. Die Migrant:innen aus Drittstaaten werden teilweise von Vermittlungsagenturen getäuscht, die ihnen vorgaukeln, dass sie legal im Rahmen der Dienstleistungsfreizügigkeit tätig sind.
Soziale Isolation ist keine Seltenheit
Spontan ist man daher im Hinblick auf die aktuell aus der Ukraine geflüchteten Frauen versucht zu denken, die sofortige Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufgrund der Aktivierung der Massenzustromrichtlinie könnte ein Gewinn und eine Chance sowohl für die Frauen wie auch für die Haushalte sein. Ein Einsatz zum Beispiel als Live-in-Kräfte wäre denkbar ohne die rechtlichen Hürden, die ansonsten mit der Beschäftigung von Drittstaatler:innen verbunden sind. Die bereits erwähnte Problematik der Abgrenzung der Arbeitszeit bleibt jedoch bestehen. Zudem zeigen sich unabhängig von juristischen Fragestellungen in Bezug auf die unterschiedlichen Beschäftigungsmodelle und deren Problematik bei der rechtskonformen Umsetzung weitere Problemlagen bei den Arbeits- und Lebensbedingungen der Live-in-Kräfte: Beispielsweise wird von Überforderung aufgrund fehlender pflegefachlicher Kenntnisse im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern der Pflegebedürftigen berichtet.5 Qualifizierte Pflege darf nur durch ausgebildete Pflegekräfte ausgeübt werden. Gleichwohl werden die Live-in-Kräfte im Alltag sehr wohl mit pflegerischen Aufgaben konfrontiert. Die Versorgung umfasst Tätigkeiten von der Grundpflege bis zu Haushaltstätigkeiten. Häufig fehlt es auch hier an einer ausreichenden Vorbereitung und Qualifikation für diese Aufgaben für betreuungsbedürftige ältere Menschen. Fehlende Sprachkenntnisse und die Tatsache, dass der Zeitraum des Einsatzes begrenzt ist, führen nicht selten zu einer sozialen Isolation.
Dass faire Lösungen möglich sind, zeigt das Modellprojekt CariFair des Diözesan-Caritasverbands Paderborn (siehe auch neue caritas Heft 12/2021, S. 5), bei dem Live-in-Kräfte und Haushalte unter festgelegten und transparenten Bedingungen zusammenarbeiten und begleitet werden. Aber auch hier ist die Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit ein fortwährendes Problem, und sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, sind die bei den Vermittlungsagenturen üblichen Preise nicht mehr realistisch. Eine gute, faire und gesetzeskonforme Betreuung ist auch mit Live-in-Care nicht zum Discountpreis zu haben.
Die Finanzierung der Live-in-Kräfte muss von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Angehörigen aus eigenen Mitteln übernommen werden. Viele nutzen dafür unter anderem das Pflegegeld, dessen Verwendung nicht überprüft wird. Da sich die Arbeit im geschützten Privatbereich befindet, ist eine behördliche Kontrolle der Arbeitsmodalitäten oder der Betreuungsqualität nur sehr eingeschränkt möglich. Generell gibt es für private (Laien-)Pflege keine Qualitätskontrollen. Das gilt auch für die Betreuung durch Live-in-Kräfte.
Flexible Versorgungsformen in der Gemeinde entwickeln
Der Pflege- und Versorgungsbedarf in Deutschland wird zukünftig durch die vorhandenen Versorgungsstrukturen nicht gedeckt werden können. In absehbarer Zeit sind wir also darauf angewiesen, Live-in-Kräfte zu beschäftigen. Soll dies fair und unter Einhaltung der geltenden Gesetze geschehen, braucht es eine Lösung für die Kosten dieser Versorgungsform. Selbst wenn dies gegeben ist, kann Live-in-Care zukünftig nur ein Baustein in einem Versorgungsmix sein. Schon allein wegen der räumlichen Gegebenheiten kommt er nicht für alle Pflegebedürftigen/Familien in Betracht.
Aufgabe der Politik muss es daher sein, neue Wege in der Pflege zu erschließen: Die Entwicklung, Erprobung und Verstetigung flexibler, gemeindebasierter und durch sorgende Gemeinschaften mitgetragener Versorgungsformen braucht Anschub und Förderung. Die Caritas fordert einen Anreiz für die legale Beschäftigung von Live-in-Kräften durch einen Umwandlungsanspruch von 40 Prozent der Pflegesachleistung (und Kombination mit dem Pflegegeld). Ein weiterer denkbarer Weg wäre die Beschäftigung von Live-in-Betreuer:innen aus EU- oder Drittstaaten im SGB XI als eigenständige Versorgungsform gesetzlich zu verankern, anzuerkennen und zu refinanzieren.
Anmerkungen
1. Verband der Ersatzkassen (vdek): Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV), www.vdek.com
2. BARMER-Pflegereport 2021, S. 6, S. 17, (Kurzlink: https://bit.ly/3rq4bsr)
3. Der Verband für häusliche Betreuung und Pflege e. V. geht von 300.000 Haushalten aus, die überwiegend Frauen aus EU-Osteuropa als Live-ins beschäftigen. Memorandum (Stand: 16.10.2020): Spannungsfeld Haushaltshilfen (www.vhbp.de). Alternative Schätzungen, die auf der Übertragung der österreichischen Zahlen auf Deutschland beruhen, gehen von rund 450.000 migrantischen Pflege- und Betreuungskräften aus. Benazha, A. V.; Leiblfinger, M.; Prieler, V.; Steiner; J.: Live-in-Care im Ländervergleich. In: Aulenbacher, B. et al. (Hrsg): Gute Sorge ohne gute Arbeit? Weinheim, 2021, S. 26.
4. Urteil vom 9.3.2021, Rs. C344/19; www.bundesarbeitsgericht.de/presse/gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten
5. Kiekert, J.; Schirilla, N.: Mittel- und osteuropäische Migrantinnen in häuslichen Pflegearrangements. In: Städtler-Mach, B.; Ignatzi, H. (Hrsg): Grauer Markt Pflege. Göttingen, 2020, S. 35.
Cannabiskonsum verantwortlich regulieren
Die Dorfgemeinschaft lebt eine neue Sorge- und Pflegekultur
Die Überlebenden
Aus für eine erweiterte Impfpflicht – was nun?
Trotz Hindernissen die E-Mobilität ausbauen
Hinterlassen Sie einen Kommentar zum Thema
Danke für Ihren Kommentar!
Ups...
Ein Fehler ist aufgetreten. Bitte laden Sie die Seite erneut und wiederholen Sie den Vorgang.
{{Reply.Name}} antwortet
{{Reply.Text}}