Corona-Krise und Arbeitsrecht
Dienstgeber im Gesundheits- und Sozialbereich sind von der Corona-Krise besonders hart getroffen. Die Angst vor dem Virus beeinträchtigt nicht nur das alltägliche Geschäft, sondern wirft eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Probleme auf.
Reduzierung der Infektionsgefahr
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlangt zunächst grundsätzlich, seine Mitarbeitenden vor Gesundheitsgefahren möglichst zu schützen. Allerdings ist in Einrichtungen der Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe Homeoffice nur für einen Bruchteil der Mitarbeitenden eine Option. Wo dies möglich ist, etwa in der Verwaltung von Einrichtungen, sollte diese Option genutzt werden. Ferner sollte der Besucherverkehr weitestgehend eingeschränkt werden, sofern nicht diesbezüglich bereits behördliche Anordnungen getroffen wurden.
Umgang mit Beschäftigten Grundsätzlich sind die Mitarbeitenden trotz einer möglicherweise erhöhten Infektionsgefahr verpflichtet, ihren Dienst zu leisten. Bleiben Beschäftigte ihrer Arbeit fern, ohne dass mit dem Dienstgeber eine entsprechende Absprache etwa durch Urlaub, Überstundenabbau oder durch Inanspruchnahme eines Zeitkontos getroffen wurde, verlieren die Mitarbeitenden ihren Vergütungsanspruch. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstgeber den Mitarbeitenden freistellt, etwa weil er von einer Reise aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Vergütung für den Zeitraum fortzahlen. Bei tatsächlich erkrankten Mitarbeitern findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung, insofern ergeben sich keine Besonderheiten. Lediglich bei Mitarbeitern, die sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, müssen Dienstgeber darauf achten, mögliche Erstattungsansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kinderbetreuung
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Beschäftigte ihre Arbeit nicht aufnehmen können, weil sie aufgrund von Schulung- Kitaschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Die Pflicht zur Betreuung der Kinder kann eine vorübergehende Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung darstellen, die nach § 616 BGB dazu führt, dass der Arbeitgeber für diese Zeit das Gehalt weiterzahlen muss. Allerdings ist umstritten, wie lange dieser Zeitraum sein darf und darüber hinaus ist die Anwendung des § 616 BGB in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen. Daraus folgt für viele Beschäftigte, dass sie für diese Zeit ihren Vergütungsanspruch verlieren. Bis vonseiten des Gesetzgebers ein Weg gefunden ist, betroffene Eltern in der aktuellen Situation zu entlasten, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gut beraten, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Ein beiderseitiges Entgegenkommen, etwa durch die Möglichkeit, ein einen negativen Saldo auf einem Arbeitszeit konto aufzubauen, könnte den Arbeitsvertragsparteien helfen. Viele Arbeitnehmer(innen) werden nicht umhin kommen, im Gegenzug einen Teil ihres Jahresurlaubs einzusetzen. Eine konstruktive Lösung im derzeitigen Ausnahmezustand zu finden, dürfte auch dabei helfen, das Dienstverhältnis nach der Krise vertrauensvoll fortzusetzen.
Gemeinsame Lösungen schaffen Vertrauen
Die Auswirkungen der aktuellen Situation sind im Moment nicht annähernd rechtlich abschließend zu überblicken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber kurzfristig neue Regelungen schaffen wird. Zwischenzeitlich wird es geboten sein, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einvernehmliche Lösungen finden.
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