Beschlüsse der Bundeskommission 2/2020 vom 18. Juni 2020
A. Änderungen der Anlagen 14 und 30 zu den AVR (Tarifrunde Ärztinnen und Ärzte)
I. Änderungen in Anlagen 14 und 30 zu den AVR
1. § 1 Abs. 1 der Anlage 30 zu den AVR wird um einen neuen Satz 2 ergänzt:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) 1 Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern/Kliniken (zum Beispiel: pathologischen Instituten, Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen), c) sonstigen Einrichtungen und Heimen (zum Beispiel: Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen selbst stattfindet, beschäftigt sind.
2 Diese Anlage gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in sonstigen Einrichtungen, sofern sie eine ärztliche Tätigkeit ausüben. (2) (…)" 2.a) In § 2 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR wird der folgende mittlere Wert festgelegt: "ab 1. Januar 2020: 27,86 Euro". b) Es wird eine neue Anmerkung 3 eingefügt: "3. Ärztinnen und Ärzte, die originär für den Rettungsdienst eingestellt und ausschließlich im Rettungsdienst tätig sind, erhalten keinen Einsatzzuschlag."
3. a) In § 8 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR werden die folgenden mittleren Werte festgelegt: "ab 1. Januar 2020:
b) In Satz 3 wird die Angabe "30. November 2015" durch die Angabe "30. September 2021" ersetzt.
4. Die mittleren Werte nach § 13 i. V. m. Anhang A der Anlage 30 zu den AVR werden, wie aus dem Anhang ersichtlich, der Teil dieses Beschlusses ist, ab dem 1. Januar 2020 neu festgelegt.
5. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird in § 6 der Anlage 30 zu den AVR der Absatz 5 neu gefasst: "(5) 1 Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2 a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen."
6. Mit Wirkung ab dem 1. April 2020 wird § 8 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt geändert: a) § 8 Abs. 3 wird neu gefasst:
(3) 1 Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1. 2 Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden." b) In § 8 Abs. 6 wird der bisherige Satz 2 einschließlich der Protokollerklärung hierzu gestrichen.
§ 8 Abs. 6 wird neu gefasst: "1 Für die nach Absatz 1 für einen Dienst errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten zum Zweck der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes anstelle der Auszahlung der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütung dieses Dienstes zum Zwecke der Gewährung der gesetzlichen Ruhezeit für diesen Dienst in dem erforderlichen Umfang Freizeit (Freizeitausgleich) gewährt werden. 2 Im Einvernehmen mit der Ärztin/dem Arzt kann weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste gewährt werden, soweit dies nicht aufgrund anderer Bestimmungen dieser Anlage ausgeschlossen ist."
7. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird § 10 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
§ 10 Arbeitszeitdokumentation 1 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2 Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3 Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes/der Ärztin. 4 Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5 Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
Anmerkungen zu § 10:
1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte dem Dienstgeber auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Dienstgeber nach den allgemeinen
8. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird § 3 Abs. 5 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt gefasst:
"(5) 1 Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2 In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. 3 Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i. S.d. Satzes 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen."
9. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird § 6 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) 1 Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 ist auf Fälle beschränkt, in denen sich die Leistung von Bereitschaftsdienst an einen maximal acht Stunden dauernden Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anschließt. 2 Ein sich unmittelbar an den Bereitschaftsdienst anschließender Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ist beispielsweise zum Zwecke der Übergabe zulässig, sofern dieser nicht länger als 60 Minuten dauert und sich der dem Bereitschaftsdienst vorangegangene Arbeitsabschnitt entsprechend verkürzt."
b) Nach Absatz 5 wird folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu § 6 Abs. 1 bis 5: Übergaben können auch im Bereitschaftsdienst erfolgen."
c) Nach Absatz 9 wird ein neuer Absatz 10 angefügt:
"(10) 1 Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. 2 Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3 Die Bewertung der die Grenze nach Satz 1 überschreitenden Dienste richtet sich nach § 8 Abs. 3 Satz 3.
Anmerkungen zu Absatz 10:
1. a) 1 Für kleine Fachabteilungen kann die in Satz 1 genannte Zahl der Bereitschaftsdienste auf maximal sieben Dienste pro Monat erhöht werden. 2 Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3 Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 3 erhöht sich ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten im Kalendermonat für jede darüber hinaus geleistete Bereitschaftsdienststunde um 5,0 Prozentpunkte. 4 Die Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt mehr als vier Bereitschaftsdienste leisten, erhalten zusätzlich pro Kalenderhalbjahr einen Tag Zusatzurlaub; die Höchsturlaubstage nach § 17 Abs. 5 erhöhen sich jeweils um zwei Tage. 5 Absatz 10 Satz 3 findet keine Anwendung.
b) 1 Kleine Fachabteilungen im Sinne dieser Regelung sind nur solche, die unter direkter Leitung einer Chefärztin, eines Chefarztes oder einer leitenden Ärztin, eines leitenden Arztes stehen und in denen fachlich zwingend ein eigener Bereitschaftsdienst organisiert werden muss; hierunter fallen nicht (fach-)bereichsübergreifende Dienste und keine Dienste sogenannter "Bereitschaftsdienstpools". 2 Kleine Fachabteilungen sind nur Einheiten mit maximal 7,0 am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten (VK-Werte).
c) 1 Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist ferner eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt, dass diese Regelung angewandt wird und für welche kleine Fachabteilung sie gilt. 2 Inhaltliche Veränderungen der Regelung nach Anmerkung Nr. 1 a) bis d) zu Absatz 10 sind durch die Dienstvereinbarung nicht möglich.
d) Die Regelung nach Anmerkung Nr. 1 zu Absatz 10 ist befristet bis zum 31. März 2022.
2. Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
3. 1 Der Beginn des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 kann innerhalb des Jahres durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden. 2 Der Beginn der sich daran anschließenden Ausgleichszeiträume verändert sich entsprechend."
d) Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt:
(11) 1 Die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2 Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 10 Prozentpunkte beziehungsweise wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt. 3 Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person einer Ärztin/eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 4 Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 5 Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte beziehungsweise wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt. ⁶Eine notwendige Dienstplanänderung i.S.d. Satzes 5 liegt zum Beispiel vor, wenn die Änderung aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot erfolgt. ⁷Satz 5 gilt nicht, wenn die Änderung allein aufgrund persönlichen Wunsches der Ärztin/des Arztes erfolgt."
e) Nach Absatz 11 wird ein neuer Absatz 12 angefügt:
(12) 1 Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß den Absätzen 2 bis 9 hat die Ärztin/der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. 2 Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3 Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. 4 Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 5 Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. 6 Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.
Anmerkung zu Absatz 12:
Der Beginn der Ausgleichszeiträume nach den Sätzen 1 und 3 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden."
10. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 werden in § 8 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"3 Ab mehr als monatlich vier Diensten im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 um zehn Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere zehn Prozentpunkte. 4 Die Auszahlung erfolgt halbjährlich."
11. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird § 2 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR um folgende Anmerkung ergänzt:
Anmerkung zu Absatz 1:
Bei der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 ist der Zuschlag gemäߧ 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Anlage 30 zu den AVR in jedem Monat des Berechnungszeitraumes mit einem Sechstel zu berücksichtigen."
12. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR neu gefasst: "1 Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
13. § 19 der Anlage 30 zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.
14. Die Regionalkommissionen können Einmalzahlungen zur Umsetzung der Tariferhöhungen festlegen.
15. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird ein neuer § 13b in die Anlage 30 zu den AVR eingefügt:
"§ 13b Einmalzahlung für das Jahr 2021 (1) 1Die Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, die im Kalendermonat Januar 2021 an mindestens einem Tag in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber stehen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 700,00 Euro (mittlerer Wert). 2Die Einmalzahlung wird im Januar 2021 ausgezahlt. (2) § 13 a der Anlage 30 gilt entsprechend. (3) Im Falle eines Dienstgeberwechsels im Monat Januar 2021 wird kein weiterer Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 begründet. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen."
II. Inkrafttreten und Befristung mittlerer Werte
1. Inkrafttreten
Die Änderungen nach Ziffern I.1. bis I.4. treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Änderungen nach Ziffern I.6., I.13. und I.14. treten zum 1. April 2020 in Kraft.
Die Änderungen nach Ziffern I.5., I.7. bis I.12. und I.15. treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.
2. Befristung mittlere Werte
Die mittleren Werte nach Ziffern I.2. bis I.4. und I.15. sind befristet bis zum 30. September 2021.
Anhang (zu Ziffer I.4.)
Anlage 30 - Anhang A
Protokollerklärung (kein AVR-Text): Die Bundeskommission beschließt, dass Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite gemeinsam die Regelung für kleine Fachabteilungen gemäß Anmerkung Nr. 1 zu § 6 Abs. 10 der Anlage 30 zu den AVR rechtzeitig vor deren Auslaufen, mindestens aber neun Monate vorher evaluieren werden (insbesondere: Häufigkeit der Anwendung, Art und Größe der Fachabteilungen, Zahl der Bereitschaftsdienste).
B. Inklusionsbetriebe nach Anlage 20 zu den AVR
I. Übertragung der Regelungszuständigkeit auf Regionalkommissionen:
Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 AK-Ordnung wird an die Regionalkommissionen die Regelungszuständigkeit zur Regelung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise Vergütungsregelungen - ausgenommen der Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung - von Mitarbeitern nach § 1 Abs. 2 der Anlage 20 zu den AVR in Inklusionsbetrieben mit Tätigkeitsfeldern, für die Tarifverträge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 20 zu denAVR nicht bestehen, mit Wirkung zum 1. Juni 2020 mit folgenden Maßgaben übertragen:
- Den Dienstverträgen können als Mindestinhalt auch die branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen beziehungsweise Vergütungsregelungen zugrunde gelegt werden;
- Dienstgeber müssen für die Anwendung dieser Regelung bei der zuständigen Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes einen in Textform zu begründenden Antrag stellen;
- die Regionalkommission kann vom Dienstgeber geeignete Unterlagen anfordern;
- die Regionalkommission entscheidet über einen solchen Antrag innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss
- die Regionalkommission hat - soweit sie Abweichungen von den Bestimmungen der AVR zulässt - diese zeitlich zu befristen;
- die sechsmonatige Bearbeitungsfrist beginnt mit der Feststellung des Eingangs der Antragsunterlagen durch die Kommissionsgeschäftsstelle;
- bis zu einer Entscheidung der Regionalkommission über einen solchen Antrag gelten die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen weiter. Die Übertragung der Regelungszuständigkeit ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
II. Änderung in § 2 der Anlage 20 zu den AVR:
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 20 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
"2 Anstelle der tariflichen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung finden Abschnitt XIII der Anlage 1 und Anlage 8 entsprechend Anwendung."
III. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Juni 2020 in Kraft.
C. Klarstellung zur Weihnachtszuwendung für Auszubildende in Anlage 7 zu den AVR
I. Absatz (a) Satz 1 Nr. 1 Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
II. Inkrafttreten
Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
D. Ausschlussfristen in § 23 AT AVR
I. § 23 Abs. 1 Satz 2 AT AVR wird wie folgt neu gefasst:
"2 Diese Ausschlussfrist gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Mitarbeiters, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind."
II. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Juni 2020 in Kraft.
E. Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR
I. Änderungen in § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR
In § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR werden die Sätze 8 und 9 neu eingefügt:
"8 Bei der Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe S 8b in die S 9 wird die bisher in der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe S 8 b zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe S 9 angerechnet; ist damit am Tag der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der Entgeltgruppe S 9 erfüllt, ist der Mitarbeiter in diese eingruppiert und die Stufenlaufzeit beginnt in dieser nächsthöheren Stufe neu. 9 Die Regelungen nach Satz 8 sind befristet bis zum 30. September 2021."
II. Änderung in Anhang B zur Anlage 33 zu den AVR
1. Die Anmerkung Nr. 6 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 wird um einen neuen Buchstaben g) ergänzt:
"g) Tätigkeiten in Abteilungen oder Stationen psychiatrischer Kliniken"
2. Die Anmerkung Nr. 30 wird wie folgt neu gefasst:
"30 1 Der Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs eine monatliche Zulage an den Mitarbeiter zahlen, deren Höhe mindestens 150,00 Euro betragen soll. 2 Hat der Dienstgeber bereits vor dem 1. April 2020 eine solche Zulage an den Mitarbeiter gezahlt, kann er an diesen Mitarbeiter weiterhin eine monatliche Zulage zahlen, deren Höhe mindestens 80,00 Euro betragen soll."
3. Die Anmerkung Nr. 31 wird neu eingefügt:
"31 1 Der Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs an Mitarbeiter mit koordinierender Tätigkeit (Anmerkung 11, Buchstabe e) oder als Leiter einer Gruppe (Anmerkung 11, Buchstabe h, 2. Alternative) eine monatliche Zulage zahlen, deren Höhe mindestens 80,00 Euro betragen soll. 2Die Regelung nach Satz 1 ist befristet bis zum 30. September 2021."
III. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.
Freiburg, den 18. Juni 2020 gez. Heinz-Josef Kessmann Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
A. Änderungen der Anlagen 14 und 30 zu den AVR (Tarifrunde Ärztinnen und Ärzte)
Zu Ziffer I.1.:
Mit der Änderung des Geltungsbereichs unterfallen alle Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte der Anlage 30 zu den AVR. Ärztinnen/Ärzte im Rettungsdienst, die als Notärzte im Rettungsdienst angestellt sind, sowie vereinzelt im Bereich der Behindertenhilfe angestellte Ärztinnen/Ärzte wurden bisher nach Anlagen 2 und 3 zu den AVR eingruppiert und vergütet. Im Sinne einer einheitlichen Tarifierung aller Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte im Geltungsbereich der AVR-Caritas wird mit der o. g. Änderung des § 1 Abs. 1 der Anlage 30 zu den AVR gewährleistet, dass sie unter die Anlage 30 zu den AVR fallen.
Zu Ziffern I.2. bis I.13.:
Mit den in Ziffern I.2. bis I.13. genannten Änderungen werden die wesentlichen Inhalte des Abschlusses zwischen Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und Marburger Bund für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2019 zum TV-Ärzte/VKA vom 22. Mai 2019 (Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-Ärzte/VKA) für die Anlage 30 zu den AVR umgesetzt. Für kleine Fachabteilungen wird eine befristete Ausnahmeregelung in Form einer Öffnung der Begrenzung der Bereitschaftsdienste auf grundsätzlich innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt bis zu vier geschaffen. Die zeitverzögerte Übernahme der Änderungen im TV-Ärzte/VKA wird durch eine Einmalzahlung kompensiert.
B. Inklusionsbetriebe nach Anlage 20 zu den AVR
In Einrichtungen nach Anlage 20 zu den AVR (Inklusionsbetriebe, § 215 Abs. 1 SGB IX) arbeiten schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 215 SGB IX, die Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden. Um die Existenz dieser Einrichtungen - und damit die Arbeitsplätze der schwerbehinderten Mitarbeiter - dauerhaft zu sichern, kann es notwendig sein, dass die Personalkosten das branchenübliche Niveau nicht übersteigen und Produkte und Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden. Mit einer Vergütung nach den üblichen Entgeltgruppen der AVR können diese Parameter nicht immer erfüllt werden. Durch die Übertragung der Regelungskompetenz auf die Regionalkommissionen wird eine Regelung auch für solche Bereiche möglich, in denen branchenübliche, regional geltende tarifvertragliche Regelungen nicht oder nicht mehr bestehen.
C. Klarstellung zur Weihnachtszuwendung für Auszubildende in Anlage 7 zu den AVR
Der Beschluss stellt klar, dass auch für Auszubildende, die dem durch Beschluss vom 4. Juli 2019 eingeführten Abschnitt G der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, ein Anspruch auf die Zahlung der Weihnachtszuwendung besteht.
D. Ausschlussfristen in § 23 AT AVR
Regelungsziel der Neufassung von § 23 Abs. 1 Satz 2 AT AVR ist es, die Regelung der AVR zu Ausschluss- und Verfallfristen in § 23 AT AVR vor dem Hintergrund jüngerer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Themenfeld rechtssicher zu gestalten.
E. Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR
I. Änderungen in § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Laufzeit in der jeweiligen Stufe in der Entgeltgruppe S 8b bei der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 9 (deren Tabellenwerte identisch sind) angerechnet wird. Dadurch sollen finanzielle Verluste beim Mitarbeiter aufgrund von Höhergruppierung vermieden werden.
II. Änderung in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR
1. Ergänzung in Anmerkung 6
Der Beschluss bezieht in Einklang mit der Rechtsprechung die Tätigkeit von Erzieher(inne)n in psychiatrischen Kliniken in das Merkmal "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" ein.
2. Zulage nach Anmerkung 30 zu den Tätigkeitsmerkmalen
Mit der Änderung wird die bereits existierende Kann-Regelung für eine Zulage nach Anmerkung 30 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR an die Rückmeldungen aus der Praxis nach einer höheren tariflichen Vorgabe angepasst. Der Betrag der Kann-Zulage wird auf mindestens 150 Euro erhöht. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Dienstgeber, der bereits vor dem 1. April 2020 an den Mitarbeiter eine Zulage nach Anmerkung 30 gezahlt hat, an diesen Mitarbeiter auch weiterhin mindestens 80 Euro zahlen kann und nicht mindestens 150 Euro.
3. Zulage nach Anmerkung 31 zu den Tätigkeitsmerkmalen
Mit der Änderung wird die bereits existierende Kann-Regelung für eine Zulage nach Anmerkung 30 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR für Erzieher(innen) in der Entgeltgruppe S 9 auf Sozialarbeiter(innen) und Sozialpädagog(inn)en in der Entgeltgruppe S 12 erweitert, die koordinierend für mehrere Mitarbeiter(innen) mindestens der Entgeltgruppe S 9 oder als Leiter(in) einer Gruppe tätig sind. Hierfür wird eine neue Anmerkung 31 im Anhang B der Anlage 33 zu den AVR ergänzt. Der Betrag der Kann-Zulage beträgt mindestens 80 Euro. Die in Buchstabe h formulierte Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten wird nicht von der Zulage erfasst.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen gestalten Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung. Soweit die Bundeskommission Beschlüsse zur Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung gefasst hat, handelt es sich um mittlere Werte.
Kontakt: Norbert Beyer, E-Mail: norbert.beyer@caritas.de
Weiterhin zu wenig Pflegekräfte
Katastrophenprävention braucht Weitblick
Ein Konzept, das viel verspricht und wenig hält
Spielerisch Motivation erzeugen
Die Entwicklung der Online-Beratung
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