Wenn Unternehmen in der Krise den Antrag nach §11 stellen
Einrichtungen in wirtschaftlichen Notsituationen haben bereits in der Vergangenheit nach Möglichkeiten gesucht, von den tariflichen Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) abzuweichen. Die Antwort darauf war und ist immer häufiger der § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK-O). Der Dienstgeber kann hier die Absenkung der Löhne der Beschäftigten, eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Reduzierung des Erholungsurlaubs beantragen, um eine zumeist existenzbedrohende wirtschaftliche Situation zu überwinden.
Die Anträge sind in enger Abstimmung zwischen der Unternehmensführung und der Mitarbeitervertretung (MAV) zu erarbeiten und direkt an die zuständige Regionalkommission zu richten. Erfahrungen haben gezeigt, dass Anträge, die von der MAV abgelehnt werden, am Ende nicht als erfolgreich beschieden werden.
Genehmigte Anträge enthalten in der Regel die folgenden Auflagen:
- Die MAV ist regelmäßig über die wirtschaftliche Situation in der Einrichtung zu informieren.
- Ein Wirtschaftsausschuss ist einzusetzen, paritätisch besetzt mit Vertreter(inne)n des Trägers und der MAV.
- Einem MAV-Mitglied ist während der Laufzeit des Beschlusses ein Gaststatus im Aufsichtsgremium zu gewähren.
- Der Dienstgeber hat in diesem Zeitraum auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten.
Maßgebliche Inhalte eines Antrages nach § 11 AK-O sind dessen plausible Ausführungen zur Umsetzung kostensenkender und erlössteigernder Maßnahmen sowie zur langfristigen Zukunft des Unternehmens. Die Umsetzung solcher Inhalte bedeutet nicht selten tiefgreifende Veränderungen für das Unternehmen und dessen Mitarbeiterschaft.
Die Mitarbeitenden von Anfang an einbeziehen
Eine mangelnde Akzeptanz für Sanierungsmaßnahmen kann zu einer anhaltenden Verringerung des Leistungsvermögens oder zu erhöhtem Absentismus der Mitarbeitenden führen. Infolgedessen wird sich die Krise weiter verschärfen, und der durch den Antrag gewonnene finanzielle und zeitliche Spielraum zur Sanierung verpufft.
Eine Befragung von MAV-Mitgliedern, die bereits Erfahrungen mit der Antragsstellung nach § 11 AK-O aufweisen, hat Auswirkungen des Antrags auf die Einrichtungen untersucht. Die Quintessenz: Bereits der Antrag hat massiven Einfluss auf die allgemeine Stimmung in der Mitarbeiterschaft - 83 Prozent der Befragten sahen negative Konsequenzen wie Unsicherheit, Motivationsverluste oder Resignation. Nur 17 Prozent fanden Verständnis in der Mitarbeiterschaft. Die Ergebnisse machen deutlich, dass eine intensive Kommunikation mit den betroffenen Interessengruppen von Beginn an wichtig ist, um den Sanierungsprozess nicht zu gefährden.
Die Unternehmensführung und die MAV müssen gemeinsam dafür sorgen, dass die Informationsanforderungen der internen Interessengruppen befriedigt werden und somit größtmögliche Akzeptanz und Ruhe in die Organisation einkehren. Um dem erhöhten Klärungsbedarf aufseiten der Mitarbeiterschaft Rechnung zu tragen, sind Instrumente, die eine beidseitige Kommunikation zulassen, empfehlenswert: Dazu zählen regelmäßige Mitarbeiterversammlungen, Social Media, Blogs oder Foren. Die MAV sollte dabei ihre Stellung nutzen, um die Unternehmensführung bei der Ansprache der Mitarbeitenden zu unterstützen, diese sowohl über aktuelle als auch zukünftige Entwicklungen auf dem Laufenden halten und ihre Interessen gegenüber der Führung nachhaltig vertreten.
Arbeiten Führung und MAV im gesamten Prozess Hand in Hand und wird die Mitarbeiterschaft transparent und regelmäßig mit den nötigen Informationen versorgt, sind dies die besten Voraussetzungen, um als Einrichtung die Krise zu bewältigen und gestärkt in die Zukunft zu blicken.
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