Patienten bekommen mehr Rechte
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Rechte von Patienten1 stärkt und verbessert. Bislang sind viele Patientenrechte nicht gesetzlich geregelt, sondern nur von der Rechtsprechung entwickelt. Durch das Patientenrechtegesetz soll eine größere Transparenz über bestehende Rechte entstehen und ihre tatsächliche Durchsetzung verbessert werden.
Durch das Gesetz wird das Arzt-Patienten-Verhältnis als Behandlungsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Patienten haben gegen die behandelnde Person einen Anspruch auf die zugesagte Leistung, nicht aber auf einen bestimmten Behandlungserfolg. Daneben regelt das Gesetz wesentliche Rechte der Patienten wie umfassende Aufklärung und Einsichtsrechte in die Patientenakte. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten nur, wenn der Vertrag eine "medizinische Behandlung" zum Gegenstand hat. Nichtmedizinische Behandlungen wie beispielsweise reine Pflege- oder Betreuungsleistungen fallen nicht unter die neuen Bestimmungen.
Medizinische Heilberufe sind mit eingeschlossen
Ein Behandlungsvertrag kommt nicht nur mit Ärzten, sondern auch mit anderen Angehörigen von Heilberufen zustande. Beispielsweise schließen auch Psychotherapeuten, Geburtshelfer und Hebammen, Masseure und medizinische Bademeister, Ergo- und Physiotherapeuten, Logopäden und Heilpraktiker mit Patienten einen Behandlungsvertrag ab.
Informationspflichten der Behandler
Behandelnde müssen Patienten in verständlicher Weise über die Diagnose, die gesundheitliche Entwicklung und die zu ergreifenden therapeutischen Schritte informieren. Sie müssen auf Behandlungsfehler hinweisen, wenn Patienten nachfragen oder der Hinweis zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. Behandelnde müssen ihre Patienten über die voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichten, wenn die Übernahme durch einen Dritten - in der Regel die Krankenversicherung - nicht gesichert ist.
Der Deutsche Caritasverband (DCV) weist in seiner Stellungnahme2 darauf hin, dass Patienten mit geistiger oder seelischer Behinderung entsprechend ihrem Bedarf in der Kommunikation unterstützt werden müssen. Zudem fordert er, dass Patienten mit Migrationshintergrund bei der medizinischen Behandlung ein Sprachdolmetscher auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird, wenn dies erforderlich ist. Patienten, die die mündliche Information erkennbar nicht oder nicht vollständig erfassen können, sollen einen Patientenbrief erhalten. Kritisch bewertet der Deutsche Caritasverband, dass Behandlungsfehler nur auf Nachfrage oder nur zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren kommuniziert werden müssen.
Patienten müssen einwilligen
Gesetzlich nunmehr geregelt ist zudem, dass der Patient bei jeder medizinischen Behandlung einwilligen muss. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Erlaubnis eines an seiner Stelle dazu Berechtigten einzuholen, falls keine Patientenverfügung vorliegt, in der die Therapie gestattet oder untersagt wird. Ist die medizinische Behandlung unaufschiebbar, darf sie ohne Einverständnis durchgeführt werden, vorausgesetzt, dies entspricht dem mutmaßlichen Willen des Patienten.
Aufklärung ist nötig
Patienten sind über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären - dies grundsätzlich in mündlicher Form und in einem zeitlichen Rahmen, der ihnen eine hinreichende Bedenkfrist ermöglicht. Die Aufklärung muss für die Patienten verständlich sein. Unter besonderen Umständen kann sie entbehrlich sein, insbesondere wenn die Behandlung keinen Aufschub duldet oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet. Der Deutsche Caritasverband setzt sich für eine 24-stündige Bedenkfrist bei Leistungen ein, die Ärzte ihren Patienten außerhalb des Leistungskatalogs anbieten (sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen, "IGeL").
Dokumentationspflichten und Einsichtsrechte in die Patientenakte
Behandelnde haben nach dem Patientenrechtegesetz die Pflicht, die Therapie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dokumentieren. Dies kann in Papierform oder elektronisch geschehen. Nachträgliche Änderungen der Patientenakte müssen die Behandelnden kenntlich machen. In der Akte sind sämtliche Behandlungen und deren Ergebnisse sowie Arztbriefe festzuhalten.
Patienten haben ein Recht darauf, Einsicht in ihre Patientenakte zu nehmen - außer es bestehen erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Die Caritas fordert, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte nicht aus sonstigen erheblichen Gründen verweigert werden soll. Eine Einschränkung soll nur - unter strengen Voraussetzungen - bei erheblichen therapeutischen Gründen möglich sein, nämlich wenn dadurch eine gesundheitliche Schädigung, insbesondere ein Suizid, verhindert wird. Im Falle eines Zweifels, ob tatsächlich erhebliche therapeutische Gründe gegen eine Einsichtnahme in die Akte sprechen, sollen Patienten die Zweitmeinung eines geeigneten Arztes oder Psychotherapeuten einholen dürfen.
Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
Im Gesetz werden die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Arzthaftungsrecht verankert. Danach besteht insbesondere bei einem sogenannten groben Behandlungsfehler die Vermutung, dass die fehlerhafte Therapie den erlittenen Schaden verursacht hat. Das hat zur Folge, dass Patienten bei einem groben Behandlungsfehler - entgegen den beweisrechtlichen Grundsätzen - nicht belegen müssen, dass ihr Schaden durch die Behandlung verursacht wurde. Ein grober Behandlungsfehler liegt beispielsweise bei einer grob falschen Diagnose oder Befunderhebung oder bei einem voll beherrschbaren Risiko vor, zum Beispiel, wenn hygienische Standards nicht beachtet werden.
Der DCV begrüßt die Verankerung der bisherigen Rechtsprechung im Gesetz. Dadurch wird für Patienten mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen. Die Beweislastverteilung trägt dazu bei, dass die "Waffengleichheit" im Prozess gewahrt wird.
Härtefallfonds für Geschädigte
Die Caritas regt an, einen Härtefallfonds einzurichten. Der Fonds soll Patienten, die durch Behandlungsfehler gesundheitlich schwer geschädigt sind, über lange gerichtliche Verfahren und schwierige Beweissituationen hinweg effektiv unterstützen. Wer in den Genuss des Fonds kommt und wie hoch die Unterstützung ist, soll nach Billigkeitsgrundsätzen entschieden werden.
Haftpflichtversicherung für Ärzte
In einem Änderungsantrag der Koalition zum Gesetzentwurf ist eine Ergänzung der Bundesärzteordnung vorgesehen, die eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Ärzte sicherstellen soll. Der DCV weist darauf hin, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung noch nicht sichergestellt ist. Nur so jedoch können Patienten ihren Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Die Caritas regt an, dass Ärzte eine Haftpflichtversicherung nachweisen müssen. Dies entspricht einem Modell der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Krankenkasse soll Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen
Versicherte sollen im Schadensfall bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern von ihrer Krankenkasse unterstützt werden. Diese Änderung entspricht einer langjährigen Forderung der Caritas. Der DCV fordert zudem, dass die Krankenkassen ihren Versicherten auch bei fehlerhaften Medizinprodukten oder Arzneimitteln helfen sollen.
Beschwerde- und internes Qualitätsmanagement in Krankenhäusern
Durch die Neuregelung werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einzurichten. Daneben soll ein internes Qualitätsmanagement eingeführt werden, um in Deutschland eine echte Fehlervermeidungskultur zu etablieren. Dafür muss binnen zwölf Monaten ein System geschaffen werden, das es den Einrichtungen erlaubt, in einem geschützten Raum Fehler und Risiken zu melden.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die parlamentarische Anhörung fand am 22. Oktober 2012 statt. Man darf gespannt sein, welche Änderungsvorschläge der Verbände von der Koalition im laufenden Gesetzgebungsprozess noch aufgenommen werden.
Anmerkung
1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text ausnahmsweise nur die männliche Form verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
2. Deutscher Caritasverband: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Freiburg/Berlin, 2012 (veröffentlicht unter www.carinet.de, "Arbeitsgruppen", "Caritas Deutschland", "Beiträge", Sozialrecht", "SGB V").