Seit dem 18. April 2016 ist in Deutschland ein neues Regelungspaket für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in Kraft. Es basiert auf drei EU-Richtlinien mit objektiven Regeln.
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Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden derzeit nicht ausgeschrieben. Im Zuge des neuen Vergaberechts wird aber die Frage diskutiert, ob diese Leistungen der Vergabe unterliegen. Die Caritas kommt zu dem Schluss: nein.
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Aufgrund der neuen EU-Vergaberichtlinie dürfen soziale Dienstleistungen nun ausgeschrieben werden.
Öffentliche Hand und die freie Wohlfahrtspflege erfüllen je einen eigenen gemeinnützigen Auftrag.
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Das Bundesverfassungsgericht muss die Frage beantworten, ob mit Blick auf die Erziehungsleistung von Eltern die Beitragsregelungen verfassungsgemäß sind. Die Einschätzung der Caritas wird dabei mitberücksichtigt.
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In den Rechtsgrundlagen spiegelt sich der Auftrag aus der Behindertenrechtskonvention, die Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer zu stärken, mittlerweile wider – in der praktischen Umsetzung aber noch zu wenig.
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Die neue Arbeitshilfe „Vergaberecht für die Praxis“ richtet sich an Caritas-Träger von Einrichtungen und Diensten, die entweder Anbieter von Leistungen im Vergabeverfahren werden oder die selbst zur Ausschreibung von Leistungen verpflichtet sind.
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