Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist da
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz richtet sich nicht nur, wie nach der bisherigen Gesetzeslage, an Akademiker(innen), sondern auch an beruflich ausgebildete Fachkräfte. Können diese ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen, dürfen sie künftig grundsätzlich in Deutschland arbeiten. Personen ab 45 Jahren müssen allerdings ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die von den zuständigen deutschen Behörden festgestellte Gleichwertigkeit der Qualifikation. Erlaubt ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit, zu der die festgestellte Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer(innen) entsprechen.
Neu: Aufenthalt zur Stellen oder Ausbildungssuche
Für eine Probezeit ermöglicht es das Gesetz, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet.
Wer in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen möchte, darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss einen Schulabschluss nachweisen, der im Heimatland die Aufnahme eines Studiums erlaubt. In beiden Fällen ist nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist.
Beschleunigte Visa-Erteilung
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssichereren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der jeweiligen Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.
Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist wesentlich, damit eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten kann. Vor allem im nichtakademischen Bereich kommt es vor, dass eine ausländische Qualifikation erst als gleichwertig anerkannt wird, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung.
Das Gesetz sieht auch Änderungen der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vor, mit denen ebenfalls zum 1. März 2020 weitere Regelungen vereinfacht, weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst worden sind.
Seit 1. Februar 2020 hat die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit in Bonn ihre Arbeit aufgenommen. Sie hat die Aufgabe, Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens beziehungsweise der Berufszulassung und die damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen konkret zu beraten und durch das Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland zu begleiten.
Die im letzten Jahr gegründete Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa) soll Einrichtungen und Krankenhäuser bei Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewinnung von ausländischen Fachkräften hauptsächlich von den Philippinen und aus Mexiko unterstützen.
Weiterführende Links:
◆ DeFa, www.defa-agentur.de
◆ ZSBA, https://t1p.de/w726
◆ Gesetzentwurf mit Begründung, BT-Drs. 19/8285, https://t1p.de/ro6d
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