Suppenküchen: Wann entfällt die Bedürftigkeitsprüfung?
Bei Leistungen an bedürftige Menschen schreibt die Abgabenordnung (AO) die Prüfung und Dokumentation von
Einkommen und Vermögen vor. Die Gemeinnützigkeit ist nur dann gewährleistet, wenn für mindestens zwei Drittel der Klienten nachgewiesen werden kann, dass die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO eingehalten werden. Hiernach dürfen die Bezüge hilfesuchender Menschen nicht höher sein als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII. Beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Zulässige Bezüge bei einem Alleinstehenden liegen derzeit bei 1995 Euro, bei einer Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene) bei 2880 Euro. Ferner darf vorhandenes Vermögen nicht zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreichen. Zur Konkretisierung wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) von einem verwendbaren Vermögen von maximal 15.500 Euro pro unterstützter Person ausgegangen. Bei Empfängern von Sozialleistungen (unter anderem nach SGB II und XII) kann der Nachweis der Bedürftigkeit durch den Leistungsbescheid geführt werden.
Stigmatisierung soll vermieden werden
Der aus dem Steuerrecht resultierende Zwang zur Bedürftigkeitsprüfung wird vielfach als beschämend und stigmatisierend empfunden. Ferner führt er zu einer ganz erheblichen Bürokratie. Auf diese Problematik hat die Caritas seit vielen Jahren hingewiesen und Abhilfe gefordert.
Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass auf Antrag der Einrichtung auf eine Bedürftigkeitsprüfung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt ist, dass mit dem Angebot nur wirtschaftlich hilfebedürftige Menschen unterstützt werden. Der Antrag ist formlos zu stellen. Die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, reicht dabei nicht aus. Werden zum Beispiel bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht.
Wer muss keinen Nachweis mehr erbringen?
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist konkretisiert, dass auf eine Nachweisführung dann verzichtet werden kann, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten einer Einrichtung vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sogenannten Tafeln keine Nachweise erbringen.
Werden Leistungen unter gleichen Bedingungen sowohl gegenüber hilfebedürftigen als auch nicht hilfebedürftigen Personen erbracht, ist nach § 66 AO ein einheitlicher Betrieb anzunehmen. Dieser ist insgesamt gemeinnützig, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen an Bedürftige erbracht werden. Auch die Einhaltung dieser Voraussetzung ist grundsätzlich nachzuweisen. Allerdings kann nach den ergänzenden Bestimmungen des AEAO bei Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasylen und den sogenannten Tafeln auch auf den Nachweis der Zweidrittelgrenze verzichtet werden.
Die Zulässigkeit des Nachweisverzichts wird durch einen Bescheid festgestellt. Dieser kann befristet ergehen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Treten Änderungen im rechtlichen oder tatsächlichen Bereich ein, dann kann der Bescheid aufgehoben werden oder seine Bindungswirkung verlieren. Offen ist, ob ein Antrag auch nachträglich gestellt werden kann. Generell ist es ratsam, auf die bisher unabdingbare Dokumentation erst dann zu verzichten, wenn ein entsprechender Bescheid der Finanzverwaltung ergangen ist.
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