Ergebnisse der Erhebung zur Übernahme der Grundordnung
Das Arbeitsrecht der Kirche und ihrer Caritas basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO). Jene Rechtsträger der Caritas, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht direkt unterliegen, waren von den Bischöfen aufgefordert worden, bis Ende 2013 die Grundordnung verbindlich in ihren Statuten zu übernehmen (siehe dazu neue caritas Heft 19/2013, S. 32).
Angesichts der Bedeutung des Themas für das Selbstverständnis der katholischen Kirche und ihrer Caritas sind verlässliche und vollständige Daten zum Grad der Umsetzung dringend erforderlich. In Zusammenarbeit mit der Sprechergruppe der Bundeskonferenz der Diözesan-Caritasverbände hat der Deutsche Caritasverband (DCV) deshalb in der Zeit vom 24. Januar 2014 bis 14. Februar 2014 die Diözesan- und Landes-Caritasverbände (DiCVs und LCVs) zum Umsetzungsstand abgefragt. Von den 28 angeschriebenen Verbänden haben 27 eine Rückmeldung gegeben.
Gemäß der Auskunft gebenden DiCVs/ LCVs betraf die Umsetzungsverpflichtung 2926 Rechtsträger der Caritas. Dies sind 36 Prozent der insgesamt 8250 Rechtsträger der Caritas. 498 der 2926 Rechtsträger haben bis zum 31. Dezember 2013 die Grundordnung nicht in den Statuten verankert. Dies entspricht einem Anteil von 17 Prozent. Von diesen werden nach Kenntnislage der DiCVs/LCVs 159 Rechtsträger die Grundordnung definitiv nicht übernehmen (5,4 Prozent). 256 Rechtsträger konnten die Grundordnung aus unterschiedlichen Gründen bisher nicht umsetzen, sind aber prinzipiell dazu bereit (8,7 Prozent). Bei den verbleibenden 83 Rechtsträgern liegen keine Erkenntnisse vor, das heißt, es kann weder gesagt werden, ob sie die GrO definitiv nicht übernehmen werden oder eine Übernahme doch noch geplant ist (2,8 Prozent).
Abschließend wurden die Verbände gefragt, wie sie die Perspektiven für die Umsetzung der Grundordnung bei jenen Rechtsträgern sehen, die prinzipiell eine Übernahme planen oder für die bisher noch keine Erkenntnisse vorliegen. In den meisten Fällen waren die Antworten optimistisch: Die Verbände gehen von einer Umsetzungsperspektive aus. Bei 18 Rechtsträgern wird jedoch vermutet, dass es zu keiner Übernahme kommen wird.
Zu den bereits gemeldeten 159 Rechtsträgern, die die Grundordnung definitiv nicht umsetzen wollen, kämen dann noch 18 hinzu, so dass die Zahl sich auf 177 erhöhen würde. Dies wären sechs Prozent der 2926 Rechtsträger. Bezogen auf die Gesamtzahl der Rechtsträger in der Caritas (8250 gemäß der Zentralstatistik des DCV) ergibt sich daraus ein Anteil von 2,1 Prozent.
Teilweise haben die Rechtsträger auch begründet, warum sie die GrO nicht übernehmen. Doch ist die Rückmeldequote zu diesen Fragen relativ gering. 24 Nennungen entfielen auf die Antwort "Wirtschaftliche Gründe": Die betreffenden Rechtsträger wollen die GrO zwar prinzipiell übernehmen, können dies aber nicht, weil sie aus unterschiedlichen Gründen wirtschaftlich dazu nicht in der Lage sind, die AVR der Caritas auf die Dienstverhältnisse in vollem Umfang anzuwenden. Ähnlich viele Nennungen entfallen auf die Antwort, dass die Rechtsträger historisch bedingt einen anderen Tarif anwenden (in der Regel den TVöD). Bei 19 Rechtsträgern spricht die ökumenische Trägerschaft gegen die Übernahme der GrO. In einigen Diözesen wird das Vorliegen rein ehrenamtlicher Rechtsträger beziehungsweise Fördervereine als Hinderungsgrund genannt. Mit den Loyalitätsobliegenheiten verbundene Akzeptanzprobleme werden ebenfalls angeführt.
Bei jenen Rechtsträgern, die bis zum 31. Dezember 2013 die Grundordnung zwar noch nicht anwenden, die Übernahme aber für das Jahr 2014 planen, liegt dies meist an zeitlichen Problemen aufgrund noch fehlender oder verspäteter Organbeschlüsse oder zeitlicher Verzögerungen bei der notariellen Bekundung des Sachverhalts. Da zum Erhebungszeitpunkt teilweise noch kein vollständiger Überblick über den Umsetzungsstand und die damit verbundenen Gründe vorlag, ist das Befragungsergebnis mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Der Deutsche Caritasverband plant deshalb eine abermalige Abfrage zu einem späteren Zeitpunkt.
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