Arbeitnehmer zweiter Klasse
Die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips (Grundgesetz Artikel 20 und 28) hat dazu geführt, dass heute die meisten Bürger(innen) Mitglied in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung sind. Wenig bekannt ist, dass Strafgefangene von diesen sozialen Errungenschaften kaum profitieren. Sie sind weder kranken- noch pflegeversichert. Auch Rentenansprüche werden für Arbeit oder Ausbildung im Gefängnis nicht erworben. Für arbeitende Gefangene und während einer Ausbildung im Gefängnis werden zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Die Ansprüche aus dieser Versicherung wurden jedoch unlängst durch einen neu eingeführten Rechentrick der Bundesanstalt für Arbeit stark entwertet.
Rückblende: Nach mehr als fünfjähriger Vorarbeit trat zum 1. Januar 1977 das "Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)" in Kraft. Damit gab es in Deutschland zum ersten Mal überhaupt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für den Strafvollzug. Unter der Überschrift "Sozial- und Arbeitslosenversicherung" war in den Paragrafen 190 bis 193 auch die Sozialversicherung der Gefangenen umfassend und detailliert geregelt. Die Sache hatte nur einen Schönheitsfehler: In § 198 Abs. 3 des gleichen Gesetzes war festgelegt, dass die Paragrafen 190 bis 193 erst durch ein noch zu erlassendes eigenes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden müssen. Doch dieses Gesetz hat es nie gegeben. Kostenbedenken der Bundesländer haben das bisher verhindert. So wartet die Klientel "Strafgefangene" seit nunmehr 37 Jahren darauf, für ihre Arbeit in der Haft ähnlich sozial abgesichert zu werden wie Arbeitnehmer(innen) in Freiheit.
Dies ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit. Langjährig Inhaftierte sind im Alter wegen der fehlenden Beitragsjahre häufig auf die Grundsicherung verwiesen, obwohl sie viele Jahre gearbeitet haben. Sie tragen ein hohes Armutsrisiko.
Die fehlende Krankenversicherung kann für mitversicherte Angehörige zum Problem werden. Auch bleibt die Gesundheitsversorgung im Strafvollzug hinter dem Standard für die Allgemeinbevölkerung zurück. Fraglich ist, ob die eingesparten Beiträge nicht von der Gesellschaft an anderer Stelle teuer bezahlt werden müssen.
Jüngst entwertete Arbeitslosenversicherung
Immerhin sind Gefangene gegen Arbeitslosigkeit versichert, wenn sie im Strafvollzug arbeiten oder eine Ausbildung machen. Da viele Gefangene nach der Entlassung nur schwer oder jedenfalls nicht gleich Arbeit finden, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld eine wichtige Hilfe für ihre Integrationsbemühungen. Im Juli 2012 verfügte aber die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Abkehr von der Praxis der letzten 35 Jahre eine neue Zählweise für die Berechnung der Arbeitslosengeldansprüche Strafgefangener, die für diese deutlich von Nachteil ist.
Arbeitslosengeld I erhält, wer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 S. 1 SGB III). Ein Monat entspricht bei der Anwartschaftszeit 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III). Die Anwartschaftszeit beträgt daher insgesamt 360 Kalendertage.
Seit Sommer 2012 werden im Strafvollzug als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten jedoch nur noch diejenigen Tage gezählt, an denen die Gefangenen tatsächlich gearbeitet haben. Arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben unberücksichtigt. Diese Änderung hat weitreichende Folgen: Bei den üblichen fünf Wochenarbeitstagen kann - ohne Urlaub und Krankheit - im Strafvollzug pro Jahr an maximal etwa 250 Tagen gearbeitet werden. Nur diese 250 Tage werden für die Anwartschaft gezählt. Seit der Änderung müssen Gefangene etwa fünfeinhalb Monate länger, also insgesamt 17,5 Monate arbeiten, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erwerben. In diese 17,5 Monate Arbeit im Gefängnis dürfen jedoch keine Unterbrechungen fallen, etwa wegen Hafturlaubs, Krankheit oder auch Arbeitsmangels. Sonst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Gerade mit Blick auf den verbreiteten Arbeitsmangel im Strafvollzug ist zu befürchten, dass künftig viele Haftentlassene keinen Anspruch auf SGB-III-Leistungen (Arbeitslosengeld I) haben werden und direkt Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") beantragen müssen.
Haftentlassungsvorsorge wird konterkariert
Dies bedeutet aber nicht nur, dass sie geringere Geldbeträge bekommen. Arbeitslosengeld-I-Bezieher(innen) haben bei der Arbeitsuche regelmäßig mehr Mitspracherechte und sind weniger von Sanktionierungen betroffen. Nicht zuletzt würde der Bezug von Arbeitslosengeld I die strittige Frage obsolet machen, ob das Übergangsgeld nach Haftentlassung (zu schonendes) Vermögen darstellt, oder ob es als (einzusetzendes) Einkommen zumindest teilweise auf die Leistungsansprüche angerechnet wird.
Öffentliche Aufmerksamkeit erhielt die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen durch einen Beschluss der Justizministerkonferenz im Herbst 2012. Die Justizminister(innen) der Länder lehnten die neue Rechtsauffassung der BA ab und baten die Bundesministerin der Justiz, sich beim für die Aufsicht über die BA zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine Rückkehr zur bisherigen Zählweise einzusetzen. Das BMAS folgte dem jedoch nicht. Es verwies in Antwort auf die Petition eines Gefangenen beispielsweise darauf, dass eine Gleichstellung von Gefangenen und Arbeitnehmer(inne)n nicht geboten sei, und vertrat die Sichtweise, dass Betreuung und Wiedereingliederung nach SGB II nicht schlechter als im SGB III seien.
Im Jahr 1973 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Lebach-Urteil (1 BvR 536/72), dass das Sozialstaatsprinzip auch für Gefangene und für aus dem Gefängnis entlassene Menschen gilt: Der Staat habe eine Pflicht zur Vor- und Fürsorge auch "für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind". Vor diesem Hintergrund ist es wenig verständlich, dass die für das Strafvollzugsgesetz bereits ausgearbeiteten Regelungen aus fiskalischen Erwägungen bis heute nicht in Kraft gesetzt wurden. Umso mehr, als die Bundesregierung noch 2008 äußerte, dass sie die Einbeziehung Strafgefangener in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung "weiterhin für sinnvoll" halte (BT-DRS 16/11362).
Eine angemessene soziale Absicherung der Arbeit im Strafvollzug würde den Gefangenen verdeutlichen, dass es sinnvoll ist, einer Arbeit oder einer Ausbildung nachzugehen und dadurch auch für die Zukunft vorzusorgen. Auch wird der Stellenwert der Arbeit für die Wiedereingliederung und für gesellschaftliche Teilhabe immer wieder betont. Fast 40 Jahre Vertröstung in der Frage der Renten- und Krankenversicherung und der aktuelle Angriff auf die Arbeitslosenversicherung sind dagegen eher geeignet, Strafgefangene am Rechtsstaat zweifeln zu lassen.
Literatur
Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V.: Informationsdienst Straffälligenhilfe Heft 3/2013: Soziale Gerechtigkeit in der Gefangenenarbeit. Bonn, 2013, ISSN 1610-0484.
Privater Strafvollzug: kein Beleg für Wirtschaftlichkeit
Entbinden mit Fußfesseln – im Gefängnis gibt es das
Von GroKo gefressen
Ergebnisse der Erhebung zur Übernahme der Grundordnung
Hinterlassen Sie einen Kommentar zum Thema
Danke für Ihren Kommentar!
Ups...
Ein Fehler ist aufgetreten. Bitte laden Sie die Seite erneut und wiederholen Sie den Vorgang.
{{Reply.Name}} antwortet
{{Reply.Text}}