DiCV-Befragung zur Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht
Im Mai/Juni 2013 führte der DCV in Zusammenarbeit mit der Sprechergruppe der Bundeskonferenz der Diözesan-Caritasverbände (DiCV) eine Umfrage unter den DiCV durch. Es ging um die Frage, in welcher Weise die kirchliche Aufsicht in Bezug auf die Träger beziehungsweise Verbände der Caritas wahrgenommen wird und wie dabei zwischen Ordinariat/Generalvikariat und DiCV die Rollen verteilt sind. Vor dem Hintergrund der Anforderungen an die kirchliche Aufsicht, wie sie die Arbeitshilfe 182 der Deutschen Bischofskonferenz und des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) „Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und wirtschaftliche Aufsicht“1 stellt, und der sehr unterschiedlichen Aufsichtspraxis in den einzelnen Diözesen sollte die Befragung einen Überblick verschaffen und zur effektiveren Gestaltung der Aufsicht beitragen. Von den 28 angeschriebenen DiCV (inklusive Landes-Caritasverband Oldenburg) haben 23 rückgemeldet.
Die Befragungsergebnisse zeigen, dass eine praktisch flächendeckende, entweder durch das Ordinariat oder den DiCV ausgeübte Aufsicht für folgende Themen besteht: Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts; Genehmigung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen; in die Statuten der Träger aufgenommene Genehmigungsvorbehalte für das Ordinariat/den DiCV, Zustimmungspflicht bei der Bestellung von Mitgliedern der Trägerorgane (Vorstand, Aufsichts-/Caritasrat) sowie besondere Informationspflichten gegenüber Ordinariat/DiCV (zum Beispiel Vorlage des Jahresabschlusses). Deutlich seltener findet sich hingegen eine geregelte Aufsicht für die folgenden Sachverhalte: Erlass einer Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen seitens Ordinariat/DiCV, Einhaltung der Vorgaben der Arbeitshilfe 182 und Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (zum Beispiel mit Hilfe der Prüfrichtlinien des VDD, 2009).
Deutschlandweit kristallisiert sich eine gewisse Arbeitsteilung heraus: Das Ordinariat ist vor allem für die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts, die Genehmigung von Satzungen und die Zustimmung bei der Bestellung von Mitgliedern der Trägerorgane zuständig. Dadurch sichert es sich Einfluss auf das Profil der Träger. Die Aufsichtsverantwortung der DiCV bezieht sich auch – aber in geringerem Maße – auf die genannten Funktionen. Eine Dominanz der DiCV besteht dagegen bei den eher operativen Themen wie dem Erlass von Vergaberichtlinien für die Gewährung kirchlicher Zuschüsse oder der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
Die Unterschiede zwischen den Diözesen sind erheblich, so dass von einer homogenen Aufsicht – sowohl, was die Themen als auch, was die Zuständigkeiten angeht – kaum die Rede sein kann. Beim Vergleich der Trägergruppen fällt auf, dass die Orts- und Kreis- sowie die Diözesan-Caritasverbände am umfassendsten beaufsichtigt werden und die Orden am geringsten. Die Fachverbände und die weiteren korporativen Mitglieder (gGmbH, sonstige Vereine, Stiftungen) liegen dazwischen. In 21 der 23 rückmeldenden Diözesen gibt es eine Absprache zwischen DiCV und Ordinariat bezüglich der Durchführung kirchlicher Aufsicht. In den meisten Fällen wurde der DiCV mittels Delegation seitens des Ordinariats (13 Diözesen) oder qua Satzung (elf Diözesen) zur Aufsicht ermächtigt. In fünf Diözesen erfolgte dies durch die Zuschussbedingungen für den Erhalt von Kirchensteuermitteln.
Von besonderem Interesse war die Frage, inwieweit in den Diözesen auf die Umsetzung der Arbeitshilfe 182 und damit auf die Einrichtung eigenständiger und wirksamer Aufsichtsorgane auf Ebene der einzelnen Rechtsträger/Verbände hingewirkt wird. Nur zwölf der teilnehmenden 23 Diözesen geben an, dass die Arbeitshilfe bei der Einrichtung von Aufsichtsorganen Beachtung findet. Die Ordinariate sind hier etwas weniger involviert als die DiCV. Nur in acht Fällen beaufsichtigen die Ordinariate die DiCV in dieser Hinsicht. Bei den Orts- und Kreis-Caritasverbänden und den Fachverbänden achtet meist der DiCV auf die Einhaltung der Arbeitshilfe 182. Die weiteren korporativen Mitglieder und vor allem die Orden unterliegen kaum deren Einhaltung. Falls doch, ist meist das Ordinariat dafür zuständig.
Anmerkung
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