Neue De-minimis-Verordnungen in Kraft getreten
De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die zwar grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, aber hinsichtlich ihrer Höhe als so gering gelten, dass sie von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind und beihilfekonform geleistet werden können, wenn gewisse Vorschriften beachtet werden.
Änderungen in allgemeiner De-minimis-Verordnung
Am 13. Dezember 2023 hat die EU-Kommission eine neue Verordnung über allgemeine De-minimis-Beihilfen erlassen, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2030 gelten wird. Demnach sind geringfügige Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren (vorher: 200.000 Euro) von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen.
Zudem wird ein zentrales Beihilfenregister eingeführt, das ab dem 1. Januar 2026 gelten wird. Dieses Register wird die bisherigen "De-minimis-Erklärungen" ablösen. Bis zur Einführung des Registers sind weiterhin De-minimis-Erklärungen abzugeben.
Neues in der DAWI-De-minimis-Verordnung
Parallel dazu wurde auch eine neue Verordnung erlassen über De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen. Hier wurde der Höchstbetrag pro Unternehmen auf 750.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren (vorher: 500.000 Euro) erhöht. Neu aufgenommen in die Verordnung ist eine Definition des Begriffs "ein einziges Unternehmen". Insbesondere wenn ein Unternehmen gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben, gelten die beiden Unternehmen als "ein einziges Unternehmen".
Gleichzeitig wurde allerdings eine klarstellende Ausnahme von der Verbundunternehmensdefinition für "Einrichtungen ohne Erwerbszweck" etabliert, deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben beziehungsweise denselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck aufweist (Art. 2 (2) letzter Abschnitt). Eine "Einrichtung ohne Erwerbszweck" wird in Art. 2 (1) (h) als Einrichtung definiert, die "unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und der Art ihrer Finanzierung, in erster Linie der Erfüllung sozialer Aufgaben dient, etwaige Gewinne reinvestiert und überwiegend nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt". Diese Ausnahme von der Verbundunternehmensdefinition sollte Diözesan- und Orts-Caritasverbänden sowie Einrichtungen die Beantragung von DAWI-De-minimis-Beihilfen erleichtern.
Die Kontaktstelle Politik Europa des DCV begleitet
In enger Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und den Kirchen begleitete die Kontaktstelle Politik Europa des Deutschen Caritasverbandes (DCV) die Änderungen des EU-Beihilfenrechts. So setzte sich die Caritas unter anderem für höhere Schwellenwerte sowie für eine klarstellende Ausnahme vom Verbundunternehmenskonzept für öffentlich-rechtlich verfasste und gemeinnützige kirchliche Rechtsträger in den Verordnungstexten ein. Die Europäische Kommission griff das Anliegen für eine klarstellende Ausnahme vom Verbundunternehmenskonzept in der DAWI-De-minimis-Verordnung auf. Die Kontaktstelle Politik Europa stellt bei Bedarf einen Vermerk über die Änderungen zur Verfügung (euvertretung@caritas.de).