Viele Gremiensitzungen führen zur neuen Satzung
Entspricht die aktuelle Satzung des Deutschen Caritasverbandes, die im Kern aus dem Jahr 2003 stammt, noch den heutigen Anforderungen an Compliance und gute Unternehmensführung? Hierüber ist in den letzten Jahren in verschiedenen Zusammenhängen diskutiert worden. Das Augenmerk richtete sich dabei sowohl auf die Rolle der Präsidentin/des Präsidenten als eigenständigem Organ neben dem Vorstand als auch auf die konsequente Trennung zwischen operativer Tätigkeit des Vorstandes und der Aufsicht durch den Caritasrat. Daneben stand auch die Frage, inwieweit die Gremien des Verbandes die sich verändernden verbandlichen Realitäten angemessen wiedergeben.
Drei Ziele identifiziert
Aus diesem Grunde hat schon der Caritasrat 1/2021 auf Vorschlag des Vorstandes eine Arbeitsgruppe "Satzungsänderung" eingerichtet und beauftragt, "inhaltliche Eckpunkte zur Änderung der gegenwärtig gültigen Satzung des Deutschen Caritasverbandes" bis zum Caritasrat 2/2022 zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe, in der die verschiedenen Bereiche der Caritas (Diözesanverbände, Fachverbände, örtliche Ebene, Orden) vertreten waren, legte ihren Abschlussbericht bereits zum Caritasrat im März letzten Jahres vor. Darin benannte die Arbeitsgruppe drei Zielkomplexe für eine als notwendig erachtete Aktualisierung der Satzung:
◆ die Beendigung der eigenständigen Organschaft der Präsidentin/des Präsidenten und die Stärkung des Vorstandes als kollegiales Leitungsorgan des Verbandes mit der Präsidentin/dem Präsidenten als Vorsitz;
◆ die Stärkung der Compliance in der Gremienstruktur des Verbandes, insbesondere durch die konsequente Trennung zwischen operativer Tätigkeit des Vorstandes und der Aufsicht durch den Caritasrat, wie sie auch die Arbeitshilfe 182 der Deutschen Bischofskonferenz fordert;
◆ die Überprüfung der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und des Caritasrates sowie die Öffnung für neue verbandliche Akteure.
Die Arbeitsgruppe "Satzungsänderung" schlug in ihrem Bericht vor, dass der Caritasrat im Mai 2022 eine Satzungskommission einrichten möge, die bis zur Delegiertenversammlung 2023 eine entsprechende Satzungsänderung zur Umsetzung dieser Ziele vorbereiten solle. Zugleich regte die Arbeitsgruppe an, dass die Satzungskommission kurzfristig bis zur Delegiertenversammlung 2022 eine Satzungsänderung zur digitalen Durchführung der Sitzungen der Organe des Verbandes vorlegen solle. Der Caritasrat folgte dieser Empfehlung und erteilte einer neuen Satzungskommission die entsprechenden Aufträge.
Ein ambitionierter Zeitplan
Dass der damit verbundene Zeitplan bis zur Delegiertenversammlung in diesem Jahr durchaus herausfordernd ist, wird auch daran deutlich, dass in der Vergangenheit Satzungsänderungen in der Regel mindestens auf zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen beraten wurden. Um dies auszugleichen, hat die Satzungskommission nun dem Caritasrat im März 2023 einen Satzungsentwurf vorgelegt, den dieser für die weitere Diskussion in den verschiedenen verbandlichen Gremien und Konferenzen wie zum Beispiel der Bundesdirektorenkonferenz, der Konferenz der Fachverbände, der Konferenz der Vorstände und Geschäftsführungen der örtlichen Caritasverbände etc. freigegeben hat. Die Ergebnisse aus diesen Debatten sollen dann in einen überarbeiteten Entwurf einfließen, der nach Freigabe durch den Caritasrat 2/2023 die Grundlage für den Antragsprozess zur Delegiertenversammlung bildet. Das heißt: Hierzu können dann von den Delegierten Änderungsanträge eingebracht werden, die von der Satzungskommission im September in einem Antragsbuch zusammengefasst werden. Dazu findet am 21. September 2023 in Würzburg noch ein zusätzlicher Studientag für die Mitglieder der Delegiertenversammlung statt, an dem die geplanten Änderungen der Satzung ausführlich dargestellt und miteinander diskutiert werden sollen.
Der dem Caritasrat vorgelegte Entwurf richtet sich in seinen Änderungsvorschlägen an den oben genannten drei zentralen Zielen aus, an einigen weiteren Punkten werden Aktualisierungen und Konkretisierungen vorgenommen, die sich aus der Arbeit der Kommission und durch Beratungen mit einem externen Rechtsanwalt ergeben haben. So wurde die Präsidentin/der Präsident neu als Vorsitzende:r des Vorstandes verortet, die bisher auf das Präsidentenamt bezogenen Aufgaben und Funktionen wurden dem Gesamtvorstand zugeordnet und der Caritasrat erhält einen eigenen Vorsitz, der von den Mitgliedern des Rates aus den eigenen Reihen gewählt wird. Deutlich wird auch, dass die Satzungskommission noch nicht in jeder Frage zu einer einheitlichen Bewertung gekommen ist. Hier ist weitere Arbeit und Erörterung in der Satzungskommission gefordert, aber auch der jetzt anstehende verbandliche Diskussionsprozess kann Klärungen herbeiführen.
Es war und ist dem Deutschen Caritasverband ein wichtiges Anliegen, den Verband der Diözesen Deutschlands frühzeitig über die geplante Satzungsänderung zu unterrichten. Grundsätzliche Bedenken wurden in den bisher geführten Gesprächen nicht erkennbar. Damit der neue Satzungstext im Einvernehmen mit der Deutschen Bischofskonferenz und ihrer Caritaskommission verabschiedet werden kann, bleibt es ein wichtiges Anliegen, umfassend über die geplanten Änderungen und den konkreten Stand der Diskussionen zu informieren.
Weitere Fragenkomplexe offen
Daneben haben sich in der Arbeit der Satzungskommission bei der gründlichen Durchsicht aller Regelungen der bestehenden Satzung aber auch weitergehende Fragestellungen ergeben, die nach übereinstimmender Meinung der Kommission und des Caritasrates nicht bis zur Delegiertenversammlung 2023 im Verband mit der genügenden Gründlichkeit und Sorgfalt diskutiert und bis zu einer "Beschlussreife" gebracht werden können. Diese Fragenkomplexe betreffen vor allem folgende Sachverhalte:
◆ das Mitgliedsverständnis und daraus abgeleitet die Organisationsstruktur des Deutschen Caritasverbandes:
Damit sind zum Beispiel die Fragen der durchgängigen Mitgliedschaft der persönlichen Mitglieder der Mitgliedsorganisationen, der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Caritasverband und in Fachverbänden sowie die Funktion der Orts-Caritasverbände als Gliederungen angesprochen;
◆ die Aufgaben des Deutschen Caritasverbandes in § 6 der Satzung:
Im "Aufgabenparagrafen" der Satzung wird deutlich, dass die bisherige Satzung sowohl Aussagen für die Caritas als "Gesamtverband" als auch konkret für den "Deutschen Caritasverband e. V." macht. Die aktuelle Satzung versucht dies durch die Trennung zwischen § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 deutlich zu machen. In der Realität führt dies aber zu Unklarheiten, wer nun welche Aufgaben wahrnimmt, welche Leistungen untereinander und welche als Gemeinschaftsleistungen erbracht werden.
Teilweise waren diese Fragestellungen, die sich nicht allein auf die Satzung des Deutschen Caritasverbandes beziehen, sondern auch die Verbandsordnung betreffen, bereits bei der Verabschiedung der Satzung im Jahr 2003 präsent, sie haben aber angesichts der Entwicklungen im Trägerbereich an Dringlichkeit gewonnen.
Diese Problemkomplexe und die daraus abgeleiteten Fragestellungen können nicht primär auf der Ebene von Satzungsformulierungen geklärt werden, sondern bedürfen der inhaltlichen Diskussion und Klärung in einem umfangreicheren Prozess. Der Caritasrat hat beschlossen, entsprechende Arbeitsstrukturen einzurichten, die diese Fragestellungen bis zum Ende der Wahlperiode der aktuellen Delegiertenversammlung klären und notwendige Satzungsänderungen vorbereiten. In dem Zusammenhang sollen dann auch die Wahlordnungen und die Regelungen zur gendergerechten Sprache überprüft werden.
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