Verstöße melden – Vertraulichkeit sichern
Nachdem gemäß der EU-Richtlinie 2019/1937 schon im Dezember 2021 ein nationales Whistleblower-Gesetz hätte in Kraft treten müssen, folgte Ende Januar 2022 ein "blauer Brief" aus Brüssel. Nun liegt der Regierungsentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes1 vor. Nach seiner Verabschiedung soll das Gesetz voraussichtlich bereits drei Monate später in Kraft treten.
Steht damit eine weitere gesetzliche Anforderung mit viel Aufwand und wenig Nutzen vor der Tür? Nein, zumindest dann nicht, wenn man das neue Hinweisgeberschutzgesetz weniger als Übel, sondern vielmehr als Chance sieht. Immerhin werden mit diesem Gesetzentwurf auch Ziele aus dem Leitbild der Caritas verfolgt. So sieht der Entwurf zum Beispiel den Schutz von Personen vor, die in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße melden, die strafbewehrt sind oder Vorgaben zum Umweltschutz zuwiderlaufen. Dieser Grundsatz findet sich auch im Caritas-Leitbild wieder: Demnach gilt es, die Schwachen zu schützen und die Umwelt zu bewahren. Darüber hinaus hat die jüngere Vergangenheit gerade im kirchlichen Umfeld gezeigt, wie wichtig es ist, Missstände früh zu erkennen und dagegen vorzugehen.
Der derzeitige Entwurf der Bundesregierung fordert eine interne Meldestelle, deren Beauftragte:r die folgenden Vorgaben erfüllen muss: notwendige Fachkunde, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit; er/sie darf in keinem Interessenkonflikt stehen.2
Im Zuge der Zusammenarbeit innerhalb der Caritas hat die Caritas Dienstleistungsgenossenschaft (cdg) im Erzbistum Paderborn eine flexible Lösung für diese neue Herausforderung geschaffen. Der Fokus liegt darauf, eine möglichst einfache und für den jeweiligen Träger optimale Lösung zu finden. So wird per Weblink ein Meldekanal zur Verfügung gestellt. Für das Case-Management gibt es eine Software, die Datenschutzkonformität gewährleisten soll.
Um neben den gesetzlichen Vorgaben auch die individuellen Gegebenheiten bei den jeweiligen Trägern berücksichtigen zu können, hat die Caritas Dienstleistungsgenossenschaft mit allen ihren Kund:innen, die diese Leistung bereits nutzen, individuelle Prozessabstimmungen durchlaufen. Dabei werden verschiedene Aspekte wie zum Beispiel der jeweilige Unterstützungsbedarf ermittelt und Präferenzen eruiert.
Liegt der Fokus beispielsweise darauf, das Vertrauen der hinweisgebenden Personen in das System zu maximieren, kann bereits im Zuge der Prozessabstimmung der cdg das Bearbeiten der Meldung übertragen werden. In diesem Fall involviert die cdg den Verantwortlichen nur noch, wenn es dem Gesetz nach zwingend notwendig ist. Auf diese Weise sind Neutralität und Vertraulichkeit in höchstem Maße gewährleistet.
Für die Bearbeitung einer Meldung steht bei der cdg ein interdisziplinäres Team bereit, das sowohl über juristische als auch wirtschaftswissenschaftliche Expertise verfügt. Somit kann sie umfassend bei der Bearbeitung von Hinweisen und den Folgemaßnahmen unterstützen.
Darüber hinaus kann die cdg als Teil der Caritas auf spezielle Kenntnisse in Bezug auf die Strukturen und Arbeitsweisen in caritativen Einrichtungen zurückgreifen. Gleichzeitig hat sie aber auch genug Abstand zu den jeweiligen Betroffenen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und somit Neutralität sicher gewährleisten zu können.
Als gemeinnützige Genossenschaft verfolgt die cdg beim Hinweisgeberschutz - wie auch bei allen anderen Themen - ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, so dass auch hier die konkrete Hilfe und nicht der Gewinn im Mittelpunkt steht.
Anmerkungen
1. Entwurf abrufbar unter: www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Hinweisgeberschutz.html
2. Näheres zu den Vorgaben im Regierungsentwurf, a.a.O.
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