Über Leistungslücken und Schuldenerlass
Im November 2018 begann die Gesprächsreihe der Bundesregierung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW). Seit 2003 ist es die fünfte Legislaturperiode, in der es diesen regelmäßigen Austausch über Probleme von Sozialreformen und ihre unbeabsichtigten Wirkungen auf Menschen in Armut gibt.
Geflüchtete: Die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wies
im Auftaktgespräch darauf hin, dass geflüchtete
Menschen oft kein Konto eröffnen können,
weil sie bis zur formalen Ausstellung des
Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörden
über keinen geeigneten Identitätsnachweis
gegenüber den Banken verfügen. Die
Bundesregierung teilt die Problem-Bewertung
und sagte klarstellende Empfehlungen zu.
SGB XII: Die BAGFW wies auf eine fehlende
Fristenregelung zur Feststellung des pflegerischen
Bedarfs durch den Sozialhilfeträger
gemäß § 63 a SGB XII hin. Wegen dieses
Mangels leben Versicherte, die vollstationäre
Pflege benötigen und in Anspruch nehmen
wollen, mehrere Wochen in Ungewissheit, ob
der Sozialhilfeträger die Heimbedürftigkeit
anerkennt und die Kosten übernimmt. Das
Problem wird das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) mit Minister(inne)n der Länder erörtern.
Die BAGFW meldete Leistungslücken für nicht versicherte Sozialleistungs-Beziehende im SGB XII. Anders als Pflegeversicherte haben sie keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43 b SGB XI. Die Regierung unterstützt einen solchen Anspruch für diesen Personenkreis.
Unterhaltsvorschuss-Reform: Einige Alleinerziehende mit älteren Kindern werden schlechtergestellt. Die Bundesregierung will die aufgezeigten Probleme an den Schnittstellen von Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag und Wohngeld durch das Familienstärkungs-Gesetz angehen.
Ein Anliegen der BAGFW war die Abschaffung der sogenannten Partnerkinder-Einstandspflicht im SGB II. Diese führt dazu, dass der/die neue Partner(in) eines alleinerziehenden Elternteils im SGB-II-Bezug spätestens ein Jahr nach dem Zusammenziehen das eigene Einkommen und das Ersparte auch für den Bedarf der nicht leiblichen Kinder einzusetzen hat. Für den neuen Partner kann dies ein Grund sein, vom Zusammenzug mit Alleinerziehenden abzusehen. Die Bundesregierung sieht hierin ebenfalls ein wichtiges Thema. Zunächst soll aber geprüft werden, inwieweit der neue Unterhaltsvorschuss die Probleme mildert.
Schuldner(innen): Nach einer Gesetzesänderung erhalten überschuldete Bezieher von Arbeitslosengeld mit aufstockendem SGB-II-Leistungsbezug keine kommunale Schuldnerberatung mehr. Den Vorschlag der Regierung – eine gemeinsame Initiative von BMAS, Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Verbänden für mehr und einen besseren Zugang – wollen die Wohlfahrtsverbände aufgreifen. Auch zeigt sich die Regierung bereit, folgendem Anliegen der BAGFW nachzugehen: die restriktive Handhabung der BA, Schulden zu erlassen, zu prüfen und stärker außergerichtliche Schuldenbereinigungs-Vereinbarungen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.
SGB II: Angesprochen wurden auch die unübersichtlichen und schwer überschaubaren gesetzlichen Regelungen zur Ortsabwesenheit für SGB-II-Beziehende. Das BMAS wird tätig werden und unter anderem das Merkblatt der BA überarbeiten, so dass zum Beispiel die Unstimmigkeiten einer Ortsabwesenheit bei ehrenamtlicher Tätigkeit entfallen.
Nach Erkenntnissen der BAGFW gehen Jobcenter mit Rückforderungen von Mietkautions-Darlehen sehr uneinheitlich um: Zu deren Tilgung kürzen einige den Regelbedarf bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Das BMAS sagte zu, dies mit den Ländern zu besprechen, so dass einheitlich eine Kürzung des Regelbedarfs für Kinder unterbleibt.
Keinen Änderungsbedarf sieht die Regierung dagegen bei der Regelung, dass ein Freiwilligendienst zum Ausschluss eines Eingliederungszuschusses der BA führt. Erfreulich ist aber, dass die Regierung das wiederholt von der BAGFW vorgetragene Anliegen, die Taschengeld-Freibeträge für die gesetzlichen Freiwilligendienste im SGB XII denen des SGB II anzugleichen, nunmehr durch ein Gesetz regeln will.
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