(Elektro-)Fahrräder richtig versteuern
Immer mehr Arbeitgeber gehen dazu über, ihren Mitarbeiter(inne)n (Elektro-)Fahrräder zu überlassen. Hierzu werden oft Leasingverträge abgeschlossen und zur Finanzierung mit den Arbeitnehmer(inne)n Bruttoentgeltumwandlungen vereinbart. Um den Trend voranzutreiben, weisen Leasinggesellschaften und andere Anbieter von (Elektro-)Fahrrädern darauf hin, dass die Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerfrei sei. Doch diese Aussage ist nur die halbe Wahrheit. Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Elektromobilität fördern will und daher Steuererleichterungen eingeführt hat, die unter anderem die Überlassung von Elektrofahrrädern durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer(innen) betreffen.
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei einem überlassenen Elektrofahrrad verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt. Als Kraftfahrzeug und somit als kennzeichen- und versicherungspflichtig gelten Elektrofahrräder, die selbstständig auch ohne Pedaltritt fahren (E-Bikes) oder bei denen die Pedalunterstützung Geschwindigkeiten von mehr als 25 Stundenkilometern ermöglicht (S-Pedelec). Pedelecs, bei denen sich die Motorunterstützung beim Treten bereits bei 25 Stundenkilometern abschaltet, werden hingegen als Fahrrad beurteilt.
Steuerlich haben als Fahrrad eingestufte Pedelecs Vorteile gegenüber ihren kennzeichenpflichtigen Geschwistern. Denn nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt der Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an Arbeitnehmer steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist jedoch beschränkt auf (Elektro-)Fahrräder, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn an einen Arbeitnehmer überlassen werden. Damit scheidet ein über eine Gehaltsumwandlung finanziertes Leasing-Modell aus.
Sofern die Steuerbefreiung nicht greift, kann bei (Elektro-)Fahrrädern, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlassen werden, der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung mit einem Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten unabhängigen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt werden. Ist das betriebliche (Elektro-)Fahrrad jedoch vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die volle unverbindliche Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro im Monat kommt nicht zur Anwendung. Ist ein Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug einzuordnen, gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung.
Die Bereitstellung von Strom zum Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bleibt nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern der gewährte Vorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn zufließt.
Bei einem Leasingmodell ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber der Leasingnehmer ist, da sonst keine Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber vorliegt. Daher sollte der Arbeitgeber einen Teil der Kosten tragen (etwa für Versicherungen) und keine Kaufoption des Arbeitnehmers zum Ende des Leasingvertrags vereinbaren.
Erwirbt der Arbeitnehmer nach der Vertragslaufzeit (in der Regel nach 36 Monaten) das (Elektro-)Fahrrad vom Leasinggeber, führt dies zu Arbeitslohn von dritter Seite, wenn der Restkaufpreis unter dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis liegt. Die Finanzverwaltung unterstellt in diesem Fall aus Vereinfachungsgründen, dass der übliche Endpreis mit 40 Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads entspricht. Üblicherweise übernimmt der Leasinggeber die Steuer nach § 37 b Abs. 1 EStG.
Angehörige und Pflegekräfte brauchen verlässliche Strukturen
Letzter Halt Bahnhofsmission
Tropfen auf den heißen Stein
Fehlverhalten am Arbeitsplatz aufdecken
Hinterlassen Sie einen Kommentar zum Thema
Danke für Ihren Kommentar!
Ups...
Ein Fehler ist aufgetreten. Bitte laden Sie die Seite erneut und wiederholen Sie den Vorgang.
{{Reply.Name}} antwortet
{{Reply.Text}}