Fehlverhalten am Arbeitsplatz aufdecken
Der Deutsche Caritasverband (DCV) hat eine Richtlinie für Whistleblowing erlassen, die seit dem 1. April 2019 gültig ist.1 Der als Anglizismus in die deutsche Sprache eingegangene Begriff "Whistleblowing" dürfte spätestens seit den Enthüllungen Edward Snowdens über Überwachungspraktiken der Nationalen Sicherheitsbehörde der USA (NSA) jedermann bekannt sein. Übersetzt bedeutet er so viel wie "Hinweisgeber-System" - ein Whistleblower ist eine Person, die wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang, oft dem eigenen Betrieb, enthüllt und so hilft, Missstände und Fehlverhalten aufzudecken.
Generell darf man annehmen, dass solches unter Mitarbeitenden im DCV in der Regel nicht vorkommt. So macht Gabriela Trenkle, Leiterin der Abteilung "Zentrale Dienste", deutlich: "Wir haben ein sehr großes Vertrauen zu unseren Mitarbeitenden." Sollten jedoch Fehlverhalten und Regelverstöße wahrgenommen werden, ermögliche die Whistleblowing-Richtlinie es jedem, diese zu melden, ohne Benachteiligungen befürchten zu müssen, wenn in gutem Glauben gehandelt werde. "Bei der Whistleblowing-Richtlinie geht es nicht um die Einladung, jemanden anzuschwärzen. Vielmehr soll, wenn es tatsächlich doch einmal zu einem Fehlverhalten kommt oder es auch nur den Anschein hat, ein Weg zur Bearbeitung eröffnet werden."
Die Richtlinie definiert nun, welche Fälle von Fehlverhalten dies betrifft, und erläutert das Vorgehen beim Melden von Verdachtsfällen (als Beispiele von Fehlverhalten nennt die Richtlinie Betrug, Korruption, Straftaten, das Verschweigen von Interessenkonflikten oder Machtmissbrauch - inklusive sexueller Ausbeutung). Darüber hinaus erklärt sie das Verfahren, wie mit eingegangenen Hinweisen umgegangen wird, und bestimmt Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. Gilt doch seit März 2019 eine EU-Direktive zum Schutz von Hinweisgebern, die sichere Wege für das Melden von Verstößen garantieren und Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower erschweren soll. Der DCV folgt dieser Direktive in seiner Richtlinie und hat eindeutig festgelegt: "Whistleblower(innen) werden dagegen geschützt, dass ihre Enthüllungen zu Benachteiligungen führen, unabhängig, auf welcher Ebene (Vorgesetzte oder Ombudsperson) die Beschwerde erhoben wurde." Damit wird auch gleichzeitig deutlich gemacht, bei welchen Instanzen Beschwerden über Fehlverhalten vorgebracht werden können: In der Regel ist dies der/die direkte Vorgesetzte. Doch sind Fälle denkbar, in denen Whistleblower(innen) gute Gründe haben, diese Ansprechpartner(innen) zu umgehen. Die Richtlinie empfiehlt dann den Weg zum/zur übergeordneten Vorgesetzten oder - wenn es unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen erscheint, irgendeine vorgesetzte Person zu kontaktieren - zu einer Ombudsperson als unabhängige Instanz. Als solche Ombudsfrau, bei der Vorfälle von Fehlverhalten zur Anzeige gebracht werden können, hat der DCV Gertrud Casel, Ex-Geschäftsführerin der Kommission "Justitia et Pax", bestimmt.2
Aufdeckung wird ernst genommen
Der DCV verpflichtet sich in der Richtlinie, alle Fälle von Aufdeckungen ernst zu nehmen und nach einem festgeschriebenen Verfahren zu behandeln. Dieses sieht vor, dass der/die Vorgesetzte die Beschwerde zunächst bestätigt und sich weiterhin verpflichtet, "die Angelegenheit zu bewerten und weiter nachzuforschen, dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zukommen zu lassen und in angemessener Weise so vorzugehen, dass das gemeldete Fehlverhalten beendet wird". Hinweisgeber(innen) erhalten dann auf jeden Fall eine schriftliche Mitteilung über den Ausgang der Bewertung und Untersuchung.
Vertraulichkeit ist Grundprinzip
Alle Hinweise werden selbstverständlich vertraulich behandelt, ebenso wie die Identität des Whistleblowers beziehungsweise der Whistleblowerin. Doch kann es Ausnahmen geben, wenn etwa bei kriminellen Vorfällen Meldung an Behörden gemacht werden muss. Doch wird in solchen Fällen, wie in der Richtlinie ausdrücklich formuliert, mit dem/ der Whistleblower(in) vorab erörtert, welche Auswirkungen der Fall auf die Vertraulichkeit haben könnte.
So weit der Schutz von Whistleblower(inne)n auch geht, in einem Fall kann gegen sie selbst disziplinarisch oder juristisch vorgegangen werden: wenn sie bewusst unwahre Angaben machen. Damit schützt sich der DCV selbst gegen falsche Auskünfte und möchte verhindern, dass das Whistleblowing-System dazu missbraucht wird, dass Mitarbeitende einander diffamieren.
Anmerkungen
1. Siehe www.caritas.de/transparenzbericht, zu finden in der Infobox zur Ombudsperson.
2. Die Kontaktdaten der Ombudsperson sind in einer Infobox zu finden unter: www.caritas.de/transparenzbericht
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