Bangen um Rentenzahlung der Pensionskasse
Dunkle Wolken hängen schon eine geraume Weile über den Versicherten der „Pensionskasse der Caritas VVaG“ (bis 2015 unter dem Namen „Selbsthilfe“ geführt) sowie deren Schwestergesellschaft „Kölner Pensionskasse“. Beides sind Kassen zur betrieblichen Altersversorgung und als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Sie unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Bereits Ende 2017 hat die Pensionskasse gegenüber der Bafin eine Unterdeckung angezeigt. Im Februar 2018 wurde der Bafin ein Sanierungsplan vorgelegt. Dennoch hat die Bafin beiden Pensionskassen im Laufe des Jahres 2018 untersagt, neue Versicherungsverhältnisse einzugehen.
In der Pensionskasse der Caritas waren Ende 2017 exakt 14.834 aktive Mitarbeitende der Caritas zusätzlich zur gesetzlichen Rente versichert, die sogenannten Anwärter. Weitere rund 10.166 Versicherte sind bereits in Rente und erhalten Versicherungsleistungen. Diese rund 25.000 Versicherten verteilen sich auf eine Vielzahl von Dienstgebern – zumeist mit einer Versichertenzahl unter 100 Versicherten. Ein großer Schwerpunkt liegt in Nordrhein-Westfalen. Aktuell dürften sich diese Zahlen etwas verschoben haben, da inzwischen Versicherte im Ruhestand sind, jedoch seit Mitte 2018 keine Neuaufnahmen mehr möglich sind. Der Jahresabschluss von 2017 steht derzeit immer noch aus. Er soll laut Aufsichtsrat spätestens im Mai 2019 zur außerordentlichen Vertreterversammlung vorliegen.
Gründung durch Caritas
Ein Blick in die Historie verdeutlicht Zusammenhänge. Die Pensionskasse wurde 1952 auf Initiative des damaligen Zentralrates und mit Unterstützung von mehreren Diözesan-Caritasverbänden und dem DCV gegründet, um die Altersversorgung hauptamtlich Beschäftigter in caritativen Einrichtungen zu verbessern. Laut AVR sind Dienstgeber der Caritas verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeitenden für Alter und Invalidität zu veranlassen. Mit der Gründung der kirchlichen Zusatzversorgung KZVK im Jahre 1976 wurde festgelegt, dass die betriebliche Altersvorsorge der Caritas vorrangig durch die KZVK erfolgen soll. Die Zuständigkeit der KZVK setzt jedoch die Gewährsträgerschaft der Diözesen voraus. Eine Versorgung nach der Satzung der Pensionskasse ist also anzuwenden, wenn der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist oder sein kann. Derzeit zahlen Dienstgeber für ihre Versicherten 7,5 Prozent des regelmäßigen monatlichen Bruttoentgelts in die Pensionskasse. Für die Ost-Bundesländer liegt der Beitrag noch bei 2,5 Prozent, ab 1. April 2019 bei 4,5 Prozent, wobei sich die Mitarbeitenden dann mit einem Prozent selbst beteiligen müssen.
Die finanziellen Probleme der Pensionskasse der Caritas wurden unter anderem von der andauernden Niedrigzins-Phase verursacht. Weil die am Kapitalmarkt erzielten Zinsen heute nicht mehr reichen, um die garantierten Renten zu finanzieren, brauchen die Versicherungen mehr finanzielle Reserven. Bestätigt wurde auch vom Aufsichtsrat, dass zwischen 2006 und 2016 die Leistungen mit einer unkorrekten Formel berechnet wurden. Nach Angaben des Vorstands der Pensionskasse reichen die laufenden Erträge der Kapitalanlagen aus, um die bestehenden Garantie-Verpflichtungen zu erfüllen, jedoch nicht für die vom staatlichen Gesetzgeber verlangten Zinszusatzreserven sowie zur Bildung von weiteren Reserven für die steigende Lebenserwartung. Eine Konsequenz aus dieser Schieflage war, dass der bisherige Vorstandsvorsitzende Christof Heinrich im Oktober 2018 vom Amt zurücktrat.
Eingriff ins Leistungsgefüge?
Wie können Kassen in solchen Fällen gegensteuern? Sie können Geld aus den Rücklagen entnehmen, allerdings nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze. Bei einer eventuellen Verlusttragung durch die Mitglieder existieren zwei sich ausschließende Möglichkeiten, bilanzielle Fehlbeträge aufzufangen: Nachschüsse durch die Mitglieder oder Eingriffe in das Leistungsgefüge (Sanierungsklausel). Die Satzung der Pensionskasse der Caritas hat Nachschüsse ausdrücklich ausgeschlossen und sieht die Sanierungsklausel vor. Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) der Caritas hat im vergangenen Herbst auf die finanzielle Schieflage der Pensionskasse reagiert und im Oktober 2018 beschlossen, die Anwendung der Versorgungsordnung B der Anlage 8 der AVR befristet auszusetzen. Das heißt: Für Personen, die neu in Einrichtungen von Mitgliedern ihre Arbeit aufnehmen, kann derzeit keine Zusatzrente zur gesetzlichen Rente abgeschlossen werden.
Befristetes Moratorium – AK sucht neuen Versicherer
Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2018 wurde an die betroffenen Mitarbeitenden der Versicherungsbetrag von 7,5 Prozent des Bruttolohns bar ausgezahlt. Noch im Jahr 2019 soll für neu zu Versichernde eine dauerhafte Lösung mit einem neuen Versicherungspartner gefunden werden. Dieser soll möglichst rückwirkend ab 1. Januar 2019 alle potenziellen Neumitglieder versichern. Dies heißt: Für diese neuen Mitarbeitenden wird derzeit der Betrag der Betriebsrente von den Dienstgebern einbehalten, um ihn dann hoffentlich bald in die neue Versicherung einspeisen zu können.
Sechs Angebote von Versicherern liegen momentan vor. Eine Unterarbeitsgruppe der AK wird Anfang April mit vier Interessenten ins Gespräch treten.
Vertreterversammlung wartet auf Informationen
Die Pensionskasse der Caritas VVaG hat noch 2018 ihre Mitgliedervertreter-Versammlung darüber informiert, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Kasse dazu führt, dass eine Herabsetzung der Leistungen im Raum steht, sprich, dass die Rentenbeträge gemindert werden. Die hierzu notwendigen Schritte sind bereits eingeleitet worden und werden durch den Vorstand fortgesetzt, so die Informationen auf der Homepage der Pensionskasse. Sämtliche Maßnahmen erfolgen unter enger Begleitung und Beaufsichtigung durch die Bafin. Voraussichtlich im Mai 2019 soll die Vertreterversammlung der Pensionskasse darüber beraten, ob für die Rentenbezieher(innen) eine deutliche Absenkung der Leistungen vorgenommen werden muss. Ein entsprechender Vorschlag wird vom neuen Vorstand der Pensionskasse, Olaf Keese, unter Beaufsichtigung der Bafin erwartet. Sollte die Vertreterversammlung dies ablehnen und Haftungsfragen geklärt wissen wollen, dürfte sich die Lage für alle Beteiligten nicht vereinfachen.
Der DCV lässt derzeit prüfen, inwiefern bei einer Absenkung der Pensionsleistungen die Dienstgeber ersatzweise in die Pflicht genommen werden können. Sollte dies positiv entschieden werden, könnte das für kleine Träger zum Domino-Effekt führen und diesen wiederum Finanzierungsprobleme bereiten. Unerfreulich wäre es auch für Rentenempfänger(innen), deren Dienstgeber inzwischen gar nicht mehr existiert. Sie könnten möglicherweise das Nachsehen haben. Der DCV hat einen Dienstleister für Vorsorgepensions-Management beauftragt, den ganzen Prozess fachlich zu begleiten.
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