Ambulante Hospizdienste bekommen Rückenwind
Durch das Neue Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) musste auch die sogenannte "Rahmenvereinbarung zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit gemäß § 39a Absatz 2 Satz 7 (neu Satz 8) SGB V" zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenverbänden der ambulanten Hospizversorgung neu verhandelt werden. Die Vertragspartner haben sich am 15. März geeinigt, die Vereinbarung tritt nun rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Welche wesentlichen Änderungen beschlossen wurden und wie sie die ambulante Hospizarbeit stärken, wird hier kurz skizziert.
Eine wichtige Vorgabe des HPG war eine möglichst zeitnahe Förderung der ambulanten Hospizdienste (AHD). Bisher war die Förderung daran geknüpft, dass der Hospizdienst "seit einem Jahr" bestehen und mindestens 15 einsatzbereite Ehrenamtliche nachweisen musste. In der neuen Rahmenvereinbarung entfällt nun die Frist von einem Jahr. Zudem wurde die erforderliche Anzahl von einsatzbereiten Ehrenamtlichen für neue AHD (nur!) im Jahr der Neugründung von 15 auf zwölf abgesenkt.
Eine besonders bedeutsame Verbesserung ergibt sich dadurch, dass Personalkosten für eine zusätzliche Fachkraft oder die Erweiterung des Beschäftigungsumfangs bereits für das laufende Jahr im regulären Förderverfahren beantragt werden können; dies muss durch einen Arbeits- oder Änderungsvertrag nachgewiesen werden. Werden diese beantragten Personalkosten tatsächlich realisiert, werden sie im folgenden Förderjahr nicht in Abzug gebracht. Bisher konnten diese zusätzlichen Personalkosten erst im Folgejahr beantragt und mussten aus Spendenmitteln überbrückt werden.
Ein weiterer Fortschritt: Auch Sachkosten können nun gefördert werden. Bisher waren hier nur Personalkosten bezuschusst worden. Dazu wird die bisherige Förderung der AHD pro Leistungseinheit1 von bisher elf auf nun 13 Prozent der Bezugsgröße2 erhöht; diese Fördersumme umfasst dann die förderfähigen Personal- und Sachkosten. Als Sachkosten können Raum- und Raumnutzungskosten (ohne Investitionskosten), Fahrtkosten3 oder die Kosten für notwendige Versicherungen anerkannt werden. Die Sachkosten werden in der neuen Anlage 1 tabellarisch erfasst.?Die Belege müssen nur vorgelegt werden, wenn die Krankenkassen dies prüfen wollen. Die Sachkosten können bis zu einem Anteil von 2,2 Prozent4 der maximalen Fördersumme beantragt werden.?Dies ermöglicht dem AHD eine flexible Handhabung der Personal- und Sachkosten, um den maximalen Förderbetrag auszuschöpfen.
Fort- und Weiterbildung wird einfacher
Im Hinblick auf die Kosten für Fort- und Weiterbildung wurde eine Pauschale von 100 Euro pro Ehrenamtlichen im Jahr vereinbart, die nicht eigens beantragt und nicht mit Belegen nachgewiesen werden muss. Dies gibt den AHD mehr Flexibilität und Gestaltungsspielraum und erspart die bisherigen Aushandlungen einzelner Fortbildungen. Dieser Pauschalbetrag konnte von den Verbänden allerdings nur unter der Maßgabe akzeptiert werden, dass die Kosten für die Erstqualifizierung der Ehrenamtlichen und für die Supervision durch externe Fachkräfte als Personalkosten berücksichtigt werden und in der Pauschale nicht enthalten sind.
In Bezug auf die Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft in den AHD konnte durchgesetzt werden, dass die berufliche Ausbildung als Altenpfleger(in) uneingeschränkt anerkannt wird.?Dies war aus Sicht der Verbände längst überfällig. Außerdem wird zukünftig neben der Universitäts- beziehungsweise Hochschulausbildung aus den Bereichen Pflege, Sozialpädagogik und Sozialarbeit auch der Abschluss in Heilpädagogik regelhaft anerkannt. Die weiteren Voraussetzungen (unter anderem Weiterbildung in Palliative Care, einschlägige Berufserfahrung oder Fortbildung zu Führungs- und Koordinationsaufgaben) sind unverändert geblieben.
Die ambulanten Hospizdienste wurden bisher schon gefördert, wenn sie qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitungen im Haushalt des Sterbenden, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erbracht haben. Das Hospiz- und Palliativgesetz sieht nun vor, dass die AHD auch Sterbende in Krankenhäusern begleiten; dies wurde in der Rahmenvereinbarung entsprechend ergänzt. Die Formulierung im HPG, dass die Sterbebegleitungen "im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers" stattfinden, kann nur so verstanden werden, dass sich AHD und Krankenhaus über die Kooperation einigen müssen. Ob eine Begleitung gewünscht wird, bleibt nach wie vor eine persönliche Entscheidung des sterbenden Menschen (und damit dessen "Auftrag").
Das Gesetz hat auch gefordert, ein bedarfsgerechtes Verhältnis zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter(inne)n in den AHD sicherzustellen. Nach intensiver Auseinandersetzung innerhalb der und zwischen den Verbänden haben sich die Verhandlungspartner darauf verständigt, keine entsprechenden Kennziffern in die Rahmenvereinbarung aufzunehmen. Die bisherige Vereinbarung sieht vor, dass die Fachkraft für mehrere AHD zuständig sein kann, die Koordination dabei aber nur für maximal 50 Ehrenamtliche geleistet werden darf. In einigen Bundesländern wurde daraus von den Krankenkassen abgeleitet, dass Personalkosten für Stellenanteile über einer Vollzeitkraft erst ab der entsprechenden Anzahl von Ehrenamtlichen für einen AHD anerkannt werden können. In der neuen Rahmenvereinbarung wurde nun klargestellt, dass aus der oben genannten Regelung keine Kennzahl für das Verhältnis der Fachkraft in einem AHD zur Anzahl der Ehrenamtlichen geschlussfolgert werden kann.
Für die ambulanten Kinderhospizdienste wurde auf eine eigene Vereinbarung verzichtet. Umso wichtiger war es, die Besonderheiten der ambulanten Kinderhospizarbeit in der neuen Rahmenvereinbarung angemessen zu berücksichtigen. Hier wurde klargestellt, dass die Begleitung sich nicht nur auf Kinder und Jugendliche, sondern auch auf junge Erwachsene beziehen und bereits ab der Diagnose einer lebensverkürzenden Erkrankung beginnen kann. Die Betreuung einer Familie mit einem sterbenden Elternteil kann auf Wunsch der Familie auch von einem eigenständigen Kinderhospizdienst wahrgenommen werden.5 Zudem wurden Übergangsregelungen für die Neubesetzung nach Ausscheiden einer Fachkraft vereinbart.
Anmerkungen
1. Die Fördersumme bemisst sich nach der Anzahl von Leistungseinheiten (LE). Für jeden einsatzfähigen Ehrenamtlichen wird der Faktor 2, für jede Sterbebegleitung der Faktor 4 verrechnet.
2. Die monatliche Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV entspricht in 2016 einer Summe von 377,65 Euro.
3. Fahrtkosten für ÖPNV, für Nutzung eines privaten Pkws oder Dienstfahrzeugs.
4. Pro Leistungseinheit können von der Fördersumme von 377,65 Euro bis zu 63,91Euro als Sachkosten beantragt werden.
5. Die Begleitung kann nur in Höhe der Begleitung eines Erwachsenen beantragt werden. Eine zusätzliche Förderung für einen AHD für Erwachsene ist nicht möglich.
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