Rechte von EU-Bürgern – in der Praxis mangelhaft
Aus verschiedenen Arbeitsbereichen der Caritas kamen in den vergangenen Jahren Problemmeldungen: Demnach wenden Behörden im Umgang mit ausländischen EU-Bürger(inne)n die rechtlichen Vorgaben nicht immer korrekt an. Eine Umfrage bei den Beratungsdiensten der Caritas, die von der Zentrale erhoben wurde und deren Ergebnisse hier vorgestellt werden, sollte klären, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ob eine Art Strategie erkennbar wird. Gefragt wurde zu den Themenkomplexen, aus denen zuvor aus der Praxis die meisten Problemmeldungen kamen. Antworten kamen aus 84 Einrichtungen der Migrationsdienste, der allgemeinen Sozialdienste, der Wohnungslosenhilfe und der Schwangerenberatung.
Gesundheitsversorgung ist teilweise problematisch
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für viele Ratsuchende existenziell. Zuständig für die Krankenversicherung ist regelmäßig das Wohnsitzland. Bei einem Aufenthalt außerhalb dieses Landes können mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) gesetzlich Krankenversicherte EU-weit medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Hier wurden bei der Umfrage in 32 Prozent der Antworten Probleme aufgezeigt. Es ging vor allem um fehlende Kenntnisse über die Bedeutung und den Leistungsumfang der EHIC bei allen Beteiligten.
Sobald der Wohnsitz nach Deutschland verlegt wurde, gilt für EU-Ausländer(innen) die Versicherungspflicht wie bei Deutschen. Die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen müssen Versicherungspflichtige aufnehmen (§§ 173 ff. SGB V, § 193 VVG). Fälle, in denen EU-Bürger(innen) bei der gesetzlichen Krankenkasse trotz Aufnahmepflicht abgewiesen wurden, wurden in 32 Prozent der Rückmeldungen benannt. Die Begründungen, die dafür von den Kassen gegeben werden, sind in der Mehrheit nicht rechtskonform. Sechs Prozent machten die Fälle aus, in denen die Versicherung rechtswidrig das Versicherungsverhältnis beendet hat. Diese Antworten deuten darauf hin, dass einige Krankenkassen bei tatsächlichen oder vermeintlichen Risiken bewusst gegen die Versicherungspflicht verstoßen.
Bei Personen, die trotz Versicherungspflicht nicht versichert sind, sollte die Krankenversorgung nach dem SGB XII greifen, die die gleichen Leistungen wie die der Krankenkassen oder zumindest eine Notversorgung sicherstellen soll. 20 Prozent der Rückmeldungen nannten aber Fälle, in denen EU-Bürger(innen) von Ärzt(inn)en oder im Krankenhaus nicht behandelt, sondern auf niedrigschwellige Gesundheitsangebote der freien Wohlfahrt verwiesen wurden. In diesen Fällen wurde nicht geklärt, ob ein Versicherungsverhältnis bestand beziehungsweise es wurden bestehende Versicherungsverhältnisse wegen Beitragsschulden missachtet. Hier dürfte sich auch bemerkbar machen, dass die Versicherungsfrage zu klären im Einzelfall sehr aufwendig ist. Manche Leistungserbringer befreien sich von dieser Problematik, indem sie die Betroffenen weiterschicken.
SGB II: Leistungsverweigerung hat Methode
Bei Zugang zu Leistungen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind erwerbstätige EU-Ausländer(innen) und ihre Familienangehörigen gleichberechtigt mit Deutschen. Bei Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr und unverschuldeter Arbeitslosigkeit bleibt der Erwerbstätigenstatus für sechs Monate, bei Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten dauerhaft erhalten. Hierzu
zählen auch Tätigkeiten unterhalb der Einkommensgrenze von Mini-Jobs. Ausgeschlossen von Leistungen sind EU-Ausländer(innen), die sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten oder vor der Antragstellung keine Arbeit gesucht haben.
63 Prozent der Antwortenden haben die Frage bejaht, wonach EU-Bürger(innen) in Jobcentern weggeschickt wurden, ohne die Möglichkeit zu erhalten, einen Antrag auf Leistungen nach SGB II auch nur zu stellen. Das ist erschreckend. Keiner der dafür genannten Gründe ist dabei rechtskonform: Ob ein Anspruch besteht, kann und darf erst nach Antragstellung geprüft werden. Knapp 60 Prozent benannten Fälle, in denen Antragstellende weggeschickt wurden, obwohl sie absehbar Ansprüche gehabt hätten. Dabei wird besonders oft das Gebot, EU-Ausländer(innen) nicht wegen der Sprache zu diskriminieren, missachtet und der Freizügigkeits- sowie der Arbeitnehmerstatus falsch bewertet. Immerhin zu 32 Prozent sind Fälle bekannt, in denen Anträge im Widerspruch förmlich abgelehnt wurden, weil der Arbeitnehmerstatus falsch bewertet wurde.
In den Antworten wird als Grund für die Ablehnung von Leistungen auch die Hoffnung vermutet, durch Abwimmeln und Fehlentscheidungen die Betroffenen an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern. Bei Jobcentern wird - öfter als bei den anderen Fragekomplexen - auch von unwilligen bis offen rassistischen Reaktionen von Behördenmitarbeiter(inne)n berichtet.
Systematisch mangelhaft: der Zugang zum SGB XII
Bei Zugang zu Leistungen des SGB XII - Sozialhilfe haben EU-Ausländer(innen) mit Erwerbstätigenstatus sowie ihre Familienangehörigen die gleichen Rechte wie Deutsche. EU-Bürger(innen), die sich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben keinen Leistungsanspruch, sofern sie nicht aus einem Staat kommen, für den ein Fürsorgeabkommen gilt.1 Doch auch bei Personen, die keinen Leistungsanspruch haben, gilt generell, dass sie Leistungen des SGB XII zur Abwendung von Notlagen nach Ermessen erhalten müssen. Das Bundessozialgericht hat im Dezember 2015 entschieden, dass nach einem Aufenthalt von sechs Monaten regelmäßig zumindest Grundleistungen zur Existenzsicherung erbracht werden müssen.2 Bei akuter Obdachlosigkeit ist es nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen aller Bundesländer eine Aufgabe der jeweils zuständigen kommunalen Behörden, Abhilfe zu schaffen.
Obwohl eine Bewertung des Leistungsanspruchs allein aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, meldeten 20 Prozent der Antwortenden Fälle, in denen EU-Bürger(innen) bei Einrichtungen der Obdachlosenhilfe ohne weitere Begründung allein aufgrund der Nationalität als EU-Ausländer(innen) abgewiesen wurden. Die Kommunen differenzierten in der Wohnungslosenhilfe in 21 Prozent der Rückmeldungen nicht aufgrund unterschiedlicher Sachlage, sondern allein wegen der Staatsangehörigkeit. Als Begründung wird vor allem (fälschlich) darauf verwiesen, man sei nur für Ortsansässige beziehungsweise nur für Deutsche zuständig oder nur für Personen, die auch Grundleistungen nach SGB XII beziehen. Lediglich eine Fahrkarte ins Herkunftsland als Hilfeangebot wurde zu knapp 30 Prozent gemeldet. Als Grund wurde hier vor allem eine fehlende Zuständigkeit wegen des Status genannt.
39 Prozent der Antwortenden meldeten, dass EU-Bürger(innen) auch weggeschickt wurden, obwohl sie aus ihrer Sicht einen Anspruch gehabt hätten. Hauptgrund war hier die falsche Einschätzung, generell für bestimmte EU-Bürger(innen) nicht zuständig zu sein.
In ihrer Gesamtheit deuten die Rückmeldungen zum Fragenkomplex Obdachlosen- beziehungsweise Wohnungslosenhilfe darauf, dass EU-Bürger(inne)n systematisch ohne Prüfung der konkreten Anspruchsberechtigung Leistungen allein wegen der Staatsangehörigkeit und damit rechtswidrig verweigert werden.
Auszahlung des Kindergelds wird teilweise verschleppt
EU-Bürger(innen) sind kindergeldberechtigt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Kinder werden berücksichtigt, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) leben (§ 63 Abs. 1 S. 3 EStG).
Von 21 Prozent der Befragten wurden Probleme bei der Gewährung von Kindergeld gemeldet, obwohl alle Dokumente vorlagen. Als Begründung wird beispielsweise behauptet, es gebe kein Kindergeld für Kinder im Ausland. Dies sowie die Unauffindbarkeit von eingegangenen Dokumenten und Bearbeitungszeiten von mindestens sechs Monaten bis zu über einem Jahr deuten darauf hin, dass Ansprüche regelwidrig abgewiesen werden oder die Bescheidung bewusst verzögert wird.
Die Ergebnisse der Umfrage zeigen Handlungsbedarf
Beim Zugang zur Krankenversicherung beziehungsweise zur Gesundheitsversorgung scheint es keinen systematischen Ausschluss von EU-Bürger(inne)n zu geben, aber flächendeckende Informationsdefizite. Dem muss durch bessere Informationen für die Leistungserbringer und die Betroffenen begegnet werden. Weiter muss sichergestellt werden, dass alle Krankenkassen EU-Bürger(innen), die ihrer Versicherungspflicht nachkommen wollen, auch tatsächlich aufnehmen. Für eine umfassende Versorgung müssen auch bestehende niedrigschwellige Angebote gesichert werden und für EU-
Bürger(innen) gleichberechtigt offenstehen.
Die Rückmeldungen zu den Fragenkomplexen "Leistungen nach SGB II oder XII" und "Angebote der Wohnungslosenhilfe" lassen erkennen, dass hier neben Informationsmangel tatsächlich systematische Ausgrenzung eine Rolle spielt. Es muss klargestellt werden, dass Nothilfe im Rahmen des SGB XII schon aus verfassungsrechtlichen Gründen immer zu erbringen ist. Weiter muss bekanntgemacht werden, dass es keinen generellen Leistungsausschluss anhand der Staatsangehörigkeit im SGB II oder XII gibt, sondern nur status- oder situationsbezogene Leistungsausschlüsse. Dazu müssen die fachlichen Hinweise beziehungsweise die Verwaltungsvorschriften zu den Sozialgesetzbüchern, aber auch die konkreten Dienstanweisungen vor Ort entsprechend angepasst werden.
Die Angebote der Wohnungslosenhilfe sowie sonstige niedrigschwellige Angebote müssen finanziell und personell so ausgestattet werden, dass sie ihren Aufgaben mit der weiter steigenden Klient(inn)enzahl gerecht werden können.
Beim Kindergeld muss sichergestellt sein, dass nur die notwendigen Dokumente angefordert werden und eingehende Dokumente sicher zu den Akten kommen. Weiter sind die langen Bearbeitungszeiten zu senken.
Auch in Zukunft wird die Mobilität von EU-Bürger(inne)n ein wichtiges Element für den Zusammenhalt der EU sein. Vor diesem Hintergrund gilt es, die Rechte mobiler Unionsbürger(innen) zu schützen - nicht nur um ihrer selbst willen, sondern auch, weil die Unionsbürgerschaft und das Diskriminierungsverbot zu den Grundlagen der EU gehören.
Anmerkungen
1. Das sind die Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Österreich, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Großbritannien.
2. BSG vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R.
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