Rentenzahlung aus Pensionskasse bleibt beitragspflichtig
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 23. Juli entschieden: Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse, die auf eigenen Beiträgen beruhen, sind weiterhin in der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe beitragspflichtig. Das heißt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Zusatzrente zu entrichten. Sie werden jedoch direkt von der Pensionskasse an die Krankenkassen abgeführt. Die - für die Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen - aufgestellten Grundsätze sind nicht auf die Leistungen aus Pensionskassen übertragbar. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets Bezüge der betrieblichen Altersversorgung sind.
Es ist nicht von Bedeutung, ob es sich um Leistungen handelt, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen. Denn es erfolgt keine Berücksichtigung, wie die Rentenanwartschaft erworben wurde - so das Bundessozialgericht. Das Bundesverfassungsgericht wurde zwischenzeitlich angerufen.
Die Hintergründe
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 28. September 2010 (BVerfG, 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08) entschieden, dass bei einer privat fortgeführten Direktversicherung die daraus resultierenden Leistungen nicht der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner(innen) unterliegen. Das formale Kriterium ist die Versicherungsnehmer-Eigenschaft, die auf den/die Mitarbeiter(in) übergeht, sobald diese(r) die Versicherung mit eigenen Beiträgen finanziert.
Da bei einer Pensionskasse wie der SELBSTHILFE jedes Mitglied zugleich Versicherungsnehmer(in) ist, wäre allein aus Gründen der Gleichbehandlung eine Angleichung der Rechtsprechung von Pensionskasse und Direktversicherung erforderlich. In der Folge müsste das für alle Durchführungswege betrieblicher Altersversorgung gleichermaßen gelten. Ein Wettbewerb der Durchführungswege hinsichtlich der Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner(innen) (KV/PVdR) ist nicht wünschenswert. Ebenso wenig, wie es zu einer doppelten Belastung durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen sollte, wenn die Lücken der gesetzlichen Altersversorgung durch private und betriebliche Vorsorge geschlossen werden.
Der Fall einer Rentnerin der SELBSTHILFE lag zur Verhandlung beim Bundessozialgericht an. Die SELBSTHILFE hat allen Rentner(inne)n empfohlen, Widerspruch bei ihren Krankenkassen einzulegen unter Bezug auf diese Verhandlung. In gleich drei Fällen hatte das Bundessozialgericht Kassel darüber zu entscheiden, ob privat fortgeführte Pensionskassenrenten der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Das Bundessozialgericht vertritt den Standpunkt: Pensionskassen sind im Gegensatz zu Direktversicherungen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung: Einmal betriebliche Altersversorgung - immer betriebliche Altersversorgung. Demzufolge sind Leistungen, die aus einer Pensionskasse entrichtet werden, beitragsrechtlich stets Bezüge der betrieblichen Altersversorgung.1
Auswirkungen auf die Praxis sind relativ gering
Das Urteil sorgt zwar zu einer Ungleichbehandlung der Durchführungswege, aber die Auswirkungen auf die Praxis und somit auf den Durchführungsweg Pensionskasse sind relativ gering. Sie betreffen nur den Fall der privaten Fortführung und somit nicht den Regelfall. Somit bleibt die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse nach wie vor eine der lohnendsten Möglichkeiten, für das Alter vorzusorgen:
Die Betriebsrente aus einer staatlich beaufsichtigten Pensionskasse ist aufgrund von Steuervorteilen, geringen Kosten und hohen Sicherheitsstandards besonders attraktiv. Sie lohnt sich für jede(n) Arbeitnehmer(in) - unabhängig davon, wie viel er oder sie verdient. Bei der Entgeltumwandlung können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuer- und sozialabgabenfrei (2014: maximal 2856 Euro jährlich, 2015: 2904 Euro jährlich) als Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden.
Die Altersvorsorge nach den Versorgungsordnungen A und B der AVR wurde eingerichtet, um den Mitarbeiter(inne)n von Kirche und Caritas eine sichere und zuverlässige Altersversorgung zu gewährleisten - ohne Gewinnerzielungsabsichten eines externen Anteilseigners. Die SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas als Träger der Versorgungsordnung B verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Altersvorsorge ist (auch) Vertrauenssache.
Zwischenzeitlich wurde bereits - wie erwartet - Verfassungsbeschwerde beim ?Bundesverfassungsgericht eingereicht. Letztlich ist jedoch der Gesetzgeber gefordert, durch einheitliche Rahmenbedingungen für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dauerhafte, verlässliche und kalkulierbare Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Renten aus privat eingezahlten Beiträgen müssen sozialabgabenfrei bleiben.
Anmerkung
1. Zum Urteil siehe Terminbericht des Bundessozialgerichts Nr. 33/14
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