IHK-Beitragspflicht: besser genau hinschauen
Vermehrt werden in den letzten Jahren auch steuerbegünstigte Körperschaften von den Industrie- und Handelskammern (IHK) wenigstens mit dem Mindestbeitrag als beitragspflichtig behandelt. Fraglich ist, ob steuerbegünstigte Körperschaften nicht von der Beitragspflicht zur IHK befreit sind. Um sich dieser Frage anzunähern, sind insbesondere die Voraussetzungen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Handelskammern (IHKG), die allgemeinen (gewerbe-)steuerlichen Vorgaben sowie die Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts in den Blick zu nehmen.
Die IHK finanziert sich durch Beiträge ihrer Mitglieder (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Zur IHK gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, unter anderem Handelsgesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts. § 3 Abs. 3 IHKG bestimmt, dass die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zusammenhängt beziehungsweise von diesem abhängt. Mithin knüpft das IHKG ausschließlich an die objektive Gewerbesteuerveranlagung, das heißt die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG) an. Das zuständige Finanzamt setzt die Gewerbesteuerpflicht fest.
Gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Der Begriff der Gewerbesteuerveranlagung bezeichnet dabei nicht eine Zahlungspflicht der Höhe nach, sondern meint die objektive Veranlagung zur Gewerbesteuer dem Grunde nach. Folglich ist jedes Unternehmen, welches von der Finanzverwaltung zur Gewerbesteuer veranlagt wird, grundsätzlich kammerzugehörig. Für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften gibt es drei Fallkonstellationen:
- Die steuerbegünstigte Körperschaft, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wird gemäß §§ 2, 3 Nr. 6 GewStG von der Finanzverwaltung nicht zur Gewerbesteuer veranlagt und kann damit auch nicht kammerzugehörig sein. Eine Pflichtmitgliedschaft und damit eine Beitragspflicht zur IHK bestehen nicht.
- Die steuerbegünstigte Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wird nicht zur Gewerbesteuer veranlagt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb seinerseits einer Befreiungsregelung unterfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt im Jahr 35.000 Euro nicht übersteigen (vgl. § 64 Abs. 3 AO), oder wenn im Katalog des § 3 GewStG besonders genannte Gewerbebetriebe betroffen sind (zum Beispiel allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG oder Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime im Sinne des § 3 Nr. 20 GewStG). Eine Pflichtmitgliedschaft und damit eine Beitragspflicht zur IHK bestehen in diesen Fällen nicht.
- Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht von der Gewerbesteuer befreit ist, wird gemäß § 2 GewStG von der Finanzverwaltung zur Gewerbesteuer veranlagt. Deshalb ist die steuerbegünstigte Körperschaft kammerzugehörig. Der Kammerbeitrag bemisst sich nach der Höhe des vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrags und der Beitragsordnung der zuständigen IHK. Dies gilt auch dann, wenn ein Gewerbeertrag in Höhe von null Euro festzusetzen ist (gegebenenfalls Mindestbeitrag).
Ausgangspunkt der Prüfung einer IHK-Pflichtmitgliedschaft und -Beitragspflicht ist stets die (gewerbe-)steuerliche Veranlagung und nicht der IHK-Beitragsbescheid. Wegen der Bindung der IHK an die Feststellungen und Festsetzung der Finanzbehörden ist grundsätzlich nur ein Vorgehen gegen den zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheid erfolgversprechend. Bei Vorbereitung der Erklärung zur
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von steuerbegünstigten Körperschaften (Gem1-Erklärung) sollte die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 35.000 Euro beachtet werden.
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