Die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats sorgsam wahren
Vorbei ist die Zeit, da Aufsichtsgremien - zum Beispiel Verwaltungsrat, Beirat, Aufsichtsrat - sich darauf beschränken konnten, Berichte der Geschäftsleitung entgegenzunehmen und satzungsgemäße Formalien abzuarbeiten. Das war die Zeit, in der auch bei Unternehmen von Caritas und Diakonie Mandate für den Aufsichtsrat an Honoratioren vergeben wurden, die hauptsächlich ein schmückendes Beiwerk für ihr sonstiges Wirken suchten.
Heute hingegen berät das Aufsichtsgremium die Geschäftsführung und erteilt ihr in kritischen Grenzfällen bündige Empfehlungen. Der Aufsichtsrat ist also in grundlegende Entscheidungen einzubinden. So sagen es der Deutsche Corporate Governance Kodex, Regelwerk für gute Unternehmensführung, und sinngemäß auch entsprechende Leitlinien für sozialtätige Wirtschaftsbetriebe.
Die persönliche Verantwortung der Aufsichtspersonen ist hoch. Der Bundesgerichtshof sagt, dass solche Amtsträger die Fähigkeiten haben müssen, die sie zum Beurteilen aller normal anfallenden Geschäftsvorgänge brauchen, und zwar ohne fremde Hilfe. Dieser Dienst verlangt mithin auch Selbstständigkeit. Das wiederum erfordert, frei zu sein von einer unguten Verquickung der persönlichen Interessen mit Belangen des Unternehmens. Das bedeutet naturgemäß nicht, dass eine pure Beziehungslosigkeit zwischen Personen im Aufsichtsgremium und dem Unternehmen besteht. Im Gegenteil: Als Aufsichtsperson ist man zu striktem Einsatz für das Firmenwohl geradezu verpflichtet.
Zu vermeiden ist indes ein Widerstreit der genannten Interessen. Eine solche Kollision ist zum Beispiel zu gewärtigen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats in seinem Hauptberuf als Anwalt oder Architekt im Auftrag der Firma tätig wird und zwar gegen Zahlung des standesüblichen Honorars: Diese Aufsichtsperson befindet sich an der fragwürdigen Schnittstelle zweier Interessenkreise, an der ihr persönliches, hauptberufliches Streben und ihre Aufsichtspflicht aufeinanderstoßen. Die Vermutung drängt sich auf, dass der Grundsatz von Interessentrennung und Bindungsfreiheit nicht mehr im Lot ist.
Vorab klar definierte Ausnahmen
Diese Vermutung jedoch ist im besonderen Einzelfall widerlegbar. Denn es kann sich von Fall zu Fall geradezu empfehlen, dass eine Person mit Sitz und Stimme im Aufsichtsrat gleichzeitig einen geschäftsmäßigen Auftrag für das Unternehmen ausführt - anstelle eines Externen. Konkret wird das, wenn der Auftragnehmer gerade dank seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat über Insiderwissen verfügt, das für eine erfolgreiche Auftragserfüllung bürgt. Will er also einen geschäftlichen Auftrag der Firmenleitung ausführen, sollte er das Aufsichtsgremium vorab um dessen Zustimmung bitten. Zwar bewirkt die Einwilligung im konkreten Fall keine lupenreine Interessentrennung. Der Weg ist aber als Brücke für Ausnahmefälle in Kauf zu nehmen.
Infrage gestellt wird die Unabhängigkeit einer für den Aufsichtsrat nominierten Person bisweilen, noch bevor diese ihr Amt übernimmt. Das ist der Fall, wenn jemand seine Nominierung ausgerechnet denjenigen Leuten in der Geschäftsführung verdankt, die er alsdann ja zu überwachen hat. Sehr konkret wird das gerade in Unternehmen der Wohlfahrtspflege. Dort sind die Geschäftsführer(innen) im Arbeitsalltag oft in ein optimales Beziehungsgeflecht eingebunden und haben deshalb die prominentesten Nominierungsvorschläge für den Aufsichtsrat. Nach aller Lebenswirklichkeit liegt es nahe, dass Auswahl und Berufung in das Gremium mentale und emotionale Bindungen des/der solcherart Berufenen auslösen, ja, vielleicht Dankempfindungen. Die nötige Unabhängigkeit wird sich dann wohl nur eingeschränkt entfalten. Eine gewisse Distanz des Aufsichtsrats zur Geschäftsleitung ist Ausweis guter Firmenkultur.
Eine weitere vermeidbare Gefahr: Häufig ist von Firmenchefs öffentlich zu hören, man projektiere ein Vorhaben und brauche nur noch das Plazet des Aufsichtsrats. So vorschnell an die Öffentlichkeit zu gehen verdient Kritik. Denn hier entsteht eine Bindungswirkung: Für ein "Nein" bleibt dem Aufsichtsrat im Zweifel kaum noch Spielraum. Vorzeitige Publizität schmälert dann faktisch die Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats; seine Unabhängigkeit wird lädiert.
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