Rechtsanspruch ohne Wenn und Aber
In Einrichtungen und Diensten der Caritas ist seit etwa zwei Jahren zu spüren, dass die Zahl von EU-Bürger(inne)n erheblich zunimmt, die sich in ihrer Lebenssituation nicht mehr allein zu helfen wissen. Besonders bemerken dies die Migrationsdienste, die Wohnungslosenhilfe und die Schwangerenberatung.
Unter den Hilfesuchenden sind viele Menschen aus Rumänien und Bulgarien. Sie waren bis Ende 2013 in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt. Dadurch haben sie Probleme, die andere EU-Bürger(innen) so nicht haben. Aber auch nachdem die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit nun in Kraft getreten ist, werden politische Anstrengungen erforderlich sein, um den Zugang der Bürger(innen) aus Rumänien und Bulgarien zu gesundheitlichen Diensten zu sichern.
Das öffentlich entstandene Bild einer Masseneinwanderung aus Rumänien und Bulgarien in die deutschen Sozialsysteme ist nicht haltbar: 2012 kamen mehr als eine Million Ausländer(innen) neu nach Deutschland, davon 175.000 aus den beiden Ländern. Tatsächlich ging ein großer Teil von ihnen einer Saisonarbeit nach und ist nicht dauerhaft geblieben. Ende 2012 lebten rund 300.000 Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en längerfristig in Deutschland. Weniger als 14.000 waren arbeitslos gemeldet und bezogen Arbeitslosengeld I oder II.
Nebenbei gesagt: Empirisch nicht haltbar ist auch der öffentlich verbreitete Eindruck, die bei uns lebenden Menschen aus Rumänien seien überwiegend Roma. Natürlich ist es legitim, über die spezifischen Lebenslagen der Gruppe der Roma und auch über besondere Herausforderungen zu sprechen, die sich bei dieser Gruppe (oder Teilen von ihr) stellen und die mit einer jahrhundertelangen Geschichte der Ausgrenzung zu tun haben. Aber dies muss wertschätzend erfolgen.
Worüber die Kommunen klagen, sind Menschen, die bisher - statistisch kaum erfasst - mehr oder weniger durch die Netzmaschen des Systems fallen, etwa weil sie keinen Wohnsitz angemeldet haben. Ihre Lebenslage ist prekär und von vielen Belastungsfaktoren geprägt. Existenziell werden die Probleme spätestens, wenn es um die Versorgung bei Krankheit oder Schwangerschaft und Geburt geht. Menschen, die sich vorher noch irgendwie durchgeschlagen haben, kommen dann in die niedrigschwelligen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in die Schwangerenberatung. Diese Einrichtungen sind mit der Vielzahl der Probleme, aber auch mit der schieren Zahl der Hilfesuchenden zunehmend überfordert. Sie können oft nur Erste Hilfe leisten und manchmal nicht einmal das.
Viel Unklarheit in der Praxis
Ist kein Wohnsitz angemeldet, erschwert allein dies schon die Versorgung im Krankheitsfall, da sich nicht ohne weiteres feststellen lässt, welche sozialrechtlichen Ansprüche bestehen. Wer nur kurzfristig in Deutschland ist, dessen Gesundheitsversorgung sollte eigentlich über die Europäische Krankenversicherungskarte1 gewährleistet sein. Nach Erfahrungen aus der Praxis funktioniert das aber oft nicht. Teilweise haben die Hilfesuchenden die Karte nicht. Gründe dafür können in Unkenntnis liegen, aber auch in schlecht funktionierenden Strukturen in den Herkunftsländern. Teilweise wird die Karte aber auch von Ärzt(inn)en oder Krankenhäusern nicht akzeptiert, wie Kolleg(inn)en aus der Schwangerenberatung und aus den Migrationsdiensten berichten.
Die Notfallversorgung im Krankheitsfall steht auch Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität zu - und umso mehr EU-Bürger(inne)n. Auch der Europäische Gerichtshof fordert, dass Unionsbürger(innen) beim Zugang zu sozialen Leistungen nicht allein aufgrund der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden dürfen.2 Es muss deshalb genau hingesehen werden: Geht es um Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en, die schon lange in Deutschland leben? Um Menschen, die ihre Arbeit verloren haben? Dann gehören sie zwingend in den Schutzbereich des SGB II, und dort ist ihre soziale Absicherung einschließlich der Krankenversicherung zu regeln. Oder sind es Menschen, die gerade erst eingereist sind und damit nach den gesetzlichen Vorgaben keinen Anspruch auf Leistungen haben? Das ist im Einzelfall zu klären, kostet viel Zeit und erfordert teilweise Rechtskenntnisse, die von medizinischem Personal nicht ohne weiteres verlangt werden können.
Kleinstgewerbe als Erwerbsgrundlage
Es muss klar sein, dass Menschen sich nicht einfach zurückschicken lassen - auch wenn sich das mancher wünscht. Sie nehmen ihr Recht als EU-Bürger(innen) auf Freizügigkeit in Anspruch. Die Freizügigkeit ist ein konstitutives Freiheitsrecht für alle Unionsbürger(innen).
Teil der Debatte ist auch die Forderung, man müsse die Situation in den Herkunftsländern ändern, um die Gründe für die Auswanderung vieler Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en zu beseitigen. Zu einem zusammenwachsenden Europa muss auch gehören, zu thematisieren, wie Mitgliedstaaten ihre Minderheiten behandeln. Menschenrechte sind keine "innere Angelegenheit", für andere Länder nicht und ebenso wenig für unser Land. Aber diese Debatte darf nicht dazu missbraucht werden, dass wir uns hierzulande aus der Verantwortung stehlen für die soziale Absicherung der Menschen, die bei uns leben. Und: Migration ist nicht per se ein Ausdruck sozialer Not oder Diskriminierung. Es gibt viele individuelle Gründe für den Wunsch, zeitweise oder dauerhaft im Ausland zu leben.
Für Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en, die keine gesuchte Qualifikation mitbringen, ist es schwer, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, zumal sie derzeit noch den beschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Im Bereich der unqualifizierten Beschäftigung gibt es praktisch immer einheimische Arbeitskräfte, die Vorrang genießen. Deshalb weichen viele Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en in die Selbstständigkeit aus: Als Selbstständige dürfen sie in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen erwerbstätig sein wie Deutsche - in manchen deutschen Großstädten sind die Gewerbeanmeldungen sprunghaft gestiegen. Anders als mitunter dargestellt, ist es deshalb auch kein "Missbrauch des Freizügigkeitsrechts", wenn Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en versuchen, auf dem Bau oder als selbstständige Reinigungskraft ein Auskommen zu finden - was nur teilweise gelingt.
Viele selbstständige Kleinstgewerbetreibende oder Scheinselbstständige haben keine ausreichenden Einnahmen, um eine Krankenversicherung zu bezahlen. Derzeit leben in Deutschland circa 137.000 statistisch erfasste Personen ohne Krankenversicherung. Bei den "offiziell" nicht Versicherten stellen Erwerbslose und kleine Selbstständige die größten Gruppen. Gar nicht statistisch erfasst aber sind Ausländer(innen), die sich (noch) nicht in Deutschland angemeldet haben, und Wohnungslose.
Fehlauskünfte deutscher Behörden
Es gibt keine belastbaren Zahlen, wie viele Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en in Deutschland ohne Krankenversicherung leben und aus welchen Gründen. Die Erfahrungen aus den Beratungsstellen der Caritas bestätigen aber, dass ein erheblicher Teil der Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en, die ohne Krankenversicherung sind, als mehr oder weniger Selbstständige arbeiten. Dieser Gruppe wäre schon sehr geholfen, wenn das Sozialrecht korrekt angewendet würde. EU-Bürger(innen) mit Selbstständigen-Status sind nicht von Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Zumindest für selbstständig tätige Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en wäre damit die Gesundheitsversorgung gesichert.
Doch Berater(innen) aus den Migrationsdiensten mussten schon mehrfach aktiv werden, weil zu Beratende aus Bulgarien und Rumänien die Fehlauskunft erhalten hatten, sie könnten erst unterstützt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt hätten.
Auch Minijobber gelten europarechtlich schon mit einigen Stunden Wochenarbeitszeit als Arbeitnehmer(innen) und haben Anspruch auf aufstockende Leistungen. Sie haben das Recht auf und die Pflicht zur Krankenversicherung. Das wissen allerdings viele nicht. Werden sie krank, stehen sie vor einem Problem, das kaum jemand wirklich versteht: Die Pflichtversicherung macht sie kraft Gesetz zu Versicherten - auch wenn sie selbst das nicht wissen und es mangels Vorversicherung in Deutschland keine "zuständige" Versicherung gibt. Die Versicherungen selbst haben wenig Interesse, diese Versicherten aufzunehmen, die mit Beitragsschulden kommen. So ist auch hier die Krankenversorgung schwierig, obwohl Ansprüche bestehen.
Ehrenamtliche Hilfen können nur ergänzen
Menschen den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu ermöglichen ist ein grundsätzlicher Anspruch an den Sozialstaat. Diesen Anspruch verwirklicht im bundesdeutschen System als unterstes soziales Netz das SGB XII. Ehrenamtliche und kirchliche Angebote können dies nur ergänzen. Sie dürfen aber nicht dazu dienen, diese staatliche Aufgabe zu verlagern.
Auch bei Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en muss deshalb gelten, dass die Sicherung des regulären Krankenversicherungsschutzes vorrangig ist vor "unbürokratischen" Lösungen. Gelingt dies nicht, muss zumindest die Notversorgung nach SGB XII sichergestellt sein.
Vorrangige Lösungsansätze
Zuerst einmal gilt es die bereits bestehenden rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Dazu müssen Informationen über das Recht und die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung den Betroffenen in ihrer jeweiligen Muttersprache zugänglich gemacht werden. Das Bundesgesundheitsministerium muss durch Kontrollen sicherstellen, dass alle Krankenkassen EU-Bürger(innen), die ihrer Versicherungspflicht nachkommen wollen, auch aufnehmen.
Offensichtlich gibt es Informationsdefizite auch bei Ausländerbehörden, Sozialhilfeträgern und Gesundheitsämtern. Die Informationen und Dienstanweisungen zu Rechten und Pflichten von EU-Bürger(inne)n müssen transparent, verständlich und den Betroffenen zugänglich sein und den aktuellen Stand umfassend wiedergeben, damit für Betroffene positive Regelungen umgesetzt werden können. Es müssen Anlaufstellen geschaffen werden, die den Versicherungsschutz klären und gegebenenfalls bei dessen Herbeiführung beraten und unterstützen.
Bei der Beratung über Rechte und Pflichten sowie der Unterstützung sind auch die Migrationsdienste gefordert. Dabei sollten vorrangig keine neuen Sonderstrukturen geschaffen, sondern bereits vorhandene Angebote wie die Migrationsberatung für Erwachsene oder niedrigschwellige Angebote genutzt beziehungsweise ausgebaut werden. Die niedrigschwelligen und zugehenden präventiven sowie pflegerisch-medizinische Angebote müssen gesichert werden und EU-Bürger(inne)n gleichberechtigt offenstehen (Finanzierung über SGBXII). Die Beschäftigten in diesen Einrichtungen müssen dabei unterstützt werden, mit den spezifischen Problemen von Gruppen in prekären Lebenslagen umzugehen.
Das Bundesgesundheitsministerium muss sicherstellen, dass die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) überall in Deutschland anerkannt wird, und entsprechend auf Ärzte(vertretungen), Krankenhausträger und Krankenkassen einwirken. Auch muss sichergestellt werden, dass diese Karte, auf die jede(r) EU-Bürger(in) Anspruch hat, in allen EU-Mitgliedstaaten diskriminierungsfrei und ohne Bestechungszahlungen ausgestellt wird.
Anmerkungen
1. EHIC - European Health Insurance Card.
2. Mit gleicher Zielrichtung das Landessozialgericht NRW in einem aktuellen Urteil, s. neue caritas Heft 19/2013, S. 31 ("Recht bedacht").