Ehrenamtliche Vereinsvorstände haften nur eingeschränkt
DIE VEREINSRECHTSREFORM zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen zielt darauf ab, das Ehrenamt in Deutschland weiter zu fördern. Durch die gesetzlich geregelten Haftungsprivilegien, die am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten sind, ergeben sich folgende Änderungen:
Haftung gegenüber dem Verein
Vereinsvorstände, die unentgeltlich oder für ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro jährlich tätig sind, haften nach § 31a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber dem Verein nur noch für Handlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig sind. Die Festsetzung der Vergütung auf 500 Euro orientiert sich an der Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Durch die Neuregelungen soll sichergestellt werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder ohne haftungsrechtliche Nachteile steuerrechtliche Vorteile nutzen können.
Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds ist unentgeltlich, wenn weder eine Geld- oder Sachleistung noch ein geldwerter Vorteil als Gegenleistung gewährt werden. Werden Aufwendungen erstattet, die im Zuge der Vorstandstätigkeit anfallen, führt dies nicht zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Dies gilt auch, wenn der Verein keine Einzelabrechnung vornimmt, sondern eine angemessene Aufwandspauschale zahlt.
Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen hat und seinen Eintritt auch wollte. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegendem Maße verletzt und missachtet wurden.
Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern
Unentgeltlich oder gegen geringfügige Vergütung tätige Vorstandsmitglieder haften gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB auch gegenüber Vereinsmitgliedern nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dadurch sollen Vorstandsmitglieder, die sich mehr als andere in den Verein einbringen, nicht durch zusätzliche Haftungsrisiken belastet werden. Diese gesetzliche Haftungsbegrenzung gegenüber Mitgliedern kann aber durch eine Regelung in der Vereinssatzung (§ 40 BGB) abbedungen werden.
Haftung gegenüber Dritten
Durch das neue Gesetz wird die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten nicht beschränkt. Daher haftet der Vereinsvorstand bei Schadensverursachung in Wahrnehmung seiner Vorstandspflicht gegenüber einem Dritten auch für einfache Fahrlässigkeit, das heißt, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Dem Vorstandsmitglied wird in diesem Fall jedoch in § 31a Abs. 2 BGB ein Freistellungsanspruch gegen den Verein gewährt, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Freistellungsanspruch bewirkt, dass der Verein rechtlich für den Schaden des Vorstandsmitglieds geradestehen und beispielsweise eine Schadensersatzforderung zahlen muss. Wenn das Vorstandsmitglied bereits an den Geschädigten gezahlt hat, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch gegen den Verein um. Das heißt, das Vorstandsmitglied kann das Geld, das er dem Geschädigten gezahlt hat, vom Verein zurückverlangen.
Hinweise für die Praxis
Die Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist für ehrenamtlich und gegen geringes Entgelt handelnde Vereinsvorstände eine wichtige Erleichterung. Die Haftung wird durch den Freistellungsanspruch gegen den Verein bei rein fahrlässigem Handeln nach § 31a BGB auf ein zumutbares Risiko reduziert. Trotzdem sollten sich Vorstände die Haftungsrisiken klarmachen und weitere Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung nutzen.
Denkbar ist zum Beispiel eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung oder eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz in der Vereinssatzung zu normieren. Solche Vereinbarungen können aber auch in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam geregelt werden. Eine effektive Absicherungsmöglichkeit ist zudem der Abschluss einer Versicherung für das Vorstandsmitglied auf Kosten des Vereins.