Jugendhilfe statt Knast
Es ist wohl der weltweiten Wirtschaftskrise geschuldet, dass die Jugendkriminalität und damit verbunden der Ruf nach Verschärfung des Jugendstrafrechts derzeit nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies kann morgen schon anders sein. Eine "spektakuläre" Straftat eines Jugendlichen kann dies sofort wieder ändern.
So fordern immer wieder Politiker aller Parteien, und dies insbesondere zu Wahlkampfzeiten, die Strafmündigkeit auf zwölf Jahre herabzusetzen, generell das Erwachsenenstrafrecht für Täter über 18 Jahren anzuwenden, den Strafrahmen von zehn auf 15 Jahre heraufzusetzen sowie einen Warnschussarrest einzuführen.
Das Jugendstrafrecht, so schreibt der Strafrechtler und Kriminologe Frieder Dünkel1, ist durch die Entwicklung der Jugendkriminalität der 1990er Jahre unter Druck geraten. Ein allein auf positive Spezialprävention ausgerichtetes Erziehungsstrafrecht gerät bei brutalen, gegebenenfalls fremdenfeindlichen oder rechtsextremen Gewalttätern in Legimitationsnot und Argumentationsschwierigkeiten - vor allem angesichts einer massenmedial teilweise aufgeheizten Debatte über angeblich notwendige härtere und generalpräventiv begründete Strafen. Von dem in den 70er und 80er Jahren herrschenden liberaleren Umgang mit schwer straffällig gewordenen oder mehrfach rückfälligen Jugendlichen ist nicht mehr viel übrig geblieben.
Die Entwicklung der Jugendkriminalität, und da sind sich alle Kriminologen einig, gibt insgesamt gesehen keinen Anlass zu einer Kehrtwende in der Jugendkriminalpolitik. Nach wie vor ist die Jugendkriminalität ganz überwiegend episodenhaft und durch eher bagatellhafte Delinquenz charakterisiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein kleiner Teil von maximal fünf Prozent der Jugendlichen einer Geburtskohorte in dauerhafte kriminelle Karrieren abzugleiten droht. Jedoch, so Dünkel, ist auch und gerade bei diesen jungen Menschen ein gemäßigtes und rechtsstaatlich begrenztes Jugendstrafrecht ausreichend und als effizienter zu bewerten als eine Orientierung an repressiven, insbesondere längerfristigen freiheitsentziehenden Sanktionen.
Das Jugendstrafrecht kennt drei recht unterschiedliche Reaktionen auf Straftaten. Zum einen die sogenannten Erziehungsmaßregeln, dann die Zuchtmittel, zu denen insbesondere der Jugendarrest2 gehört, und als schwerste Sanktion die Jugendstrafe. Jugendstrafe, so das Gesetz, darf nur verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung, die Betonung liegt auf Erziehung, nicht ausreichen (§ 17 JGG). Jugendstrafe ist also die Ultima Ratio und darf nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn alle anderen möglichen Sanktionsformen des Jugendstrafrechts versagt haben oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.
Strafvollzug für Jugendliche? - Auftrag verfehlt
Wer heute noch den Jugendstrafvollzug verteidigen will, wird sich schwertun. Dass der Jugendstrafvollzug seinen erzieherischen Auftrag kaum und überwiegend gar nicht erreicht, lässt sich nicht nur an den Rückfallzahlen (siehe unten) festmachen.
Joachim Walter, Leiter in der Jugendvollzugsanstalt Adelsheim (Baden-Württemberg), stellt fest, dass der Jugendstrafvollzug keine pädagogische Institution im eigentlichen Sinne des Wortes ist.3 Er verweist auf die vom Soziologen Erving Goffman beschriebene "totale Institution" mit ihrem gestaffelten Autoritätssystem, das die Insassen nahezu umfassend bevormundet und vereinnahmt.4 Die fundamentale Trennung zwischen Insassen und Aufsichtspersonal geht im Prinzip so weit, dass es jedem Bediensteten gestattet ist, jeden Gefangenen zu disziplinieren. Auf die Aufzählung weiterer Merkmale der "totalen Institution", die alle letztlich darauf abzielen, die Identität des Menschen zu beschädigen, sei an dieser Stelle verzichtet. Verhaltensregeln werden in der "totalen Institution" grundsätzlich nicht pädagogisch gesehen und bewertet. Walter kommt deshalb zu dem Schluss, dass der Jugendstrafvollzug eher ein Disziplinierungsinstrument als eine pädagogische Institution darstellt.
Für die Erziehungswissenschaft hat die Strafe in der Erziehung nur dort ihren Platz, wo sie erstens in die Beziehung von Erwachsenen und Kindern integriert ist, wo sie zweitens die Grundlage dieser Beziehung nicht zerstört und wo sie drittens die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der Verfehlung nicht blockiert.5 Diese Kriterien treffen auf die Jugendstrafe gar nicht und auf die Disziplinarmaßnahmen innerhalb des Vollzugs kaum zu. Die Erziehungswissenschaft steht aber auch der Strafe eher ablehnend gegenüber, denn Strafe erzeugt Angst vor der Bestrafung und steuert damit das Verhalten - wenn überhaupt - auf der untersten Stufe der Moralität.
Der Soziologe Albert Scherr vertritt die Auffassung, dass die konventionelle Art des Strafvollzugs mit ihrer Kontroll-, Disziplinar- und Sanktionslogik im extremen Gegensatz zum Erziehungsverständnis einer zeitgemäßen Kinder- und Jugendhilfe steht6 (siehe dazu auch neue caritas Heft 6/2006, S. 9-14).
78 Prozent werden wieder rückfällig
Der Sozialwissenschaftler Joachim Kersten weist darauf hin, dass die Gefängnisstrafe für Gewalttäter keine Katastrophe darstellt, sondern eher wie eine bestandene Prüfung aufgefasst wird, die die eigene Reputation steigert.7
Schauen wir uns die Ergebnisse der Sanktionsforschung an, wie sie uns die Kriminologen Jörg-Martin Jehle, Wolfgang Heinz und Peter Sutter in einer umfassenden Studie für alle Sanktionsformen vorgelegt haben8, so ist zu konstatieren, dass der Jugendstrafvollzug die höchste Rückfallquote aller Sanktionsformen nach dem Jugendgerichtsgesetz vorweist. So werden nach einer verbüßten Jugendstrafe 78 Prozent erneut rückfällig und 45 Prozent kehren gar wieder in den Strafvollzug zurück.
Der Jugendstrafvollzug hat über Jahrzehnte hinweg mehr oder weniger, eher mehr als weniger, versagt. Es gibt keinen Grund, an ihm festzuhalten. Alle zurückliegenden Reformbemühungen haben an der strukturellen Problematik des Vollzugs nichts zu ändern vermocht.
Eine weitere Ausdifferenzierung stellt nun der Jugendstrafvollzug in freien Formen dar. Hier wird die Jugendstrafe in einer Jugendhilfeeinrichtung vollstreckt. Baden-Württemberg geht mit zwei Einrichtungen der Jugendhilfe - "Projekt Chance" in Creglingen (siehe neue caritas Heft 6/2006, S. 15) und Jugendhof Seehaus in Leonberg - diesen Weg und zeigt beachtliche Erfolge.9
Mag sein, dass man die Abschaffung des Jugendstrafvollzugs nicht fordern kann, ohne sich zu überlegen, wie Schritte dahin aussehen können. Wünschenswert wäre, dass das Modell "Jugendstrafvollzug in freier Form" ein Modell ist, das eine Perspektive eröffnet, langfristig den konkret existierenden Jugendstrafvollzug überflüssig zu machen.
Wenn der Gesetzgeber sich dazu durchringen könnte, in seinem Strafsystem auf die Jugendstrafe zu verzichten, so wäre der Jugendstrafvollzug in der Tat überflüssig. Dem Erziehungsbedarf, den jugendliche Straftäter aufzeigen, könnte die Jugendhilfe etwa in Form der Heimerziehung gerecht werden. Schon heute bekommen Jugendliche die jugendrichterliche Weisung, "in einem Heim zu wohnen" (§ 10 Abs. 1, Ziffer 2 beziehungsweise § 12, Ziffer 2), und die Heimerziehung zeigt sich dieser Klientel durchaus gewachsen.
Es ist die originäre Aufgabe der Jugendhilfe, ihre Leistungen und Angebote so auszugestalten, dass junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden. Einrichtungen der Erziehungshilfe arbeiten bereits heute in vielfachen Formen erfolgreich mit straffälligen Jugendlichen, beispielsweise in der Untersuchungshaftvermeidung, in intensivpädagogischen Angeboten oder, wie oben schon angedeutet, in den Hilfen nach §§ 10 und 12 JGG. Dabei handelt es sich nicht nur um "leichtere Fälle" delinquenten Verhaltens von Jugendlichen. Dies belegt eine Auswertung der EVAS-Daten10 im Auftrag des Bundesverbandes katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfe (BVkE): "Straffällige Klientel stellt mit einem Anteil von 44 Prozent keine Ausnahme in den teilstationären/stationären Hilfen zur Erziehung dar. Sie weist eine hohe Defizitbelastung bei gleichzeitig geringen Ressourcen auf. Trotz dieser schwierigen Ausgangslage werden positive Effekte erreicht, insbesondere bei Hilfen mit höherer Verweildauer.11
Ein Blick in die Schweiz, die weitgehend auf Jugendstrafe beziehungsweise Jugendstrafvollzug verzichtet, zeigt ebenfalls, dass die stationäre Jugendhilfe auch Jugendlichen Angebote machen kann, die straffällig geworden sind.
Wenn sich der Erziehungsgedanke mit dem staatlichen Anspruch auf Strafe nicht vereinbaren lässt, müssen wir uns entscheiden, ob wir der Strafe oder der Erziehung das Wort reden wollen. Entscheidet man sich für die Erziehung, so ist die Jugendhilfe der Experte und nicht die Justiz mit ihrem Jugendstrafvollzug.
Anmerkungen
1. Dünkel, Frieder: Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich. Greifswalder Studie zu aktuellen Reformtendenzen der Jugendkriminalpolitik, Altergrenzen, Jugendstrafrechtssysteme. www.nabuk-europa.de - Newsletter 2. Mai 2008.
2. Jugendarrest kann angeordnet werden, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, eine Jugendstrafe aber nicht adäquat erscheint. Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (maximal vier Wochen) verhängt werden.
3. Walter, Joachim: Jugendstrafe auf dem Weg zu einer pädagogischen Institution? In: Elbing, Wolfgang; Gehl, Günter; Nickolai, Werner; Reindl, Richard (Hrsg.): Jugendstrafvollzug zwischen Erziehen und Strafe : Pädagogische Ansätze - Konzepte - Perspektiven. Saarbrücken, 1993, S. 104-120.
4. Goffman, Erving: Asyle : Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt, 1972.
5. Müller, Siegfried: Erziehen - Helfen - Strafen : Zur Klärung des Erziehungsprinzips im Jugendstrafrecht aus pädagogischer Sicht. In: Peters, Helge (Hrsg.): Muß Strafe sein? Oldenburg, 1993, S. 221.
6. Scherr, Albert: Jugendhilfe, die bessere Form des Jugendstrafvollzugs? : Chancen und Risiken. In: Nickolai, Werner; Wichmann, Cornelius (Hrsg.): Jugendhilfe und Justiz : Gesucht: Bessere Antworten auf Jugendkriminalität. Freiburg, 2007, S. 68-83.
7. Kersten, Joachim: Konsequenzen aus der gestiegenen Sensibilität gegenüber Jugendgewalt: In: Neue Kriminalpolitik. Jg. 20, Heft 2/2008, Baden-Baden, S. 49.
8. Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutter, Peter: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen : Eine kommentierte Rückfallstatistik. Berlin, 2003.
9. Biendl, Christian: Jugendstrafvollzug in freier Form - am Beispiel des "Projekt Chance". Konstanz, 2005.
10. Mit EVAS wird die pädagogische Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe dokumentiert und beurteilt.
11. Deutscher Caritasverband: Erziehung hat Vorrang : Delinquente junge Menschen achten statt ächten. In: neue caritas Heft 13/2008, S. 31-35. Siehe Macsenaere, Michael: Unveröffentlichte Studie des Instituts für Kinder- und Jugendhilfe Mainz. Mainz, 2008.