Handlungsbedarf durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das zum 1. Januar 2023 vollständig in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fordert von Unternehmen, ihre Wertschöpfungskette nach gesetzlich definierten Maßstäben auf menschenrechts- und umweltbezogene Belange hin zu durchleuchten und der Öffentlichkeit sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bericht zu erstatten.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit im Verbund untergeordneten Gesellschaften in der Regel 3000 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Maßgeblich ist die Anzahl der Köpfe und nicht die Anzahl der Vollzeitäquivalente. Leiharbeitnehmer:innen sind zu berücksichtigen, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Das Gesetz greift unabhängig von der Rechtsform und einer etwaigen Steuerbegünstigung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle der Anwendbarkeit des Gesetzes auf 1000 Mitarbeiter:innen.
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen müssen beginnend ab dem 1. Januar 2023 fortlaufend dokumentieren, welche Maßnahmen sie in Bezug auf die ihnen vom Gesetz auferlegten Sorgfaltspflichten ergreifen. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ist über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. Ferner ist er auf der Unternehmenswebsite für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Die Dokumentation und der Bericht sind ab ihrer jeweiligen Erstellung für mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Dokumentation und Bericht
Der Katalog der Sorgfaltspflichten umfasst zahlreiche organisatorische Maßnahmen. Hierzu zählen neben Dokumentation und Berichterstattung:
◆ die Einrichtung eines Risikomanagements,
◆ die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
◆ die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
◆ die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen,
◆ die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und
◆ die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern.
Zu den Sorgfaltspflichten gehört die Abgabe einer "Grundsatzerklärung". Sie muss das grundlegende Verfahren beschreiben, welches den einzelnen Sorgfaltspflichten zugrunde liegt, und die prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken benennen; sie muss klarstellen, welche diesbezüglichen Erwartungen das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer stellt.
Auch der Bericht muss Angaben zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Pflichtverletzungen enthalten sowie Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ergriffen wurden. Er muss darauf eingehen, wie das Unternehmen die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und welche Schlussfolgerungen es daraus für zukünftige Maßnahmen zieht.
Strafen bei Nichtbeachtung
Neben dem Bußgeldrahmen, welcher bei 100.000 Euro beginnt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Personen laden und dem Unternehmen aufgeben, Abhilfepläne mit konkreten Maßnahmen und Umsetzungsfristen vorzulegen. Es kann Unterlagen einsehen und prüfen.
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