Deutscher Corporate Governance Kodex: von der Arbeitshilfe 182 ans Herz gelegt
Am 9. Mai 2019 wurde von der zuständigen
Regierungskommission die aktuelle
Version des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) verabschiedet ( www.dcgk.de ). Die Kommission
hatte sich für die Überarbeitung auf die Fahnen
geschrieben, den Kodex auf wesentliche
Empfehlungen zu beschränken, Redundanzen
mit Gesetzen zu beseitigen, die Anwendungsfreundlichkeit
und die Lesbarkeit zu
erhöhen. Diese Ziele wurden in hohem Maß
erreicht, so dass es sich für Organmitglieder
von Caritas-Trägern empfiehlt, den neuen
Kodex zu lesen. Er stellt eine hervorragende
Grundlage für eine Selbstbeurteilung von
Aufsichtsrat und Vorstand eines Trägers dar
(abgesehen von einigen nur Aktiengesellschaften
(AG) betreffenden Empfehlungen).
Besonders geeignet für eine Selbstbeurteilung
sind die 25 Grundsätze des Kodex, welche
sich wie eine Regieanweisung für die
Struktur und Arbeit der Organe lesen. Die
katholische Kirche (und damit auch ihre
Caritas) orientiert sich mit ihrem eigenen
Corporate-Governance-Standard bewusst
am DCGK und nimmt damit dessen Ausstrahlungswirkung
ernst, wenngleich sich der
Kodex eigentlich an Aktiengesellschaften in Deutschland richtet.
In der Arbeitshilfe 182 der Deutschen
Bischofskonferenz „Soziale Einrichtungen in
katholischer Trägerschaft und Aufsicht“
heißt es, dass die katholischen Träger von
sozialen Diensten und Einrichtungen – unbeschadet
ihrer Rechtsform – im Einzelfall prüfen
müssen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang eine Übertragung der
Regelungen auf ihren Bereich sinnvoll ist.
Viele der in der Arbeitshilfe 182 enthaltenen
Empfehlungen lehnen sich an den DCGK
an. So zum Beispiel die Anforderung, dass
Mitglieder des Aufsichtsgremiums verpflichtet
sind, ihr Mandat nur im Interesse des
betreffenden Unternehmens wahrzunehmen.
Bestehende Interessenkonflikte und damit
die fehlende Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds
können dem entgegenstehen.
Während die Arbeitshilfe 182 recht detailliert
auf die Befangenheit unterschiedlicher Interessengruppen
im Umfeld des Rechtsträgers
eingeht (siehe Seiten 18–20 der 3. Auflage der
Arbeitshilfe 182), wird der DCGK erst mit der
neuen Version an dieser Stelle konkreter:
Nun enthält er Indikatoren für fehlende Unabhängigkeit.
Demnach ist, allgemein gesprochen,
ein Aufsichtsratsmitglied unabhängig
vom Unternehmen und dessen geschäftsführendem
Vorstand, wenn es in keiner persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zum
Unternehmen oder dem Vorstand steht, die
einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden
Interessenkonflikt begründen kann.
Im Einzelnen bedeutet dies (siehe Abschnitt
C.7 des DCGK): Das für die Berufung der
Aufsichtsratsmitglieder zuständige Organ
(bei der Aktiengesellschaft die Hauptversammlung, bei eingetragenem Verein beziehungsweise GmbH die Mitgliederversammlung
beziehungsweise Gesellschafterversammlung)
soll bei der Berufung berücksichtigen,
ob das Aufsichtsratsmitglied oder
ein(e) ihm nahe(r) Familienangehörige(r)
1. in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied
des Vorstands des Unternehmens war;
2. aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner
Ernennung eine wesentliche geschäftliche
Beziehung mit dem Unternehmen oder dessen
Töchtern unterhalten hat (etwa als Kunde,
Lieferant, Kreditgeber oder Berater);
3. ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds
ist oder
4. dem Aufsichtsrat
seit mehr als zwölf Jahren angehört.
Die Kriterien 2 und 3 werden auch durch die Arbeitshilfe 182 abgedeckt. Eine Maximaldauer für das Mandat (Punkt 4) wird nicht empfohlen, dafür aber die Festlegung einer Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrats.
Keine Regelung findet sich in der
Arbeitshilfe hingegen für ehemalige Mitglieder
von Vorstand oder Geschäftsführung des
Unternehmens (Punkt 1). Lediglich für aktuelle
Mitglieder besteht ein Ausschluss für die
Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium.
Für ehemalige Mitglieder kann im Sinne
des DCGK die Cooling-off-Periode empfohlen
werden. Der DCGK geht sogar noch weiter:
Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als
zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands
angehören.
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