Gemeinnützige Körperschaften werden bei E-Bilanz entlastet
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (2008) wurde gesetzlich geregelt, dass der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzbehörden zu übermitteln ist. Im Jahr 2011 hatte die Finanzverwaltung den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung festgelegt. Gewerbliche Kapitalgesellschaften müssen danach ihre Daten erstmals für das Steuerjahr 2013 elektronisch übermitteln. Ferner wurde das Datenschema für die Jahresabschlussdaten (Taxonomie) bekanntgegeben. Für gemeinnützige Körperschaften wurde die E-Bilanz erstmals für das Steuerjahr 2015 festgeschrieben. Über Inhalt und Pflichten im E-Bilanz-Verfahren hatten wir ausführlich in der neuen caritas Heft 22/2011, S. 26 berichtet.
In mehreren Stellungnahmen haben die Verbände der freien Wohlfahrtspflege seither auf die besonderen Belange gemeinnütziger Körperschaften hingewiesen und eine bürokratiearme Umsetzung der Regelungen zur E-Bilanz gefordert. Das Bundesfinanzministerium hat nun über den aktuellen Stand informiert; zusammengefasst hat sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich zu folgenden Ergebnissen durchgerungen:
Gemeinnützige Körperschaften ohne steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe brauchen keine E-Bilanz zu übermitteln. Entgegen den Vorgaben des Anwendungsschreibens aus dem Jahr 2011 soll dies auch für gemeinnützige Kapitalgesellschaften gelten.
Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben richtet sich die E-Bilanz-Pflicht nach der Höhe der Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Bleiben die Einnahmen unter der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 Euro, ist keine E-Bilanz zu übermitteln. Liegen die Einnahmen über 35.000 Euro, aber noch unter der Buchführungsgrenze des § 141 AO von 500.000 Euro, dann besteht eine E-Bilanz-Pflicht für gemeinnützige Kapitalgesellschaften sowie für Vereine und Stiftungen, die freiwillig eine Handels- oder Steuerbilanz erstellen. Bei Einnahmen von mehr als 500.000 Euro besteht für alle gemeinnützigen Körperschaften die Pflicht zur Teilnahme am E-Bilanz-Verfahren.
Die Pflicht zur Teilbilanz entfällt
Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die umfangreiche Taxonomie angepasst und Zeile für Zeile erfasst werden müssen. Gemeinnützige Organisationen, die nur eine Gesamtbilanz aufstellen und die den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer außerbilanziellen Nebenrechnung ermitteln, müssen lediglich den steuerlichen Gewinn als Einzelbetrag erfassen, während die steuerliche Nebenrechnung selber als Fußnote übermittelt werden kann. Diese Vorgehensweise hat mehrere Vorteile: Es entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Teilbilanz für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, das Ausfüllen der komplizierten Taxonomie ist stark vereinfacht und für die als Fußnote übermittelte Nebenrechnung sind die Gliederungsvorgaben der Taxonomie nicht zu beachten. Dadurch entfallen letztendlich Anpassungen und Umstellungen in der der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zugrundeliegenden Rechnungslegung.
Mit diesen Ergebnissen hat die Finanzverwaltung zwar nicht der Forderung der Verbände entsprochen, alle gemeinnützigen Körperschaften in vollem Umfang von der E-Bilanz-Pflicht zu befreien. Berücksichtigt man jedoch, dass letztendlich nur größere oder große Körperschaften teilnehmen müssen und deren Übermittlungspflicht sich auf das Ergebnis der steuerlichen Nebenrechnung und eine Anlage in der Fußnote beschränken kann, dann kann man mit diesem Ergebnis sehr zufrieden sein. Allerdings handelt es sich bisher nur um ein Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Das offizielle Anwendungsschreiben, insbesondere aber auch die Umsetzung der E-Bilanz in den Finanzverwaltungen vor Ort bleibt abzuwarten.
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