Ein Kind ist kein Streitobjekt und Beistand sein gutes Recht
Vor Mehr als elf Jahren wurde die Rechtsfigur des "Verfahrenspflegers" - seit 2009 der "Verfahrensbeistand" - im Familienrecht installiert. Doch bis heute sind weder seine Aufgaben noch seine Rechte als Interessenvertreter für Kinder und Jugendliche in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Zudem haben die vordringlich Betroffenen, die Kinder und Jugendlichen, im Normalfall von ihren Rechten keine Kenntnis, da es keine verbindliche und flächendeckende Rechtsberatung für diesen Personenkreis gibt. Dies ist umso problematischer, weil selbst die über 14-jährigen - mit besonderen Rechten ausgestatteten - Jugendlichen vor Beginn eines familiengerichtlichen Verfahrens keine generelle Rechtsbelehrung erhalten.
Die Beteiligung der Minderjährigen am Verfahren
Das Gericht hat das Kind2 persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 159 Abs. 1 FamFG - Familienverfahrensgesetz). Unterhalb dieses Alters ist es persönlich anzuhören, wenn seine Neigungen, Bindungen und sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind (§159 Abs.?2 FamFG). Praktisch bedeutet dies, dass diese Anhörung erfolgen muss, sobald das Kind entwicklungsbedingt in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren. Die Anhörung geschieht in Anwesenheit des bestellten Verfahrensbeistands (§?159 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und in der Regel in Abwesenheit der Eltern und Verfahrensbevollmächtigten. Die indirekte Beteiligung geschieht durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (FamFG §158 Abs. 1). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist in der Regel erforderlich,
- wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 158 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
In all den Fällen, in denen die Eltern durch unterschiedliche Anträge deutlich machen, dass sie keine gemeinsamen Lösungen mehr für die Belange des Kindes finden können und es um Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf das Kind geht, ist von einer Regelbestellung auszugehen. Dies betrifft vordringlich alle Arten von Sorgerechtsstreitigkeiten, aber auch die Fälle, in denen ein Kind gegen seinen Willen in einer pädagogisch ausgerichteten oder kinderpsychiatrischen geschlossenen Einrichtung untergebracht werden soll. - In Verfahren gemäß §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (§ 158 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Grundlage für ein entsprechendes Verfahren ist häufig der Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung oder eines Fehlverhaltens gegenüber dem Kind durch einen oder beide Elternteile. - In Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben (§ 158 Abs. 2 Satz 4 FamFG). Hier sind Verfahren gemeint, in denen zum Beispiel die leiblichen Eltern die Rückführung ihres Kindes aus einem Pflegeverhältnis begehren.
- Wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt (§ 158 Abs. 2 Satz 5 FamFG).
Dabei ist der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen (§ 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Damit soll das Kind mit dessen Unterstützung Einfluss auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens nehmen können. Besonders in den sogenannten beschleunigten Verfahren sollten die Eltern und ihre Verfahrensbevollmächtigten und auch das Jugendamt darauf achten, dass das Gericht zu Beginn des Verfahrens die Bestellung eines Verfahrensbeistands vornimmt. Eine Nichtbestellung hat zur Folge, dass das Kind von keiner unabhängigen Person vertreten wird. Es wird weiterhin als Objekt behandelt - sein Recht auf eigenständige Vertretung seiner Interessen bleibt ihm vorenthalten.
Soll trotz Vorliegens eines Regelfalls von einer Bestellung des Verfahrensbeistands abgesehen werden, bedarf dies besonderer Gründe, die das Gericht im Einzelnen darzulegen hat.
Ausbildung und Qualifikation des Verfahrensbeistands
Eine grobe Orientierung, welche Fertigkeiten als Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Verfahrensbeistand anzusehen sind, geben die Aufnahmevorschriften der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. (BAG). Hier sind als Voraussetzungen genannt:
- abgeschlossenes Studium im sozialpädagogischen, pädagogischen, juristischen oder psychologischen Bereich,
- mehrjährige Berufserfahrung,
- ein Zertifikat eines anerkannten Weiterbildungsinstituts über die abgeschlossene Weiterbildung zum Verfahrensbeistand,
- ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
Ein abgeschlossenes Studium in einer der vier genannten Fachrichtungen genügt in Verbindung mit Praxiserfahrung sicherlich zur Aufnahme eines entsprechenden Berufs. Für die praktische Arbeit als Verfahrensbeistand wird aber die erworbene Einzelkompetenz nicht ausreichen. Zusätzlich werden für die praktische Arbeit Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen benötigt:
- Erkennen einer psychologischen Perspektive: Hierzu gehören die Arbeitsweisen Verhalten beschreiben, Verhalten erklären, Verhalten voraussagen und Verhalten verändern.
- Entwicklungspsychologische Grundlagen, das heißt Kenntnis verschiedener Entwicklungsmodelle - beispielsweise von Piaget, Freud, Erikson - und der Auswirkungen von Störungen oder Traumatisierungen des Kindes auf seine normale Entwicklung.
Sinnvoll ist es angesichts der Vielfalt der Fälle zudem, sich je nach eigenem Interesse Zusatzwissen in ausgewählten Bereichen zu erwerben. Dazu könnten gehören: - Bei Kindern und Eltern mit Migrationshintergrund sind Sprachkenntnisse ebenso nützlich wie das Wissen um die Einstellungen und das Verhalten aufgrund einer anderen Sozialisation, unterschiedlicher Rechtssysteme und religiöser Prägung. Auch die Positionen der einzelnen Mitglieder im Familienverband gilt es zu erfassen: Beispielsweise kann in patriarchisch geprägten Familien ein männlicher Verfahrensbeistand einen anderen Zugang erhalten, da seine Akzeptanz allein wegen seines Geschlechtes höher sein kann.
- Bei Eltern mit einem Drogen- oder Alkoholproblem ist das Wissen über die gesundheitlichen und psychischen Folgen für das Kind schon deshalb wichtig, um das veränderte Rollenverhalten des Kindes, die eingeschränkte Erfüllung seiner
elementaren Bedürfnisse und die permanente psychische Belastung überhaupt wahrnehmen zu können. - Bei Eltern mit einer psychischen Störung können zumindest rudimentäre Kenntnisse der jeweiligen Erkrankung helfen, das Verhalten und die Äußerungen des Kindes einordnen zu können.
Wesentliche Fähigkeiten können nicht durch ein Studium allein erworben werden. Als Beispiele seien hier genannt: Empathie, eigenes Erleben mit Kindern, die Fähigkeit zur nonverbalen Kommunikation und deren Interpretation sowie allgemeine Lebenserfahrung.
Zusätzlich sind juristische Fachkenntnisse im Familienrecht, Jugendhilferecht und Familienverfahrensrecht notwendig, jedoch von untergeordneter Bedeutung, da es im gerichtlichen Verfahren schon viele rechtskundige Personen gibt.
Es gibt noch keine verbindlichen Ausbildungsnachweise
Leider ist der Gesetzgeber bisher nicht bereit, verbindliche Aus- und Weiterbildungsnachweise als Voraussetzung für eine Bestellung vorzuschreiben. Die mangelnden Kenntnisse in einigen Wissensgebieten und fehlende Erfahrungen können die Wirksamkeit der Interessenvertretung zum Nachteil des Kindes wesentlich beeinträchtigen. Die BAG fordert daher, dass es verbindliche Vorschriften geben sollte: Beim Thema Führungszeugnis sollten diese angesichts möglicher straffällig gewordener Bewerber eigentlich selbstverständlich sein!
Der Verfahrensbeistand wird durch die Bestellung zum Beteiligten im Verfahren (§ 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Er hat die Rechte des Kindes wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Insofern unterscheidet sich seine Aufgabe von der eines Anwalts. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes auch Rechtsmittel - in diesem Fall Beschwerde - gegen einen Beschluss des Amtsgerichts einlegen. Als Beteiligter muss er auch elterlichen Vergleichen, die vom Familiengericht gebilligt werden sollen, zustimmen - oder ihnen seine Zustimmung verweigern, wenn dies im Interesse des Kindes geboten ist. Der Verfahrensbeistand ist aber nicht Rechtsvertreter im eigentlichen Sinne. Gerade bei der Vertretung materieller Rechte ist weiterhin die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder bei über 14-jährigen Jugendlichen auch eines Anwalts erforderlich. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Als "Interessen des Kindes" sind seine subjektiven Interessen, das heißt der Wille des Kindes, und seine objektiven Interessen, das heißt das Kindeswohl, einzubeziehen.
Was bedeutet dies für die praktische Arbeit? Auch wenn der Umfang der konkreten Tätigkeiten des Verfahrensbeistands in den Verfahren je nach Aufgabenstellung und Problematik des Einzelfalls, Anzahl und Alter der Kinder usw. nicht einheitlich festgelegt werden kann, sind doch die Grundaufgaben identisch. Diese werden in den Standards der BAG beschrieben und sind für deren Mitglieder verpflichtend. Die Standards können vonseiten der Richter auch genutzt werden, um die Eignung eines Verfahrensbeistands vor der Bestellung zu prüfen (vgl. § 158 Abs. 1 FamFG). Dabei gilt grundsätzlich:
Gegenüber dem Kind
Der Verfahrensbeistand spricht immer persönlich mit dem Kind, erkundet dabei seinen Willen zum Verfahrensgegenstand und informiert sich über die Lebenssituation des Kindes an seinem gewöhnlichen Lebensmittelpunkt. Dabei informiert er das Kind altersangemessen über das Gerichtsverfahren und die Möglichkeiten des Kindes, Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen. Er erörtert dabei auch, welche Wünsche und Vorstellungen das Kind zur Lösung des Konflikts hat.
Ist das Kind alters- oder entwicklungsbedingt noch nicht sprachfähig, erkundet der Verfahrensbeistand mit Hilfe einer Interaktionsbeobachtung die Bindung des Kindes an seine Eltern und Bezugspersonen. Dies erfordert Fertigkeiten, die sich ein Verfahrensbeistand erst erarbeiten muss: vordringlich ein gutes Einfühlungsvermögen und auch praktische Erfahrungen im Umgang mit Kindern. Ohne ein fundiertes Wissen um altersbedingtes Entwicklungsverhalten beziehungsweise um das Erkennen möglicher Beziehungs- und Bindungsstörungen kann eine solche Interaktionsbeobachtung kaum fundiert durchgeführt werden. Aber auch bei Kindern mit psychischen Störungen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten sind Kenntnisse aus dem sozialpädagogischen und schulischen Bereich unverzichtbar. Ein ausschließlich juristisches Wissen dürfte hier nicht ausreichen.
Gegenüber den Eltern
Ist er mit dem erweiterten Aufgabenbereich bestellt (s. unten), so führt der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes (Geschwistern, Großeltern, Erzieherinnen oder Lehrern, Pflegepersonen, der Mitarbeiterin des Jugendamtes, der Sachverständigen usw.). Dabei kann er am Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung mitwirken, indem er zum Beispiel den Eltern die konkreten Wünsche des Kindes übermittelt und sie über dessen je nach Entwicklungsstand unterschiedlichen Bedürfnisse und den konkreten Förderungs- und Erziehungsbedarf informiert. Als neutrale, unabhängige und nur den Interessen des Kindes verpflichtete Person hat er die Aufgabe, die Lösungsvorstellungen des Kindes den Eltern nahezubringen und darauf zu achten, dass diese angemessen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere immer dann sinnvoll, wenn die Eltern in ihrem Streit die Interessen des Kindes aus dem Blick verloren haben oder es instrumentalisieren. So können die Eltern wieder in die Lage versetzt werden, eine kindgerechte Lösung zu finden.
Gegenüber dem Familiengericht
Die Ergebnisse seiner Arbeit - der ermittelte Kindeswille (der sich situativ, altersabhängig und auch von der Gefühlslage bestimmt verändern kann), Lösungsvorstellungen des Kindes und die Beobachtungen des Kindes während der Gespräche und Interaktionsbeobachtungen sowie die Aussagen der anderen Beteiligten - werden in einer schriftlichen Stellungnahme dem Gericht übersandt. Mit dieser Stellungnahme gibt der Verfahrensbeistand in der Regel auch eine Empfehlung ab, wie eine kindgerechte Lösung aussehen könnte. In seiner Begründung muss er auch angeben, warum er eventuell nicht vollständig dem geäußerten Willen des Kindes in seiner Empfehlung gefolgt ist. Dies kann der Fall sein, wenn seiner Meinung nach die objektiven Interessen des Kindes, also das Kindeswohl, von dem geäußerten Willen stark abweichen.
Im Verfahren
Der Verfahrensbeistand nimmt an allen gerichtlichen Terminen teil, bringt stellvertretend für das Kind dessen Interessen ein und achtet auf deren Berücksichtigung beim Abschluss eines Vergleiches oder einer gerichtlichen Entscheidung. Damit entlastet er das Kind schon allein dadurch, dass es nicht persönlich an den oft langwierigen Anhörungen der Eltern teilnehmen muss. Jedes familiengerichtliche Verfahren trägt für ein Kind in der Regel zu einer Vielzahl zusätzlicher Verunsicherungen und Belastungen bei, da je nach Fall eine große Anzahl dem Kind unbekannter Personen mit ihm sprechen wollen. Daher ist es auch eine Aufgabe des Verfahrensbeistands, Mehrfachbefragungen zu vermindern und immer wieder auf die Folgen für das Kind hinzuweisen.
Grundsätzlich müssen sich dabei die Arbeit und die Vorgehensweise am Einzelfall orientieren.
Kosten der Verfahrensbeistandschaft
Der Gesetzgeber hat die Vergütung auf eine Pauschalierung umgestellt, die zwei Staffeln enthält. Die einfache Pauschale erlaubt im Wesentlichen nur die Ermittlung der kindlichen Interessen und deren Vertretung im Verfahren. Erst die Erweiterung der Aufgaben des Verfahrensbeistands ermöglicht ihm in der Regel eine umfassende und kindgerechte Ermittlung aller relevanten Kindesinteressen. In der Praxis gibt es allerdings kaum Fälle, die im Rahmen der einfachen Pauschale im Interesse des Kindes bearbeitet werden können. Es handelt sich immer um Kosten des Verfahrens.
Verfahren bei Trennung und Scheidung
Wenn es um einen Streit der Eltern über den ständigen Aufenthalt des Kindes geht, ist es notwendig, das Kind bei jedem Elternteil zu besuchen. Zusätzlich hilft es, nach sozialen und persönlichen Beziehungen im Umfeld und nach dem Entwicklungsstand des Kindes zu fragen und dazu mit weiteren Bezugspersonen wie beispielsweise Verwandten oder Erzieher(inne)n und Ärzt(inn)en zu sprechen, um eine möglichst objektive Betrachtung der Situation des Kindes zu haben.
Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
In diesen Verfahren kommt es oft zu einer Inobhutnahme mit Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie, einer Notunterkunft oder einem Kinderheim. Dann ist es notwendig, das Kind in der Einrichtung zu besuchen. Aber auch die Herkunftssituation des Kindes muss beachtet und Gespräche mit Eltern müssen geführt werden. Da in der Regel von einem Spannungs- bis hin zu einem Ablehnungsverhältnis zwischen Eltern und Jugendamt auszugehen ist, kann der Verfahrensbeistand in die Situation kommen, im Interesse des Kindes eine andere Meinung als das Jugendamt zu vertreten. Hier gilt es, besonders sorgfältig neben der Ermittlung des Kindeswillens auch die weitergehenden Interessen des Kindes unter Abwägung des Kindeswohls zu ermitteln. Die Akzeptanz der Rollen aller Beteiligten ist dafür Grundvoraussetzung, denn die Gefahr einer Instrumentalisierung und des Abrutschens auf eine persönliche Konfrontationsebene ist angesichts der starken emotionalen Belastung bei einer möglichen Kindesherausnahme sehr groß.
Umgangsverfahren
Die Regelbestellung bezieht sich nach §158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG auch auf die Verfahren, bei denen es um Umgangsausschluss oder wesentliche Beschränkungen des Umgangs geht. Der Kampf der Eltern gegeneinander ist hier besonders groß. Das Kind wird sehr oft instrumentalisiert. Oft kommt es auch zu Umgangsverweigerung eines Elternteils und/oder des Kindes. Die Erforschung des unbeeinflussten Willens des Kindes, die Suche nach den Ursachen seiner Verweigerung und seiner Ängste und die Herausarbeitung der wirklichen Interessen erfordern einen oftmaligen Kontakt zum Kinde und seinem Umfeld. Dabei ist davon auszugehen, dass der geäußerte Wille eines Kindes immer in irgendeiner Weise beeinflusst ist.
Im Fokus stehen gerade für die kleineren Kinder ihre Gefühle: Die Liebe zur Betreuungsperson, die Sehnsucht nach dem getrennt lebenden Elternteil, Verlustängste, positive und negative Erfahrungen aus der Vergangenheit, Solidarisierungsverhalten, Geschwisterproblematiken bis hin zu stark belastenden und traumatischen Erfahrungen nach (mit-)erlebter Gewalt. Bei älteren Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich der Wunsch nach Autonomie und Ablösung zu berücksichtigen. Bei extremen Verweigerungshaltungen, die sich oft nicht über Gespräche oder Beobachtungen ergründen lassen, ist auch die Beantragung eines Sachverständigengutachtens zu erwägen.
Verfahren mit Auslandsbezug
Hier sind die internationalen Verfahren bei Kindesentführung (Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ) sowie die internationalen Umgangsverfahren (nach der EU-Verordnung "Brüssel IIA") zu nennen. Die Arbeit in den internationalen Kindschaftsverfahren unterscheidet sich von den allgemeinen Familienverfahren nach deutschem Recht in einem Punkt erheblich: Das Kindeswohl gebietet in der Regel die umgehende Rückführung des Kindes in sein Ursprungsland auch gegen den Willen des Kindes.
Mehr Informationen: www.verfahrensbeistand-bag.de
Anmerkungen
1. Die Ausübung dieser Funktion durch eine Frau ist immer mitgemeint.
2. Es kann auch um mehrere Kinder gehen; der Lesbarkeit halber steht durchgehend der Singular.
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