Kirchliche Rechtsträger müssen Farbe bekennen
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD), der alle Diözesanbischöfe angehören, hat am 20. Juni 2011 eine Änderung des Artikels 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) beschlossen. Die Novelle ist in der Zwischenzeit gleichlautend in allen (Erz-)Bistümern diözesangesetzlich umgesetzt worden.1
Die Neuregelung verfolgt hauptsächlich das Ziel, die durch das Urteil des Delegationsgerichts ausgelösten Irritationen und Rechtsunsicherheiten zu beheben. Diese sind entstanden, weil das päpstliche Gericht der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, dass das kirchliche Arbeitsrecht in jeder der katholischen Kirche zugeordneten Einrichtung anzuwenden ist, eine Absage erteilt hat. Aus Sicht des päpstlichen Sondergerichts sind die Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 2 alte Fassung Grundordnung grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie die GrO übernehmen oder nicht. Aus diesem Wahlrecht folgt, dass der arbeitsrechtliche Raum, der den Diözesanbischöfen verfassungsrechtlich zur selbstständigen Regelung überlassen bleibt, und der Raum, den sie nach kanonischem Recht selbstständig zu regeln befugt sind, nicht deckungsgleich ist. Die hierdurch entstandene Lücke im Anwendungsbereich der GrO wird durch die Novelle dadurch geschlossen, dass die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, nunmehr zur Übernahme der GrO verpflichtet werden. Waren die "sonstigen Rechtsträger" des Art. 2 Abs. 2 GrO in der früheren Fassung lediglich "gehalten", die GrO für ihren Bereich zu übernehmen - eine Formulierung, die vom päpstlichen Sondergericht als bloßer Imperativ interpretiert wurde, der bei einem Anstellungsträger in der Rechtsform einer GmbH noch eines konstitutionellen, optionalen und revidierbaren Beschlusses des vertretungsberechtigten Organs bedurfte -, bringt die Neufassung der Norm die absolute Verpflichtung zur Übernahme zum Ausdruck. Diese Rechtspflicht wird durch eine klare Rechtsfolgenregelung bewehrt: Die Rechtsträger, die sich dieser partikularkirchenrechtlichen Verpflichtung entziehen, haben nach Ablauf der Übergangsfrist nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche teil. Der kirchliche Normgeber will damit zum einen ein Rechtsvakuum verhindern und zum anderen klarstellen, dass diese Einrichtungen sich nicht auf die Privatautonomie berufen können, um ein Arbeitsrecht nach eigenem Gutdünken zu kreieren. In funktionaler Hinsicht bildet Art. 2 Abs. 2 GrO neue Fassung eine Kollisionsnorm, die festlegt, ob profane oder kirchliche Rechtsnormen anwendbar sind und welche Rechtsnormen gegebenenfalls verdrängt werden.
Neu: Nur mit Grundordnung gilt Selbstbestimmungsrecht
Wenn die Anstellungsträger der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, findet die GrO unmittelbar Anwendung. Das bringt die Neufassung des Art. 2 Abs. 1 GrO zum Ausdruck. Für die in diesem Absatz aufgelisteten Rechtsträger besteht kein Handlungsbedarf, insbesondere muss die Anwendung der GrO nicht in den Statuten verankert werden. Kirchliches Arbeitsrecht gilt hier unmittelbar. Die GrO gilt unmittelbar auch für alle öffentlich-juristischen Personen des kanonischen Rechts, sofern sie dem Diözesanbischof unterstellt sind. Hierzu zählen auch die Institute des geweihten Lebens, umgangssprachlich Orden genannt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie vom Diözesanbischof errichtet wurden (sogenannte bischöfliche Institute). Institute päpstlichen Rechts fallen nicht unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. e. Sie verdanken ihre kirchenrechtliche Existenz nicht dem Diözesanbischof, sondern dem Apostolischen Stuhl. Wollen päpstliche Institute in Zukunft in arbeitsrechtlicher Hinsicht am kirchlichen Selbstbestimmungsrecht teilhaben, müssen sie sich gemäß Art. 2 Abs. 2 verpflichten, die GrO in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Das gilt sowohl für den Fall, dass die Orden selbst als Anstellungsträger fungieren, als auch für die Fälle, dass sie ihre Anstellungsverhältnisse bei juristischen Personen des weltlichen Rechts ansiedeln, derer sie sich bedienen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Grundordnung muss in Statut übernommen werden
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrO legt fest, dass für einen kirchlichen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt, die Grundordnung nur dann Anwendung findet, wenn ihre Übernahme rechtsverbindlich in seinem Statut erklärt wird. Die Übernahmeerklärung ist in diesen Fällen konstitutive Bedingung für die Geltung der Grundordnung. Die Entscheidung für oder gegen die GrO ist strikt rechtsträgerbezogen, das heißt, ein kirchlicher Rechtsträger (zum Beispiel eine GmbH), dem mehrere rechtlich unselbstständige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugeordnet sind, kann die Übernahme der GrO nur für alle Einrichtungen dieses einen Rechtsträgers erklären. Bei einer kirchlichen Unternehmensverbindung aus mehreren selbstständigen Rechtsträgern (Konzern, Holding) hat die Entscheidung für jeden selbstständigen Rechtsträger innerhalb des Unternehmensverbundes gesondert zu ergehen. Solche Unternehmensverbindungen sind beispielsweise eine Muttergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die über mehrere Mehrheitsbeteiligungen an rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften einen beherrschenden Einfluss gemäß § 17 AktG ausübt. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes ist es unbedingt empfehlenswert, wenn das beherrschende Unternehmen auch in diesen Fällen eine für das gesamte Unternehmen einheitliche Entscheidung trifft. Die Einheitlichkeit wird von der kirchlichen Autorität jedoch nur dort wirksam überprüft und durchgesetzt werden können, wo die kirchliche Rechtsaufsicht - abgesichert über gesellschafts-, stiftungs- und vereinsrechtliche Eingriffsrechte - auf die Meinungsbildung im beherrschenden Unternehmensteil Einfluss nehmen kann und will.
Übernahme der Grundordnung ist kein freiwilliger Akt
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit die kirchlichen Rechtsträger im Sinne des Abs. 2 "frei" sind in ihrer Entscheidung, die Grundordnung zu übernehmen, drückt der kirchliche Gesetzgeber durch die Formulierung "sind verpflichtet" die Forderung und Erwartung aus, dass grundsätzlich alle der katholischen Kirche zugeordneten Rechtsträger die Übernahme der GrO erklären und dies in den Gründungsstatuten für jedermann sichtbar machen müssen. Weil die Grundordnung zentrale Aussagen zu Eigenart und Grundlagen des kirchlichen Dienstes enthält, fordert und erwartet der kirchliche Gesetzgeber zukünftig, dass alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen - unbeschadet ihrer Rechtsform - die GrO anerkennen, beachten und in ihre Statuten übernehmen. Eine möglichst breite Anwendung dient der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Einrichtungen.
Soweit in Besprechungsaufsätzen zur Entscheidung des Delegationsgerichts die Auffassung vertreten wird, die Übernahme der GrO gemäß Art. 2 Abs. 2 sei ein "freiwilliger Akt" der betroffenen Rechtsträger, kann diese Aussage nur mit Blick auf die alte Rechtslage aufgrund des Delegationsgerichtsurteils und auch insoweit nur aus rein kanonistischer Perspektive Gültigkeit beanspruchen. Denn war ein Rechtsträger - vor Änderung der GrO - Mitglied eines Caritasverbandes oder beantragte er die Mitgliedschaft, traf ihn - ungeachtet der kirchenrechtlichen Beurteilung - bereits nach früherer Rechtslage die vereins- und satzungsrechtliche Verpflichtung, die Grundordnung zu übernehmen und anzuwenden.2 Diese Wertung gilt erst recht für die neue Rechtslage: Der neu gefasste Art. 2 Abs. 2 GrO statuiert ausdrücklich eine partikularrechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung. Der zwingende Charakter der Übernahmeverpflichtung manifestiert sich nicht zuletzt in der Rechtsfolgeanordnung: Kommt ein Rechtsträger dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er in arbeitsrechtlicher Hinsicht die Teilhabe am Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Darüber hinaus muss er mit weitergehenden, zum Beispiel vereinsrechtlichen, Sanktionen - bis hin zum Ausschluss - rechnen. Rechtsträgern, die die Mitgliedschaft im Caritasverband beantragen, aber nicht bereit sind, die GrO in ihren Statuten zu verankern, ist die Aufnahme zu verwehren.3
Wer entscheidet?
Ob die Grundordnung von den kirchlichen Rechtsträgern des Absatzes 2 übernommen wird, entscheiden - unter Beachtung der kirchenaufsichtsrechtlichen Vorgaben - die Organe des jeweiligen Rechtsträgers, die befugt sind, die Gründungsstatuten zu erlassen beziehungsweise zu ändern. Bei einer GmbH zum Beispiel sind dies die Gesellschafterversammlung, bei einem Verein die Mitgliederversammlung, soweit nicht die Satzung eine andere Zuständigkeit festlegt. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Erklärung zur Übernahme oder Nichtübernahme der GrO ist also nicht das Vertretungsrecht nach staatlichem Recht, sondern die Willenserklärung des Organs, das die eigentliche Trägerverantwortung im Sinne einer Eigentümerfunktion innehat. Die Mitarbeitenden in der betroffenen Einrichtung und die Mitarbeitervertretung sind über die für die rechtliche Konstituierung der Dienstgemeinschaft zentrale Entscheidung zu informieren. Auf Wunsch findet eine Aussprache statt (§ 27 Abs. 1 Rahmen-MAVO).
Was folgt aus der Entscheidung?
Entscheiden sich die zuständigen Organe der Rechtsträger nach Absatz 2 dafür, die GrO nicht zu übernehmen beziehungsweise eine früher erklärte Übernahme zu widerrufen, wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtsträger in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV teilhaben. Diese Rechtsfolgenregelung bringt in generell-abstrakter Form zum Ausdruck, dass das kirchenarbeitsrechtliche Proprium, wie es in der Grundordnung zusammenfasst ist, namentlich das Loyalitätsrecht (Art. 3, 4 und 5 GrO), das Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8 GrO), der Dritte Weg (Art. 7 GrO) und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (Art. 10 GrO), bei diesem Rechtsträger keine Anwendung findet. Diese Unternehmungen sind folglich verpflichtet, ihren Arbeitsrechtsbeziehungen staatliches Arbeitsrecht im Ganzen zugrunde zu legen. Das heißt: Statt der Mitarbeitervertretungsordnung gilt das weltliche Betriebsverfassungsrecht. Bei diesen Rechtsträgern findet der Dritte Weg keine Anwendung. Streik und Aussperrung sind nach Maßgabe des staatlichen Arbeitskampfrechts möglich und zulässig. Arbeitsvertragsbedingungen werden in diesen Einrichtungen entweder individualvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer(in) oder im Wege eines Tarifvertrags festgelegt. Für die Arbeitsverhältnisse bei diesen Rechtsträgern gelten die Loyalitätsobliegenheiten im Sinne des Art. 3 bis 5 GrO nicht. Ob sich diese Rechtsträger auf den Tendenzschutz (vgl. § 118 Abs. 1 BetrVG) berufen können, wird im Streitfall durch die staatliche Gerichtsbarkeit zu klären sein.
Mit der Rechtsfolgenregelung macht der kirchliche Gesetzgeber deutlich, dass es keinen Weg zwischen dem kirchlichen und dem weltlichen Arbeitsrecht gibt: Es gilt das "Entweder-oder-Prinzip". Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Kirchliche Rechtsträger, für die die GrO nicht normativ gilt (Abs. 1) und die sich dafür entscheiden, die Grundordnung nicht in ihrem Statut zu verankern, haben aus Sicht des kirchlichen Gesetzgebers in arbeitsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutzschirm des Staatskirchenrechts keinen Platz. Die Mitarbeitenden in diesen Einrichtungen sind nicht Teil der Dienstgemeinschaft. Ein Votum für die GrO bedeutet eine Entscheidung für das gesamte kirchliche Arbeitsrecht. Eine selektive und partielle Geltung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen scheidet aus. Das "Herauspicken" bestimmter Bereiche des kirchlichen Arbeitsrechts, etwa der Mitarbeitervertretungsordnung (Art. 8 GrO) bei gleichzeitiger Nichtbeachtung des Dritten Wegs (Art. 7 GrO), bleibt damit weiterhin unvereinbar mit den Grundsätzen des kirchlichen Dienstes. Die Nichtübernahme der GrO lässt die Frage, ob die Einrichtung kirchlich ist, grundsätzlich unberührt. Art. 2 Abs. 2 normiert lediglich, dass die Rechtsträger, die sich gegen die Übernahme der GrO entscheiden - unbeschadet ihrer kirchenrechtlichen Stellung - in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht am staatskirchlichen Selbstbestimmungsrecht partizipieren.
Bis zum 31. Dezember 2013 gilt eine Übergangsfrist
Für die gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Statuten für die bereits bestehenden kirchlichen Rechtsträger nach Art. 2 Absatz 2 gewährt der kirchliche Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2013. Für bestehende Einrichtungen entfaltet die Rechtsfolgenregelung damit erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist ihre Wirkung. Kirchliche Rechtsträger, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung gegründet werden, sind verpflichtet, mit dem Gründungsakt eine Entscheidung für die Übernahme der "Grundordnung" herbeizuführen und diese im Gründungsstatut zu dokumentieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Rechtsträger vor oder nach dem 31. Dezember 2013 gegründet wird. Beispiel: Lässt eine kirchliche Einrichtung nach Art. 2 Abs. 2 die Übernahme der GrO erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 in den Statuten verankern, so hat diese Einrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 (nach Ablauf der Übergangsfrist) bis zum 31. Mai 2015 nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche teil. Weltliches Arbeitsrecht findet Anwendung. Die Bestimmungen des Kirchlichen Arbeitsrechts gelten erst ab dem 1. Juni 2015, allerdings mit der Vorgabe, dass arbeitsrechtliche Verpflichtungen aus der Zeit der Geltung des profanen Arbeitsrechts gegebenenfalls fortwirken können. Der diözesangesetzlich geregelte Stichtag ist zwingend. Er steht nicht zur Disposition von kirchlichen Untergliederungen oder Aufsichtsorganen.
Verankerung in den Statuten
In formeller Hinsicht verlangt Art. 2 Abs. 2 GrO, dass die Entscheidung über die Geltung der GrO im Statut (Organisationsverfassung) des Rechtsträgers verankert wird. Dieses Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, fördert die Transparenz und schützt vor Übereilung. Bei Personengesellschaften und bei der GmbH ist das Gründungsstatut der Gesellschaftsvertrag, bei Vereinen des bürgerlichen Rechts und den Stiftungen handelt es sich um die jeweilige Satzung. Fehlt nach Ablauf der Übergangsfrist ein entsprechender Hinweis in den Statuten, kommt diesem Umstand eine rechtserhebliche Erklärungswirkung zu. Das Schweigen bedeutet in diesen Fällen konkludent, dass die GrO für den Rechtsträger keine Anwendung findet. Im Klartext: Auch der Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 2 GrO, der bis zum 31. Dezember 2013 untätig bleibt und seine Statuten nicht anpasst, trifft eine Entscheidung: eine Entscheidung für das weltliche Arbeitsrecht. Durch Nichtstun kann man dem Entscheidungsdruck folglich nicht entkommen. Für Mitgliedseinrichtungen der Caritas ist die Untätigkeit schon deshalb keine Lösung, weil sie auch satzungsrechtlich verpflichtet sind, die GrO zu übernehmen und anzuwenden.
Welches Recht gilt im Übergangszeitraum?
Unproblematisch ist die Beantwortung der Frage bei den kirchlichen Einrichtungen, die bereits in der Vergangenheit die Geltung der GrO in ihren Statuten verankert haben. Hier besteht kein Handlungsbedarf. Kam in der Vergangenheit die GrO zur Anwendung, fehlt aber ein Hinweis in den Statuten, weil dies bis zur Novellierung des Art. 2 GrO nicht erforderlich war, ist die Organisationsverfassung bis spätestens zum 31. Dezember 2013 anzupassen. Ist die Aufnahme in die Statuten noch nicht erfolgt oder wird diese Entscheidung erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 gefällt, so gilt bis zum Ablauf dieser Frist die Rechtslage bis zur Grundordnungsänderung. Maßgeblich sind die von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche.
Die Neuregelung des Art. 2 Abs. 2 GrO gründet auf dem Prinzip der strikten Rechtsträgerbezogenheit. Das hat zur Folge, dass in einem aus mehreren Rechtsträgern bestehenden Unternehmensverbund rechtlich nicht alle Rechtsträger zwingend eine gleichgerichtete Entscheidung treffen müssen. Die kirchliche Autorität, die in personeller, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann, sollte aber unbedingt darauf achten, dass die Entscheidungen in einem Unternehmensverbund möglichst einheitlich ergehen. Es widerspräche der Grundintention des Kirchengesetzgebers und der ratio legis des Art. 2 Abs. 2 GrO, wenn das Rechtsträgerprinzip dazu missbraucht würde, größere Bereiche des kirchlichen Dienstes außerhalb des Systems der GrO anzusiedeln. Es ist daher vor allem die Aufgabe der kirchlichen Aufsichtsorgane, die kirchlichen Rechtsträger, die nicht unmittelbar der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, für eine klare und möglichst geschlossene Positionierung "pro Grundordnung" bis spätestens zum Stichtag zu gewinnen.
Ausgründungen, die das Ziel verfolgen, die Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts zu umgehen, waren und sind mit dem Geist der Grundordnung nicht vereinbar. Die Grundordnungsnovelle hat hieran nichts geändert. Die Kirchenaufsicht sollte internen Ausgründungen in Zukunft entschiedener Einhalt gebieten. Bereits ausgegründete Rechtsträger sollten in den Geltungsbereich der GrO zurückgeholt werden. Klar ist: Die Unzufriedenheit mit den kirchlichen Arbeitsvertragsbedingungen, die auf dem Dritten Weg zustandegekommen sind (zum Beispiel mit den AVR-Caritas), kann eine Ausgründung auch nach der Grundordnungsnovelle grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Ausgründungen sind nicht erwünscht
In den Fällen, in denen die kirchlichen Tarife schlechterdings nicht wettbewerbsfähig sind, müssen alle systemimmanenten und systemkonformen Instrumente ausgeschöpft werden, um eine Lösung innerhalb der kirchlichen Arbeitsrechtsordnung zu finden. Von caritativen Rechtsträgern, die behaupten, mit dem Tarifniveau der AVR nicht konkurrenzfähig zu sein, wird man erwarten können, dass sie - etwa im Wege eines Antrags nach § 11 AK-Ordnung des Deutschen Caritasverbandes - alle Möglichkeiten des Dritten Weges nutzen (bis hin zur Anrufung der verbindlichen Schlichtung), um aus ihrer Sicht adäquate Vergütungsstrukturen zu erreichen.
Gleichwohl kann es in besonders gelagerten Situationen Konstellationen geben, in denen die Verpflichtung zur Übernahme der GrO hinter gewichtigeren Erwägungen zurückzutreten hat. So kann zum Beispiel die Nichtübernahme der Grundordnung durch einen Rechtsträger gerechtfertigt sein, wenn es sich um kirchliche Wirtschaftsbetriebe handelt, die ausschließlich oder überwiegend kommerzielle oder nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen (zum Beispiel Siedlungswerke, Banken, Brauereien, Druckereien, Klosterläden oder Bäckereien). Auch wenn das Aufgabenfeld der auszugründenden Einheit nicht zum "klassischen" Tätigkeitsfeld der Kirche gehört (Verkündigung, Erziehung, Bildung und Caritas) und wenn die ausgenommenen Dienstleistungen am Markt bei externen Dritten marktfähig sind, kann im Einzelfall von der Anwendung der GrO abgesehen werden. Zu beachten ist aber, dass zum kirchlichen "Kerngeschäft" neben der Seelsorge auch die Beratung, Betreuung, Erziehung und Pflege von Menschen gehört. Hierzu zählen auch die begleitenden Tätigkeiten, etwa die Alltagsbegleitung oder Fahrdienste. Zum Kernbereich gehören auch die Tätigkeiten Leiten und Verwalten in direkter personeller Interaktion mit den vorstehend genannten Bereichen. Das Auftreten am Markt kann danach beurteilt werden, ob das Unternehmen seine Dienstleistung ausschließlich oder ganz überwiegend für kirchliche Träger erbringt (dann keine Ausgründung) oder ob es jedem beliebigen Dritten anbietet (dann kann im Ausnahmefall gegebenenfalls eine Ausgründung infrage kommen). Von einer Verankerung der GrO in den Statuten kann ausnahmsweise auch abgesehen werden, wenn an der ausgegründeten Einheit in nennenswertem Umfang private oder kommunale Unternehmen beteiligt sind. Hier kann aufgrund der heterogenen Eigentümerstruktur des Rechtsträgers die Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts womöglich gar nicht wirksam statuiert werden. Das gilt im Prinzip auch für ökumenische Trägerschaften. Diese sind im Rahmen der GrO nur zu befürworten, wenn der katholische Partner mindestens 51 Prozent der Gesellschaftsanteile hält. Bei 50:50-Beteiligungen oder katholischen Minderheitenbeteiligungen ist in der Regel die Anwendung des katholischen Arbeitsrechts ohnehin nicht durchsetzbar. Hier gilt folglich entweder das Arbeitsrecht der Religionsgemeinschaft, die die Mehrheitsanteile hält, oder das weltliche Arbeitsrecht. In jedem Fall ist diese Frage aus Gründen der Rechtsklarheit satzungsrechtlich eindeutig zu normieren.
In allen Fällen, in denen die Geltung der GrO nicht in der Organisationsverfassung verankert wird, sollten die kirchlichen Aufsichtsorgane darauf hinwirken, dass diese Unternehmungen sich rechtlich verpflichten, soziale Mindeststandards einzuhalten. Den Arbeitsverhältnissen sollten nur Arbeitsvertragsbedingungen zugrunde gelegt werden, die in einem einschlägigen Tarifvertrag ausgehandelt wurden. Die Einrichtungsleitung sollte die Wahl eines Betriebsrats aktiv unterstützen. Ferner sollte sich die ausgegründete Einheit dazu verpflichten, ihre Mitarbeiter(innen) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der KZVK oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Wenn die ausgegründeten kirchlichen Rechtsträger - in seltenen begründeten Ausnahmefällen - darauf verzichten, die GrO in ihren Statuten zu verankern, findet uneingeschränkt das weltliche Arbeitsrecht Anwendung. Diese Rechtsfolge ist nicht abdingbar. Eine Zuordnung zum kirchlichen Arbeitsrechtssystem, etwa durch eine Mitgliedschaft im Caritasverband, scheidet in diesen Fällen ebenfalls aus, weil die Mitgliedschaft im Caritasverband zwingend die Geltung der GrO voraussetzt.
Anmerkungen
1. Zur ausführlichen Analyse vgl. Fuhrmann, Martin: ZAT 2013, S. 6 ff. Der vorliegende Beitrag stellt eine erheblich gekürzte Fassung des ZAT-Aufsatzes dar. Bezüglich der weiterführenden Literatur- und Rechtsprechungshinweise wird auf den dortigen Beitrag verwiesen.
2. Vgl. exemplarisch für den Deutschen Caritasverband §§ 7, 8 Satzung DCV i.V.m. §§ 2, 5, 8, 9 usw. der Verbandsordnung des DCV. - Zur Mitgliedschaft im Caritasverband als Voraussetzung zur Geltung kirchlichen Arbeitsrechts vgl. KAGH, Urteil vom 10. Februar 2012, M 08/11; Urteil vom 30. November 2012, K 14/12. Auch die Mitgliedschaft in einem anerkannten katholischen Fachverband, etwa dem Katholischen Krankenhausverband (KKVD), der seinerseits Mitglied des DCV ist, begründet die satzungsrechtliche Verpflichtung, die GrO zu übernehmen, vgl. KAGH, Urteil vom 16. September 2011, M 06/11.
3. Eine bloße Assoziierung zu einem Caritasverband vermag eine kirchliche Zuordnung nicht zu begründen, vgl. KAGH, Urteil vom 27. November 2009, M 04/09.