Fair bezahlt und sinnvoll beschäftigt
Im Koalitionsvertrag der grün-roten Landesregierung in Baden-Württemberg ist ausgeführt: „Auch Baden-Württemberg braucht einen sozialen Arbeitsmarkt. Wir wollen den Menschen, die schon lange arbeitslos sind, die Teilhabe am Erwerbsleben zu fairen Bedingungen eröffnen. (…) Wir wollen Menschen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit keine Chance haben, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglichen.“1
Sehr vielen Langzeitarbeitslosen ist es bisher nicht gelungen, eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen, obwohl sie zum Teil mehrfach an arbeitsmarktpolitischen Fortbildungen teilgenommen haben. In Baden-Württemberg leben rund 60.000 Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos (und damit langzeitarbeitslos im Sinne des SGB II) sind. Ursächlich dafür sind nicht allein Defizite in der fachlichen und sozialen Kompetenz, sondern auch gesundheitliche und soziale Probleme sowie ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Angebot an einfachen Arbeitsplätzen.
Sozialer Arbeitsmarkt setzt auf Förderung
Zur Begrifflichkeit: Auf dem sogenannten zweiten Arbeitsmarkt werden Arbeitsverhältnisse vorübergehend öffentlich subventioniert (§ 16e SGB II: Förderung von Arbeitsverhältnissen) mit dem Ziel, die Arbeitnehmer(innen) in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Auf dem sogenannten dritten Arbeitsmarkt werden Arbeitnehmer(innen) wegen ihrer nicht nur vorübergehenden Minderleistung auf Dauer subventioniert (wie bei den Integrationsunternehmen für Menschen mit Behinderung).
Der baden-württembergische Ansatz für einen sozialen Arbeitsmarkt liegt zwischen dem zweiten und dritten Arbeitsmarkt und verfolgt damit einen systemübergreifenden Ansatz: Zum einen wird die unzureichende Förderung von Arbeitsverhältnissen auf der Grundlage des SGB II mit weiteren notwendigen Elementen (Begleitung, Anreiz für Arbeitgeber) versehen und über den Passiv-Aktiv-Tausch finanziert. Zum anderen kann sich im Rahmen des Modellprojektes zeigen, dass bei einem Teil der Projektteilnehmer(innen) eine nicht nur vorübergehende Minderleistung vorliegt, mithin das SGB-II-System eine – entsprechend dem Modell der Integrationsunternehmen für Menschen mit Behinderung – Weiterentwicklung erfahren sollte.
Zur Umsetzung eines baden-württembergischen Konzeptes „sozialer Arbeitsmarkt“ wird ganz bewusst auf die bei Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II („Ein-Euro-Jobs“) geforderten Voraussetzungen „Zusätzlichkeit“ und „öffentliches Interesse“ verzichtet. Mit dem Modell „sozialer Arbeitsmarkt“ sollen Arbeitgeber – insbesondere aus der freien Wirtschaft – animiert werden, Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen, die in der Regel bereits seit 36 Monaten im Leistungsbezug sind, sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Zielgruppe ist somit der „harte Kern“ der Arbeitsuchenden im SGB II, der mit den bislang zur Verfügung stehenden Förderinstrumenten nicht in erforderlichem Maße erreicht und unterstützt werden kann. Mit dem Modellprojekt soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der aktive Einsatz bislang „passiv“ geleisteter Mittel – dies sind im Wesentlichen der vom Bund finanzierte Regelbedarf und die kommunal finanzierten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) – dieser Zielgruppe besser gerecht wird. Die ehemals Langzeitarbeitslosen sind aufgrund ihrer sinnvollen Beschäftigung wieder aktiver Teil der Gesellschaft. Durch das Aktivieren lediglich ohnehin passiv zu leistender Mittel wird insgesamt kein zusätzlicher Kostenaufwand ausgelöst.
Da dieser sogenannte Passiv-Aktiv-Transfer, das heißt die Umwidmung der finanziellen Mittel, gesetzlich nicht vorgesehen ist – mittelfristiges Ziel des Projekts ist die Änderung des SGB II durch entsprechende Bundesratsinitiativen –, kann er im Rahmen des Modellprojektes nur simuliert werden. Dies stellt auch die Begründung für den Einsatz von Landesmitteln dar.
Dafür sollen aber nicht lediglich bereits bestehende Jobcenter-Fördermöglichkeiten aus dem Eingliederungsbudget des Bundes kofinanziert werden, was im Wesentlichen zu Einsparungen im Eingliederungsbudget des Bundes führen würde. Bislang bestehende Fördermöglichkeiten der Jobcenter (konkret: ein Beschäftigungszuschuss an Arbeitgeber gemäß § 16e SGB II, nach der Instrumentenreform zum 1. April 2012 als „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ modifiziert) sollen vielmehr um zusätzliche, zielgruppenspezifische Förderelemente ergänzt werden.
Arbeit für 8,50 Euro die Stunde
Das Konzept zur Umsetzung des sozialen Arbeitsmarktes ist im Detail ausgearbeitet worden, nachdem es mit den kommunalen Landesverbänden und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt worden war.
Das Modell sieht vor, dass Arbeitgeber Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen sozialversicherungspflichtig zu einem Stundenlohn von in der Regel 8,50 Euro beschäftigen. Dazu können sie auf Antrag ein Gesamtpaket an Förderleistungen erhalten, das aus nachfolgenden miteinander verbundenen Komponenten besteht:
Förderung der Jobcenter:
- Ein von der individuellen Minderleistung abhängiger Zuschuss des Jobcenters an den Arbeitgeber zur Beschäftigung nach § 16e SGB II. Der Zuschuss sollte in Höhe von bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Entgelts aus dem Eingliederungsbudget des Bundes über maximal zwei Jahre gezahlt werden.
Förderung der Kommunen:
- Ein Zuschuss vom Stadt- oder Landkreis an den Arbeitgeber anstelle der ersparten kommunalen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdUH). Dieser einheitliche pauschale Zuschuss von monatlich 400 Euro pro Teilnehmer stellt keinen Minderleistungsausgleich dar. Er soll den Arbeitgebern einen Anreiz geben, besonders arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen eine Beschäftigungschance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fairen Bedingungen zu ermöglichen. Der Zuschuss dient auch der anteiligen Kompensation des zusätzlichen Aufwands, der mit der Beschäftigung von Arbeitnehmer(inne)n aus dieser Zielgruppe zwangsläufig verbunden ist. Die Pauschalierung drängt sich auf, um die Umsetzung zu vereinfachen. Auch kann es aus Sicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Höhe dieser Prämie keinen Unterschied machen, ob die beschäftigte Person hohe oder niedrige Unterkunftskosten verursacht, also in einer Bedarfsgemeinschaft oder in einem Einpersonenhaushalt lebt (keine „Spitzabrechnung“).
- Eine in der Regel vom Stadt- oder Landkreis organisierte Betreuungsfachkraft, die gleichermaßen den Arbeitgebern und den Beschäftigten als ständiger Ansprechpartner begleitend zur Verfügung steht. Der/Die Ansprechpartner(in) soll den Teilnehmenden mit ihren ausgeprägten Vermittlungshemmnissen und ihren unterschiedlichsten Biografien sowie ihren jeweiligen Arbeitsgebern helfen, die besonderen Schwierigkeiten einer Beschäftigungsaufnahme zu bewältigen. Die aufsuchende Betreuung dient dazu, die Teilhabe der benachteiligten langzeitarbeitslosen Menschen am Arbeitsleben und in der Gesellschaft nachhaltig zu stabilisieren und einen vermeidbaren Abbruch des Arbeitsverhältnisses, etwa durch persönliche Krisen, zu verhindern.
Förderung des Landes:
Das Land gewährt den Kreisen pro gefördertem Beschäftigungsverhältnis Zuschüsse wie folgt:
- monatliche Betreuungspauschale in Höhe von 300 Euro;
- monatlicher Pauschalzuschuss zum Kostenaufwand in Höhe von 300 Euro pro teilnehmender Person. Hintergrund ist, dass die Kreise zwar einen pauschalen Zuschuss durch Aktivierung ersparter KdUH an die Arbeitgeber leisten, aber – bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und der gesetzlich vorrangigen Anrechnung des Einkommens zunächst auf die Bundesleistung – in vielen Fällen eine KdUH-Ersparnis nicht erzielen werden. Mit dieser Pauschale soll der Durchschnitt der unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaftsgrößen berücksichtigt werden. Daneben wird mit der Pauschale ein erhöhter kommunaler Verwaltungsaufwand abgegolten.
Bis zu 562 Menschen im Jahr können gefördert werden
Bei einer Vollzeitbeschäftigung (169 Stunden im Monat) für 8,50 Euro in der Stunde erhält ein Beschäftigter ein Bruttogehalt von 1436,50 Euro. Bei einer alleinstehenden Person entspricht dies netto circa 1044 Euro. Das nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages (280 Euro) anrechenbare Einkommen von (1044 Euro – 280 Euro =) 764 Euro liegt über dem Bedarf nach SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) von rund 724 Euro. Somit scheidet die Person aus dem Bezug der passiven Leistungen aus. Bei Bedarfsgemeinschaften, insbesondere Familien mit Kind(ern), ist mit diesem Gehalt allerdings immer noch ein ergänzender Leistungsbezug verbunden (sogenannte „Aufstocker“).
Bei den Arbeitgebern entstehen bei 8,50 Euro Stundenlohn einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Lohnkosten in Höhe von circa 1700 Euro. Diese werden je nach (vom Jobcenter) festgestellter individueller Minderleistung bis zu maximal 75 Prozent (bis circa 1277 Euro) bezuschusst. Der ergänzende kommunale Zuschuss in Höhe von 400 Euro soll einerseits einen Anreiz für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen mit multiplen Vermittlungshemmnissen bieten, andererseits den bei den Arbeitgebern zusätzlich entstehenden Verwaltungs- und Kostenaufwand anteilig kompensieren. Bei einem Zuwendungsaufwand für das Land von monatlich 600 Euro pro Beschäftigungsverhältnis können jährlich bis zu 562 Menschen gefördert werden.
Das Projekt läuft seit Spätherbst 2012. In einer ersten Umsetzungsphase waren zwei Drittel der Plätze für die „freie“ Wirtschaft reserviert, so dass im Juli 2013 247 Plätze in der „freien“ Wirtschaft und 217 Plätze bei sozialen Beschäftigungsgesellschaften und Kommunen belegt waren.
Mit Freude beobachten wir, dass unser Ansatz zwischenzeitlich Aufnahme gefunden hat in Bundesratsinitiativen sowie programmatischen Konzepten von Parteien und Verbänden. Das Projekt wird selbstverständlich wissenschaftlich begleitet.
Anmerkung
1. Koalitionsvertrag zwischen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD Baden-Württemberg 2011–2016, S. 24.