Wenn die Grundordnung fällt, droht eine Kettenreaktion
Die katholische Kirche hat ein im Grundgesetz festgeschriebenes Selbstbestimmungsrecht. Für den Bereich des Arbeitsrechts haben die Bischöfe im Jahr 1993 eine Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse als Gesetzesnorm erlassen. Dort werden die Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes, Loyalitätsobliegenheiten sowie die Möglichkeiten der Koalitionsbildung definiert. Auch die Beteiligung der Mitarbeiter(innen) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen durch KODA-Ordnungen für das Tarifwesen und eine eigene Mitarbeitervertretungsordnung als Betriebsverfassung wurden definiert, ebenso wie der kollektive gerichtliche Rechtsschutz. Die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) ist durch eine auf Satzungsrecht beruhende Ordnung festgelegt. Wo die Grundordnung für den Träger gilt, wird deren Inhalt Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten. Die Grundordnung ist im Leitbild von 1997 und in der Satzung des Deutschen Caritasverbandes (DCV) verankert.
Im Artikel 2 der Grundordnung wird der Geltungsbereich beschrieben. Dabei wird unterschieden, welche Träger und Einrichtungen die Grundordnung anwenden müssen und welche (nur) gehalten sind, dies zu tun. Vor allem katholische Einrichtungen der Caritas stehen aktuell unter erheblichem Wettbewerbsdruck. Das hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass immer mehr Träger den "Kirchentarif" nicht mehr bezahlen können oder wollen. Servicegesellschaften wurden gegründet, in denen nach schlechter bezahlten weltlichen Tarifen oder nach freier Vereinbarung vergütet wird; oft verzichtet man auf die betriebliche Altersversorgung. Das betrifft vor allem die unteren Gehaltsgruppen. Es gibt aber auch Servicegesellschaften, in denen alle nachgefragten Berufsgruppen vertreten sind. Häufig wird outgesourctes Personal wieder am ursprünglichen Arbeitsplatz zu schlechteren Bedingungen eingesetzt. Dabei werden oft auch (legal) die Schutzbestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes umgangen. All das widerspricht den Bestimmungen der Grundordnung. Denn diese legt fest, dass "Kirchentarif" gilt und sonst nichts.
Eine mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeit bei einem Kolping-Träger führte im Jahr 2010 dazu, dass sich nach zwei Instanzen der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland auch ein römisches Sondergericht der Apostolischen Signatur um den Fall mühte (s.a. neue caritas 15/2010, S. 5, und 16/2010, S. 24). Im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung befasste sich das Gericht ebenfalls mit der Frage, wer die Grundordnung anwenden muss, wer dazu gehalten ist und welche Konsequenzen es hat, wenn ein Träger die Grundordnung nicht anwendet. Das Gericht hat dabei vereinfacht gesagt festgestellt, dass Nichtanwender sich im Umkehrschluss auch nicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche berufen können. Für sie gelte weltliches Arbeitsrecht - das hieße Betriebsrat, Streikrecht, keine Loyalitätsverpflichtung.
Das Urteil wirft viele Fragen auf
Aus diesem Einzelfallurteil ergab sich jedoch eine Vielzahl weiterer Fragen. Zu deren Beantwortung haben die Bischöfe eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Wissenschaftler(inne)n, Dienstgeber- und Mitarbeitervertreter(inne)n der (Tarif-) Kommissionen und Mitarbeitervertreter(inne)n der betrieblichen Mitbestimmung zusammensetzt. Sie soll den Bischöfen bis Mai 2011 Bericht erstatten:
Wer muss die Grundordnung anwenden? Wie weit reicht die Macht des Bischofs, die Anwendung der Grundordnung durchzusetzen? Was passiert, wenn ein Träger die Grundordnung nicht anwendet, obwohl er muss? Was passiert, wenn er sie aufgrund seiner eigenen Verfasstheit (zum Beispiel Orden des päpstlichen Rechts) anwenden kann, aber nicht muss?
Die Beantwortung dieser Fragen berührt das weltliche Recht, das Staatskirchenrecht und das Kirchenrecht: das weltliche Recht, weil die Arbeitsverträge der Beschäftigten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze auf weltlichem Recht beruhen, das Staatskirchenrecht, weil es die in Deutschland ungewöhnlich enge Beziehung zwischen Staat und Kirche definiert und das Kirchenrecht, weil dieses die Grundlage für die Gestaltung von Rechtsbeziehungen innerhalb der katholischen Kirche bildet. Wenn kirchenrechtlich etwas eindeutig erscheint, heißt das noch lange nicht, dass dies aus staatlicher Sicht auch so ist.
Dabei hat sich nun herausgestellt, dass weltliches Recht und Kirchenrecht zwar friedlich nebeneinander existieren, aber nicht unbedingt kompatibel sind. Das aber wäre die Grundlage für eine einheitliche Bewertung von Sachverhalten. So kennt das Kirchenrecht zwar Vereine in unterschiedlicher Ausprägung, aber nicht Unternehmensstrukturen wie GmbH, AG oder Stiftung. Dies aber ist für eine Einschätzung wichtig, ob es sich gegebenenfalls um eine kirchliche Einrichtung handelt und welchen Einfluss der Bischof auf diese Einrichtung oder den Träger hat. Die Definitionsmacht steht aber nur der Kirche zu, nicht jedem einzelnen Träger.
Der Staat achtet das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
Die staatlichen Gerichte achten in ständiger Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie ziehen bislang für ihre Entscheidungen ausschließlich die Grundordnung als die vom Bischof normierte Definition der Eigenart des kirchlichen Dienstes heran (zum Beispiel in der Frage der Einhaltung der Loyalitätsverpflichtung und daraus erwachsenden Sanktionen oder in der Frage MAV oder Betriebsrat). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch jüngst festgestellt, dass es den Bischof als Arbeitgeber betrachtet, sollte dieser von seinem Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen und damit in Kommissionsentscheidungen eingreifen. Eine Abänderung einer Tarifentscheidung (wie zum Beispiel die Streichung der Anlage 18 AVR, Ordnung für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter) ist zwar kirchenrechtlich möglich, aus staatlicher Sicht ist dies aber keine ausschließliche Kommissionsentscheidung mehr, die eine Vergleichbarkeit zu weltlichen Tarifverträgen darstellt.
Nach weit überwiegender Auffassung der oben genannten Arbeitsgruppe muss die Grundordnung in ihrem Geltungsbereich präzisiert werden: Wer drin ist, ist drin. Wer nicht, kann sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht aus bischöflicher Sicht berufen. Der Versuch, auch tarifvertragliche Möglichkeiten unter dem Dach der Grundordnung zu ermöglichen, wurde überwiegend abgelehnt. Dies sei letztlich aus vielerlei Gründen nicht geeignet, um möglichst alle innerhalb der Grundordnung zu halten. Die Akzeptanz der Grundordnung ist aber wiederum wichtig, um das grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu sichern. Die evangelische Kirche betrachtet die katholische Diskussion deshalb mit Sorge.
Das Problem ist: Es gibt viele Träger (mit geschätzt 200.000 Beschäftigten in der Caritas, bei rund 500.000 insgesamt), die nur "gehalten" sind, die Grundordnung anzuwenden. Je weniger sich der Grundordnung unterwerfen, desto mehr droht der kircheneigene Sonderweg zu scheitern.
Seine Autonomie gibt niemand freiwillig auf
Auf der einen Seite gibt natürlich niemand (hier zum Beispiel Orden des päpstlichen Rechts) gerne seine Autonomie preis und lässt sich von anderen (beispielsweise dem Bischof) hineinreden. Andererseits kann niemand die künftigen Folgen so recht abschätzen, denn diese werden staatlicherseits bewertet. Aktuell gilt für die Gerichte das Wort des Bischofs. Es ist ungewiss, ob das auch so sein wird, wenn ein autonomer Ordensträger die Grundordnung nicht anwendet, dafür aber die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) "light" und die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) "light" (und dabei behauptet, sein Chef sei nicht der Bischof, sondern der Papst). Da machen auch Staatskirchenrechtler Fragezeichen.
Die Kirchliche Zusatzversorgung wird ebenfalls kräftig ins Trudeln kommen, wenn die Zahl der Mitglieder schrumpft. Und da die Diözesen die Gewährsträgerschaft für eventuelle finanzielle Schieflagen innehaben, könnte manche kleine Diözese überfordert sein. Das Ziel ist klar: Möglichst alle sollen die Grundordnung anwenden - und nicht nur Teile davon.
Die Bischöfe haben in der Vergangenheit versäumt, klare Verhältnisse zu schaffen, obwohl vor allem Mitarbeitervertreter(innen) dies schon seit Jahren gebetsmühlenhaft anmahnen. Es gibt kaum große Träger, die nicht gegen die Grundordnung verstoßen haben. Auch in der verbandlichen Caritas ist zum Teil schon kräftig outgesourct worden.
Es wäre jetzt aber auch der falsche Weg, einen "Herr im Haus"-Standpunkt gnadenlos durchzusetzen. Denn das könnte fatale Folgen haben, das Problem wäre damit nicht gelöst. Die Unterscheidung zwischen "drinnen und draußen" bezüglich der Grundordnung wird es nicht richten können. Derzeit geht es ja bei der ganzen Diskussion ums Geld - sonst bräuchte kein Träger "auszubüchsen". Kirche und Caritas können es sich aber um ihrer Glaubwürdigkeit willen nicht leisten, ihr Leitbild zur betriebswirtschaftlichen Rechengröße verkommen zu lassen. Das richtige Leben findet zwar in der (Wettbewerbs-)Welt statt, aber wer einen hohen Anspruch hat, muss auch seine Wirklichkeit am Leitbild messen (lassen). Dabei hilft es, die Bedürfnisse der Beteiligten ernst zu nehmen und klare Vorgaben zu machen.
Dienstgeber verweisen zu Recht auf den harten Wettbewerb im Sozialbereich. Doch das Leitbild der jeweiligen wirtschaftlichen Situation anzupassen entspricht weder dem Sendungsauftrag noch dem Gedanken der Dienstgemeinschaft. Vielleicht führt es hier aber zur generellen Akzeptanz der Grundordnung, wenn man den Trägern für ihren Bereich mehr Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb des Dritten Wegs ermöglicht, ohne dabei gleich eine Atomisierung durch Träger-KODAen oder durch die Öffnung von Tarifverträgen zu betreiben: letzteres schon deshalb nicht, weil die Bischöfe in ihrer Erklärung zum kirchlichen Dienst 1993 verlautbart haben, dass Tarifverträge mit der Einheit des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar seien.
Mitarbeiter(innen) wollen für ihre Leistung Arbeitsplatzsicherheit und faire Arbeitsbedingungen. Dabei denken sicher die meisten nicht an die Grundordnung. Aber die Grundordnung schützt sie aktuell im Dritten Weg, soweit sie tatsächlich uneingeschränkt angewandt wird. In den Leiharbeitsfirmen ist die Alternative sichtbar.
Bischofs- und Satzungsrecht sind ineinander verflochten
Es hilft sicherlich, auch über die Ordnungen nachzudenken, die nachrangig sind - zum Beispiel, wie notwendig das Letztentscheidungsrecht des Bischofs in Tariffragen ist. Die Verflechtung von Bischofsrecht und Satzungsrecht der Caritas gehört in den Fokus der Überlegungen. Der Deutsche Caritasverband wird prüfen müssen, ob und wie lange er den Spagat zwischen seiner Anwaltschaftlichkeit als Spitzenverband und der Ordnungsgeberfunktion in Tariffragen aushalten will und kann. Denn je mehr "Gehaltene" sich aus der Grundordnung verabschieden, die Bischöfe die klare Trennung forcieren und natürlich die Caritas als wesentlichen Teil des Sendungsauftrags der Kirche sehen, desto mehr wird es die Caritas zerreißen und nicht nur ihre gesellschaftspolitische Bedeutung mindern, sondern auch ihre finanzielle Grundlage.
Die Träger, die "frei" sein wollen, werden sich gut überlegen müssen, was diese Freiheit für sie bedeutet und in welche neuen Abhängigkeiten sie sich begeben. Denn niemand schwebt im luftleeren Raum. Dazu gehört es auch nachzudenken und zu formulieren, was sie zu welchen Bedingungen zum Gelingen des kirchlichen Wegs innerhalb der Grundordnung beitragen können und wollen. Wenn die Caritas gespalten wird, wird auch die Position dieser Träger nachhaltig geschwächt.
Kirche lebt immer mehr vom sichtbaren Dienst am Mitmenschen. Die Bischöfe haben sich uneingeschränkt zum in der Grundordnung normierten kircheneigenen Sonderweg bekannt. Jetzt müssen sie auch entsprechend handeln. Es geht hier nicht nur um ein paar "untreue" Träger. Die Grundordnung ist ein Dominostein. Wenn sie fällt, droht eine Kettenreaktion, die schon mittelfristig die gesellschaftspolitische Bedeutung der Kirche in unserer sich immer stärker säkularisierenden Gesellschaft minimiert.
Man darf nicht aus dem Auge verlieren, dass der Staat jederzeit per Änderung des Grundgesetzes das Selbstbestimmungsrecht entziehen kann. Dieses Recht wird in Europa ohnehin kritisch gesehen. Je geringer die Akzeptanz der Grundordnung ist, desto größer ist die Gefahr, diese Autonomie zu verlieren.