Corporate-Governance-Regeln - wichtig auch für die Caritas
Die corporate Governance - Ausgestaltung beim Führen und Überwachen von Unternehmen - wird vom Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bereits seit Mai 2009 ergänzt: Es enthält neben bilanzrechtlichen Regelungen auch eine Reihe von Bestimmungen, die die Corporate Governance von Unternehmen verbessern. Auch wenn die Anforderungen weitgehend kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften betreffen, ist es sinnvoll, die Regelungen auch für gemeinnützige Organisationen anzuwenden, die einen fakultativen Aufsichtsrat eingerichtet haben. Das BilMoG stellt unter anderem folgende Anforderungen:
- Die Überwachungspflichten des Aufsichtsrates und des Prüfungsausschusses sind präzisiert worden (§ 107 Abs. 3 AktG).
- Mindestens ein unabhängiges Mitglied eines Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen; ist ein Prüfungsausschuss eingerichtet, muss ihm mindestens ein unabhängiges und sachkundiges Mitglied des Aufsichtsrates angehören (§ 100 Abs. 5 AktG, § 324 Abs. 2 HGB).
- Sofern ein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, hat dem Vorschlag des Aufsichtsrates zur Wahl des Abschlussprüfers eine Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat vorauszugehen.
Die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats sind im Hinblick auf die Finanzberichterstattung, die Abschlussprüfung und die unternehmerischen Kontrollsysteme in § 107 Abs. 3 AktG konkretisiert worden; sie umfassen die Überwachung
- des Rechnungslegungsprozesses,
- der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,
- der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems,
- der Wirksamkeit des internen Revisionssystems sowie
- der Abschlussprüfung, insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der von ihm/ihr zusätzlich erbrachten Leistungen.
Der Aufsichtsrat hat sich zudem auf den Bilanzsitzungen von dem/der Abschlussprüfer(in) insbesondere über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess berichten zu lassen. In der Praxis tritt die Aufgabe der Vorbereitung der Jahres- und Konzernabschlussprüfung durch den Aufsichtsrat hinzu. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Diskussion von sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen, Bewertungsfragen sowie bilanzpolitischen Überlegungen. Zudem ist eine kontinuierliche Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer(in) sinnvoll.
Gemeinnützige Organisationen sollten vor der Bestellung eines neuen Aufsichtsratsmitglieds prüfen, ob im Aufsichtsrat bereits ein unabhängiges Mitglied vertreten ist beziehungsweise ob dies aufgrund der Neubestellung der Fall sein wird.
Eine Definition des Begriffs der Unabhängigkeit findet sich in den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht. Für die Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied unabhängig ist, kommt es nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) darauf an, ob seine unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Beziehungen zur Geschäftsführung ausreichen, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Tz 5.4.2 DCGK). Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das unabhängige Mitglied muss zudem über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. In diesem Sinne als sachkundig gelten
- Steuerberater(innen) und Wirtschaftsprüfer(innen),
- Finanzvorstände und fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling,
- Analyst(inn)en sowie
- langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben.
Den originär dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgabenkatalog kann der Aufsichtsrat in Gänze oder teilweise an einen Prüfungsausschuss übertragen (§ 324 HGB). Ob ein Prüfungsausschuss eingerichtet wird, entscheidet allein der Aufsichtsrat im Rahmen seiner inneren Organisationsautonomie - auf jeden Fall eine interessante Option auch für gemeinnützige Unternehmen.