Baden-Württemberg will Betreuung im Ehrenamt mehr fördern
Die Kosten für Betreuungen in Baden-Württemberg explodieren. Analog zur Evaluierung des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) hat das auch der baden-württembergische Rechnungshof festgestellt. In seinen "Beratenden Äußerungen Rechtliche Betreuung" konstatiert er ebenso wie das ISG, dass die Betreuerausgaben im Landeshaushalt Baden-Württemberg dramatisch gestiegen sind: von 0,3 Millionen Euro im Jahr 1992 auf 44 Millionen Euro 2008. Ein Grund: Die Reform der Berufsbetreuervergütung im Jahr 2005 hat zu erheblichen Mehrausgaben im Justizhaushalt geführt, da das Justizministerium einspringt, wenn die zu betreuenden Menschen nicht vermögend sind. Allerdings fallen die Kosten in Baden-Württemberg im Ländervergleich der Betreuungsausgaben 2006 recht moderat aus. Laut Landesrechnungshof verursacht Baden-Württemberg hier mit 3,46 Euro je Einwohner(in) die geringsten Kosten. Die höchsten Ausgaben mit 11,76 Euro je Einwohner(in) hat Berlin, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern (11,32 Euro), Sachsen-Anhalt (9,96 Euro), Brandenburg (9,33 Euro), Hamburg (9,18 Euro) und Sachsen (8,36 Euro).
Die genannte ISG-Studie hatte die Vertreter(innen) der Landesjustizministerien zu dem Bericht veranlasst. Man wollte klären, wie es zu diesen hohen Ausgaben im Betreuungswesen gekommen ist und wie dem künftig gegebenenfalls entgegengesteuert werden kann.1
Die Ursachen sind vielfältig
Der Abschlussbericht nennt mehrere gleichzeitig auftretende Entwicklungen als mögliche Ursachen. Die Steigerungsrate der beruflich geführten Betreuungen ist sehr viel höher als die Steigerungsrate der Betreuung insgesamt. Allerdings gibt es eine Abflachung der Steigerungsrate ab dem Jahr 2004. Der Rückgang der ehrenamtlichen Betreuungen könnte mit der Zunahme registrierter Vorsorgevollmachten zu erklären sein.2
Auch scheint sich die Klientel der beruflich geführten Betreuungen verändert zu haben: Inzwischen ist der häufigste Grund für die Bestellung eines berufsmäßigen Betreuers das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Die Gruppe der jungen Betreuten (18 bis 39 Jahre) nimmt damit zahlenmäßig zu - auch im Bundestrend. Unverändert wird das Krankheitsbild der Demenz zukünftig bei der Einrichtung einer Betreuung eine bedeutende Ursache sein, vor allen Dingen in der immer größer werdenden Gruppe der über 69-Jährigen.
Der Landesrechnungshof Baden-Württemberg hat in seinem Bericht festgestellt, dass Einsparungen von zehn Millionen Euro jährlich ohne Qualitätseinbußen möglich wären, wenn mehr ehrenamtliche Betreuer(innen) durch die Betreuungsvereine gewonnen würden. Weiterhin solle verstärkt für Vorsorgevollmachten geworben werben - eine Feststellung des Landesrechnungshofes, die sich auch aus der genannten ISG-Studie ableitet.3
Der Ruf nach mehr ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer(inne)n wird nicht nur in Baden-Württemberg, sondern bundesweit lauter. Der Gesetzgeber hat bereits in dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz in § 1897 dem ehrenamtlichen Betreuer den Vorrang vor der/dem Berufsbetreuer(in) eingeräumt. Die Zahlen der ehrenamtlichen Betreuer(innen) sind in den Bundesländern rückläufig. Waren es im Jahr 2002 noch 71 Prozent, so ist die Zahl bis 2007 auf 67,4 Prozent abgesunken.4
Die Politik hat in den vergangenen Jahren in Deutschland viel für die Stärkung des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements unternommen. Leider sind dabei das Ehrenamt in der rechtlichen Betreuung und die Betreuungsvereine auf der Strecke geblieben. Die Ehrenamtlichen haben immer noch ab der dritten geführten Betreuung ihre pauschalierte jährliche Aufwandsentschädigung von 323 Euro je Betreuung zu versteuern. Für die sogenannte Querschnittsarbeit (planmäßige Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuer(inne)n) der Betreuungsvereine (BGB 1908 f) stagnieren seit Jahren die Länderförderungen. In einigen Bundesländern wurden sie in den vergangenen Jahren teilweise sogar ausgesetzt. Doch wie sollen Menschen für ein ehrenamtliches Engagement gewonnen werden, wenn dafür keine Ressourcen vorhanden sind?
Kosten wurden nicht gespart
Als die Reform des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 beschlossen wurde, stand die Kostenersparnis im Vordergrund (siehe neue caritas Heft 10/2005). Dieses Reformziel wurde nicht erreicht, weil parallel zur Budgetierung der Betreuungsleistungen die Finanzierung der Betreuungsvereine nicht ausreichend verbessert wurde, damit sie diese Querschnittsaufgaben verstärkt wahrnehmen können. Stattdessen wurde der Bereich der beruflich geführten Betreuung sogar immer weiter ausgebaut - mit fatalen Folgen für die Kosten im Betreuungswesen.
In seinen "Beratenden Äußerungen" schlägt der Rechnungshof Baden-Württemberg wegen der Kostenexplosion in den Justizhaushalten eine verbesserte Finanzierung der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vor. Allerdings wollte der Landesrechungshof lediglich die Gewinnung von neuen ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer(inne)n festschreiben.
Die Bemessungskriterien für die Förderung dieser Vereine mit Landesmitteln gelten in Baden-Württemberg bereits seit 1992. Das Land stellt für die beschriebenen Aufgaben der Betreuungsvereine im Rahmen der Querschnittsarbeit jährlich 1,1 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung. Das heißt für die 69 geförderten Vereine in Baden-Württemberg, dass jeder Verein derzeit eine Höchstförderung von 16.873 Euro pro Jahr erhält und zur Wahrnehmung der Aufgaben (meist) in Vollzeit eine(n) sogenannte(n) Querschnittsmitarbeiter(in) einstellt. Zur Erlangung der Landeszuschüsse muss der Betreuungsverein mindestens 55 beim Verein angebundene Betreuungen nachweisen, 27 davon geführt durch Ehrenamtliche. Ergänzend ist eine Förderung durch Kreise und Kommunen in gleicher Höhe wie die Landesförderung empfohlen, allerdings nicht gesetzlich verankert.
In den Landesmitteln, die vom Sozialministerium über die überörtliche Betreuungsbehörde (KVJS) Baden-Württemberg an die Betreuungsvereine ausbezahlt werden, sind auch Beträge für Fort- und Weiterbildungen für Querschnittsmitarbeiter(innen) enthalten, die der KVJS in einem Fortbildungsprogramm vorhält. Die überörtliche Betreuungsbehörde veranstaltet in Kooperation mit den beiden caritativen Fachverbänden, dem katholischen Verein für soziale Dienste (SKM) - Diözesanverein Freiburg, dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) - Diözesanverein Freiburg und der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine Baden-Württemberg jährlich einen Fachtag zum Thema Querschnittsmitarbeiter. Darüber hinaus findet in Baden-Württemberg jährlich eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung der überörtlichen Betreuungsbehörde in Kooperation mit dem SKM Diözesanverein Freiburg für Querschnittsmitarbeiter(innen) statt.
Die Empfehlungen des Rechnungshofes Baden-Württemberg, nach 18 Jahren eine neue Landesförderung für die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine auf den Weg zu bringen, sind aus Sicht der Betreuungsvereine und der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer(innen) sehr zu begrüßen. Ziel soll es sein, die ehrenamtliche rechtliche Betreuung in Baden-Württemberg weiter auszubauen und zu stärken. Verbunden ist dies unbedingt mit einer Vernetzung der im Betreuungswesen tätigen Akteure zur Optimierung der vorhandenen Ressourcen.
Die grundsätzlichen kritischen Anmerkungen des Rechnungshofes zur Finanzierung der Betreuungsarbeit sind jedoch ausschließlich unter dem Blickwinkel von möglichen Einsparungen getroffen worden, obwohl das Land Baden-Württemberg, wie oben schon ausgeführt, bundesweit Vorbildcharakter hat. Leider sind qualitative Aspekte, ausgehend vom Wohl der Betreuten, nicht zur Sprache gebracht worden. Bei der Reform des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 war dies dem Gesetzgeber noch ein wichtiges Anliegen gewesen.
Sozialministerium arbeitet an Entwurf
Der Entwurf einer veränderten Querschnittsförderung für Betreuungsvereine des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Baden-Württemberg sieht nun folgendermaßen aus:
- Eine Grundförderung in Höhe von 10.000 Euro pro Betreuungsverein (dies beinhaltet die Beratung und Begleitung von 30 ehrenamtlichen Betreuungen).
- Eine Begleitungsprämie von je 250 Euro für bis zu 30 weitere ehrenamtlich geführte Betreuungen.
- Eine Fallpauschale von je 500 Euro für bis zu vier Veranstaltungen zum Thema "Vorsorgevollmacht". Großveranstaltungen (mindestens 50 Teilnehmer(innen)) werden wie zwei Veranstaltungen gewertet.
- Für jede neu gewonnene ehrenamtliche Betreuung kann dem Betreuungsverein eine Fallpauschale von höchstens 500 Euro gewährt werden. Die Fallpauschale wird maximal für zehn neu gewonnene und bestellte ehrenamtliche Betreuungen pro Jahr gewährt.
Insgesamt haben die Betreuungsvereine damit die Möglichkeit, 24.500 Euro pro Kalenderjahr als Landesförderung für die Querschnittsarbeit zu erhalten. Die Beschlussfassung in der Landesarbeitsgemeinschaft "Betreuungsangelegenheiten" vom 22. Oktober 2009 mit einem Votum für die neue Förderung war ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Weitere politische Absprachen und Diskussionen werden folgen, in der Hoffnung, Mitte 2010 mehr Gewissheit für eine geänderte Querschnittsfinanzierung der Betreuungsvereine zu haben.
Neben diesen wichtigen finanziellen Rahmenbedingungen für die Querschnittsarbeit muss jedoch ein kurzer selbstkritischer Blick auf den Stellenwert dieser Aufgabe in den Betreuungsvereinen möglich sein. Die Vereine tendieren dazu, der beruflich geführten, pauschal vergüteten Vereinsbetreuung einen höheren Stellenwert einzuräumen. Auch hier muss ein Umdenken geschehen. Die Betreuungsvereine müssen selbst Sorge dafür tragen, dass der politische Stellenwert der Querschnittsarbeit sich als Haupttätigkeit durchsetzt und offensiv nach außen getragen wird (vgl. dazu auch Beitrag auf S. 10 in diesem Heft). Der Aktionstag "Wir sind da" der caritativen Betreuungsvereine am 5. Dezember 2009 war dafür ein wichtiger Schritt.
Anmerkungen
1. Köller, Regine; Engels, Dietrich: Rechtliche Betreuung in Deutschland : Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Bundesanzeiger Verlag. Köln, 2009.
2. Vorsorgevollmachten ersetzen quasi die rechtliche Betreuung. In der Vorsorgevollmacht kann man eine Person seines Vertrauens benennen, die im Bedarfsfall für einen selbst handlungs- und geschäftsfähig ist.
3. Pressemitteilung des Rechnungshofes Baden-Württemberg: "Kostenexplosion bei der Rechtlichen Betreuung dämpfen" vom 20. Mai 2009, Karlsruhe.
4. Sondererhebung über die Verfahren nach dem Betreuungsgesetz. Bundesministerium der Justiz, Referat R B 6.