Kinder dürfen nicht aus Kostengründen sterben
Die Todesfälle von Kindern beispielsweise in Bremen, Schwerin, Iserlohn, Wuppertal und Dortmund werden mit großer Besorgnis von den Fachleuten in der Politik, aber auch der öffentlichen und freien Jugendhilfe wahrgenommen. Forderungen nach immer neuen Netzwerken oder Regelungen werden erhoben (siehe dazu auch das Titelthema Erziehungshilfe, neue caritas Heft 11/2008).
Schon seit Jahren bewährte Fachdienste wie etwa die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) in der Jugendhilfe geraten zunehmend unter Druck. Macht es Sinn, einen gesetzlich etablierten Fachdienst vor dem Hintergrund der traurigen Ereignisse mit einem anderen "Auftrag" zu versehen, als dies bisher der Fall war?
Familienhilfe unterstützt bei Alltagsproblemen
Es trägt zum besseren Verständnis der Gesamtproblematik bei, wenn man sich noch einmal vor Augen hält, wie die Sozialpädagogische Familienhilfe im § 31 SGB VIII definiert ist. Dort heißt es: "Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie."
Diese gesetzliche Begriffsdefinition, die klar die Einsatzaufträge der SPFH beschreibt, gerät in der täglichen Praxis offenbar zunehmend in Vergessenheit. So heißt es gerade in der Vorschrift, dass die SPFH dazu dienen soll, die Familien "im Kontakt mit Ämtern und Institutionen" zu unterstützen. SPFH ist insoweit ein Partner der Familie und eben nicht ein verlängerter Arm der Behörde Jugendamt in der Familie.1
Ein Jugendamt, das für eine Familie Sozialpädagogische Familienhilfe genehmigt, die Mitarbeiter(innen) der Sozialpädagogischen Familienhilfe selbst und auch die im Einzelfall betroffene Familie müssen sich immer wieder vergegenwärtigen, dass der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe einen starken Einbruch in den familiären Intimbereich darstellt.2 Das Oberlandesgericht in Hamm hat bereits in einem Beschluss vom September 1991 im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 1666 BGB klar zum Ausdruck gebracht, dass Mitarbeiter(innen) der Sozialpädagogischen Familienhilfe tiefe Einblicke in die private Lebens- und Intimsphäre der Eltern gewinnen. Eltern, die eine solche Hilfe akzeptieren, bringen den Mitarbeiter(inne)n dieses Fachdienstes ein besonderes Vertrauen entgegen. Dies ist aber gerade erforderlich, um überhaupt sozialpädagogisch und mit Aussicht auf Erfolg arbeiten zu können - beispielsweise mit dem Ziel einer Veränderung des Erziehungsverhaltens gegenüber den Kindern.3
Dieser Dienst erfordert deshalb hohe fachliche Kompetenz. § 72 SGB VIII schreibt auch den Einsatz von Fachkräften vor. Diese müssen qualifiziert und berufserfahren sein. Auch im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Ausgestaltung von Anstellungsverträgen für SPFH-Beschäftigte müssen hohe Anforderungen erfüllt werden. Honorarkräfte oder Beschäftigte mit befristeten Verträgen für den Einsatz in einer bestimmten Familie anzustellen, ist sehr kritisch zu hinterfragen und als nicht sach- und fachgerecht abzulehnen.
Neuer Paragraf: bei Kindeswohlgefährdung schützen
Die Einführung der Regelung des § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) im Oktober 2005 in das SGB VIII hat sowohl in den Reihen der öffentlichen wie auch der freien Jugendhilfeträger für erhebliche Bewegung gesorgt. Zusatzqualifikationen zur "Kinderschutzfachkraft" sind ebenso ein Produkt dieser Gesetzesänderung wie eine Vielzahl von Konferenzen, Projekten oder Ähnlichem.
Es stellt sich die Frage, ob sich durch diese gesetzliche Neuregelung etwas am Arbeitsauftrag einer Sozialpädagogischen Familienhilfe, so wie er im Gesetz verankert ist, verändert hat.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass mit der Einführung des § 8a SGB VIII der § 31 SGB VIII völlig unverändert geblieben ist. Es hat keinerlei Ergänzungen oder Streichungen gegeben, so dass der oben zitierte Gesetzestext nach wie vor uneingeschränkt Gültigkeit besitzt. Man könnte also allenfalls darüber nachdenken, dass die Vorschrift des § 31 etwas anders ausgelegt werden muss, als dies bisher - bis zur Einführung des § 8a - der Fall gewesen ist.
Staatliches Wächteramt galt schon früher
Auch schon vor Einführung des § 8a in das SGB VIII war unbestrittener Standard, dass die öffentliche Jugendhilfe ein staatliches Wächteramt wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowie Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Dabei bedeutet staatliches Wächteramt nicht, dass für jedes Kind optimale Entwicklungsbedingungen gewährleistet werden müssen. Das Wächteramt ist auf die Gefahrenabwehr begrenzt. Insoweit gibt es auch keine eigenständige öffentliche Erziehungsbefugnis unterhalb der Gefahrenschwelle der Kindeswohlgefährdung.4
Intention des Gesetzgebers zur Einführung des § 8a war der Umstand, dass es eben eine Reihe spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdungen mit zum Teil tödlichem Ausgang gegeben hat und in der Folge Strafverfahren gegen Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe angestrengt wurden. Insoweit ging es dem Gesetzgeber darum, den aus dem staatlichen Wächteramt abgeleiteten Schutzauftrag des Jugendamtes gesetzlich noch eindeutiger zu definieren.5 Wenn Beratung und Unterstützung von problematischen Familien scheitern, dann ist - und das folgt aus dem Wächteramt - das Jugendamt verpflichtet, "von Amts wegen gegebenenfalls ohne Zustimmung der Eltern Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen oder doch zu initiieren, die aus der Perspektive der Eltern als Entlastung, aber auch als Eingriff und Kontrolle empfunden werden (können)".6 Insoweit hat die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe nach wie vor eine eindeutig aus dem Gesetz abzuleitende Garantenstellung.7 An dieser Position hat sich durch die Einführung des § 8a nichts geändert. Man kann allenfalls auch aus der Gesetzesbegründung ableiten, dass es hier zu einer eindeutigeren Formulierung gekommen ist.
Insoweit wird man § 8a SGB VIII als eine reine Verfahrensvorschrift beschreiben können, die an der eigentlichen Rechtslage als solcher nichts geändert hat. Auch ohne diese Vorschrift waren und sind öffentliche und freie Jugendhilfe in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich gehalten (gewesen), zum Schutz gefährdeter Kinder tätig zu werden. Es hätte insoweit der Regelung des § 8a SGB VIII gar nicht bedurft, wenn man aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hätte.
Bereits im Jahr 1994 war in Osnabrück ein Kind in einer Familie verstorben, die zum Zeitpunkt des Todes des Kindes vom Jugendamt betreut wurde. Die Zusammenhänge des damaligen Falles sind in der Fachliteratur ausführlich dargestellt und beurteilt worden.8 Es hätte also sowohl für die öffentliche wie auch für die freie Jugendhilfe ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen man aus diesem Fall ziehen musste. Soweit erkennbar ist dies aber nicht geschehen.
Insoweit hat § 8a eine klarstellende Funktion hinsichtlich des staatlichen Schutzauftrags in der Kinder- und Jugendhilfe und verdeutlicht einmal mehr, dass die öffentliche Jugendhilfe das Wächteramt immer schon innehatte und auch weiter behält.
Kinderschutz geht vor Datenschutz?
Leider begegnet man immer wieder der Auffassung, dass der Datenschutz im Zusammenhang mit der Umsetzung eines effektiven Kinderschutzes hinderlich sei. Ein Satz wie "Kinderschutz geht vor Datenschutz" ist weder richtig noch zeugt er von hoher fachlicher Kompetenz.9 Es gilt nach wie vor in der Bundesrepublik der Grundsatz, dass jede Form von Datenerhebung und -verwendung ohne Erlaubnis der Betroffenen ihre Grundrechte einschränkt. Daten sind bei den Betroffenen selbst zu erheben, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe, die gegen eine unmittelbare Datenanfrage bei der betreffenden Familie sprechen. Datenerhebungen beispielsweise bei Dritten sind ohne Einwilligung der Betroffenen nur denkbar und möglich, wenn die Informationen nicht aus der Familie selbst kommen.
Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden
Was für die Datenerhebung gilt, gilt auch für die Frage der Datenübermittlung an Dritte. Eine Weitergabe kommt erst dann in Betracht, wenn aus fachlicher Sicht zwei Dinge zutreffen. Erstens: Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist konkret gefährdet, und zweitens: Die fachlichen Mittel, die einer/m Berater(in) bei der Beratung zur Verfügung stehen, reichen nicht aus, um die Gefährdung des jungen Menschen abzuwenden.10
Aufgrund des im § 20 SGB X fixierten Untersuchungsgrundsatzes ist es ohnehin so, dass Jugendämter ganz allgemein die Aufgabe haben, informierend und aufsuchend mit Familien Kontakt aufzunehmen, auf sie zuzugehen und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Bei Hinweisen auf weitergehenden Hilfebedarf haben die Jugendämter die Pflicht, von sich aus zu überprüfen, ob weitere Leistungen nach dem SGB VIII in Betracht kommen und gemeinsam mit den Familien Antworten auf diese Fragen zu suchen.11 Aus § 8a SGB VIII ergibt sich eben gerade keine Pflicht zur Informationsgewinnung - schon gar nicht für die freien Träger innerhalb von Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII: Diese erweitern die Befugnisse zur Erhebung von Privatgeheimnissen durch öffentliche und freie Träger nicht.12
Die Berechtigung zur Weitergabe von Daten im Fall von konkreten Kindeswohlgefährdungen lässt sich problemlos aus § 34 StGB - der Regelung über den rechtfertigenden Notstand - ableiten. Wenn eine Gefahr für ein Kind nicht anders abgewendet werden kann, als dadurch, dass eine andere verantwortliche Stelle eingeschaltet wird, dann gibt es hier einen Rechtfertigungsgrund. Dies gilt auch für Rechtsanwält(inn)e(n), Ärzt(inn)e(n) und sonstige Personen, die einer strafrechtlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen. Die Einführung des § 8a SGB VIII hat an dieser Systematik überhaupt nichts geändert.
Krankenhäuser, Ärzte, Hebammen arbeiten zusammen
Nicht nur von höchster politischer Ebene wird der Aufbau von Netzwerksystemen mit Nachdruck propagiert, um Kindeswohlgefährdungen zu vermeiden. So ist dem Verfasser ein konkreter Fall bekannt, in dem ein Jugendamt innerhalb eines vorgelagerten Hilfesystems Vereinbarungen mit Krankenhäusern, Gynäkolog(inn)en, Kinderärzt(inn)en und Hebammen anstrebt (siehe dazu auch neue caritas Heft 11/2008, S. 14 f.). Die Beteiligten sollen in Konferenzen Informationen austauschen, Eltern informieren und bei Bedarf Ehrenamtliche des örtlichen Kinderschutzbundes in die Hilfe einbinden.
Bundesweit bekannt geworden ist das System der Duisburger Kinderärzt(inn)e(n), die eine computergestützte Austauschplattform initiiert haben. Es ist unklar, wie dies rechtlich geschehen kann, ohne dass Datenschutzvorgaben oder Schweigepflichtregelungen verletzt werden. Für alle Netzwerksysteme gilt aber durchgängig: Sie dürfen die Rechte, die die Klient(inn)en und Familien haben, nicht gegen geltendes Recht einschränken.
Außerdem gilt: Man kann die Netzwerke bis zur Perfektion ausbauen. Wenn die im Einzelfall konkreten Hilfen für die Familien vom örtlichen Jugendamt nicht zur Verfügung stehen oder nicht zur Verfügung gestellt werden können, nützt das perfekteste Netzwerk im Vorfeld nichts.
Vielleicht viel zu wenig sind bisher die Arbeit der Jugendämter und die Arbeitsbedingungen der dort beschäftigten Mitarbeiter(innen) thematisiert worden. Auch wenn offizielle Vertreter(innen) von Kreisen, Städten und Gemeinden oder auch Politiker(innen) immer wieder betonen, dass in der Jugendhilfe der Rechtsanspruchscharakter besteht und es keine Budgets gibt: Die Wirklichkeit spricht in weiten Teilen eine andere Sprache. Allein der Blick auf die Untersuchungsberichte der toten Kinder Kevin aus Bremen und Lea-Sophie aus Schwerin macht deutlich, dass zwischen der Wirklichkeit in den Ämtern und dem, was nach außen kommuniziert wird, oft Welten liegen.
Wenn Mitarbeiter(innen) in den Ämtern Budgetvorgaben gemacht bekommen - und seien es auch nur versteckt formulierte - und sie nicht nach fachlichen Standards bedarfsgerechte Hilfen im Einzelfall bewilligen können, dann werden weiter in unserem Land Kinder sterben - trotz perfekt ausgebauter Netzwerke!
Wenn dann beispielsweise aus einem Jugendamt berichtet wird, man werde fünf volle zusätzliche Stellen in der Prävention neu einrichten - und diese Stellen durch Einsparungen im Bereich der stationären Jugendhilfe finanziert werden sollen, kann einen schon die Verzweiflung packen.
Wie soll denn ein(e) Mitarbeiter(in) im Jugendamt einem gefährdeten Kind helfen, wenn er/sie weiß, dass die bedarfsgerechte Hilfe nicht oder nur mit großen Mühen bereitgestellt wird? Dass die Mitarbeiter(innen) von Ämtern in diesen Situationen versuchen, den Druck auf freie Träger weiterzuleiten, ist nachvollziehbar. Aber es ist auch eine wichtige Verantwortung und Aufgabe der freien Träger, mahnend und unterstützend ihre Stimme zu erheben, damit die Arbeitsbedingungen vor Ort bei den Jugendämtern entsprechend qualitativ abgesichert werden. Aus finanziellen Gründen darf kein Kind in Deutschland sterben!
Fachdienst ist keine Detektei
Der Fachdienst "Sozialpädagogische Familienhilfe" nach § 31 SGB VIII ist ein mittlerweile über viele Jahre etablierter Dienst. Durch die Einführung des § 8a SGB VIII hat sich an der Ausrichtung und am Arbeitsauftrag dieses Dienstes nichts verändert.
Datenschutzregelungen, Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII oder auch die vielerorts angestrebten präventiven Netzwerke dürfen den gesetzlich fixierten Auftrag der SPFH nicht verändern. Insoweit sind Bestrebungen, diesen Fachdienst in eine Art "Detektei" zu verwandeln - mit dem Ziel, Interna aus den betreuten Familien zu ermitteln, sowohl von der öffentlichen als auch von der freien Jugendhilfe engagiert zurückzuweisen. Die SPFH ist nach wie vor eine Leistung der Hilfe zur Erziehung und kein Mittel des Staates zur Ausforschung innerfamiliärer Situationen.
Anmerkungen
1. Frings, Peter in: Kunkel, Peter-Christian: SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar. 3. Auflage, § 31 Rdnr. 9; Münder, Johannes u.a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. 5. Auflage, § 31 Rdnr. 5.
2. Münder, Johannes: a.a.O., § 31 Rdnr. 6 ("gläserne Familie"); OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 1991, Az 15 W 231/91 in: Frings, Peter; Ludemann, Georg; Papenheim, Heinz-Gert: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft. Freiburg : Lambertus Verlag, 1993, S. 42.
3. Ähnlich Münder, Johannes, a.a.O., § 31 Rdnr. 5.
4. Wiesner, Reinhard: SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Kommentar. 3. Auflage, § 31 Rdnr. 22.
5. Kunkel, Peter-Christian, a.a.O., § 8a Rdnr. 3; BT-Drucks. 15/3676/2004.
6. Wiesner, Reinhard, a.a.O., § 8a Rdnr. 1.
7. Wiesner, Reinhard, a.a.O., § 8a Rdnr. 1.
8. Mörsberger, Thomas; Restemeier, Jürgen: Helfen mit Risiko : Zur Pflichtenstellung des Jugendamts bei Kindesvernachlässigung. Neuwied : Luchterhand Verlag, 1997; Bringewat, Peter: Tod eines Kindes : Soziale Arbeit und strafrechtliche Risiken. Baden-Baden : Nomos-Verlagsgesellschaft, 1997.
9. Expertise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 26. Juli 2007: "Kooperation für einen guten Start ins Kinderleben - der rechtliche Rahmen", S. 9, m.w.N.
10. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, a.a.O., S. 45.
11. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, a.a.O., S. 14.
12. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, a.a.O., S. 49 unter Hinweis auf Elmauer, Edda; Schindler, Helmut: Sozialrecht aktuell 2007, S. 81 ff.