Auch Beistandschaften verursachen Aufwand
Wie schon in der neuen caritas Heft 15/2007, S. 27 berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) per Entscheidung vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 Vereinen - als juristischen Personen - einen Anspruch gegen den Staat auf Vergütung und Aufwendungsersatz zugesprochen, wenn sie Betreuungen und Vormundschaften übernehmen. Der BGH vertrat die Ansicht, Vereine hätten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn sie vom Staat zur Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse bestellt werden. Die Mitarbeiter der Vereine würden bei der Vormundschafts- beziehungsweise Pflegschaftsführung immer berufsmäßig handeln. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine entsprechende Regelung zu schaffen - wie es sie beim Verfahrenspfleger für Mitarbeiter der Vereine in § 67a Abs. 4 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gebe. Wegen der Regelungslücke sei den Vereinen demgemäß eine Vergütung zu gewähren.
Klärung zu Beistandschaften
Nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung war die Frage, ob Vereinen, die Beistandschaften nach den §§ 1712 ff. BGB führen, ebenfalls Vergütung und Aufwendungsersatz zu gewähren sind. Das Landgericht Regensburg hat dies mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 7 T 255/ 255/08 bejaht; allerdings bisher nur für diejenigen Beistandschaften, die mit dem Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) von Pflegschaften in Beistandschaften übergeführt worden waren.
Ursprünglich sollten nur die Jugendämter Beistandschaften führen. Erst auf Forderungen der Katholischen Jugendfürsorgevereine Bayerns1 hin hat der Gesetzgeber ein unzulässiges, mit dem "Grundrecht der freien karitativen Betätigung" nicht vereinbares Sozialmonopol des Staates (hier der Jugendämter) verhindert. Mit der Regelung in Art. 144 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und § 54 Abs. 1 S. 2 SGB VIII wurde den Ländern die Möglichkeit gegeben, anerkannte Vereine, wie schon seit der Jahrhundertwende praktiziert, in diesem angestammten Wirkungsfeld weiter tätig werden zu lassen.
Jetzt gilt es, flächendeckend Regelungen durchzusetzen, damit Vereine Beistandschaften führen können. Eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg, bezogen auf Vergütung und Aufwendungsersatz für vom Jugendamt auf Vereine übertragene Beistandschaften, steht noch aus. Die Entscheidungen des BGH und des Landgerichts Regensburg mit Hinweisen auf weitere Erläuterungen sind unter www.kjf-regensburg.de eingestellt.
Anmerkung
1. Schindler, Helmut in: Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. München, 2. Auflage 1998, § 14 Randnummern 4b, 8a.