Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Verfahrensregeln
Die 23. Delegiertenversammlung (DV) des Deutschen Caritasverbandes hat während ihrer Tagung in München vom 10.-12. Oktober 2023 die "Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-O)" sowie ihre "Verfahrensregelung zu Änderungen der AK-O" mit Wirkung zum 1. Januar 2024 an verschiedenen Stellen geändert. Hierzu gehören die folgenden Neuregelungen:
Änderungen AK-O
Nach dem neugefassten § 7 Abs. 4 AK-O haben die Leitungsausschüsse (LA) der Dienstgeberseite (DGS) und der Mitarbeiterseite (MAS) zukünftig die Möglichkeit, in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen eigenständig festzulegen, auf welche Weise die Besetzung und die Wahl ihrer LA erfolgen sollen. Mit dieser Neufassung wurden die bislang recht starren verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Bildung der LA abgelöst.
Auch sollen die einzelnen Regionalkommissionen (RK) zukünftig selbst über die Nachbesetzung von langfristig verhinderten RK-Mitgliedern entscheiden dürfen (§ 9 Abs. 1 AK-O). Bislang steht das Vorschlagsrecht bei der Nachbesetzung noch den seitigen LA der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) zu. Künftig muss die Erklärung des Wegfalls der Verhinderung des verhinderten Mitglieds gegenüber dem Vorsitzenden in Textform abgegeben werden.
Ferner wurden im § 9 Abs. 2 AK-O einzelne dort bisher nicht geregelte Fallkonstellationen mit aufgenommen, bei denen die Mitgliedschaft eines Mitglieds der AK bereits vor der Amtsperiode endet. Dieses ist unter anderem dann der Fall, wenn ein gewähltes Mitglied der Bundeskommission oder einer RK sein Mandat nicht antritt oder antreten kann. Neu aufgenommen wurde das Verfahren für den Fall, dass ein Sitz der Kommission nicht besetzt werden kann, weil das Wahlverfahren zu keinem Ergebnis geführt hat (§ 9 Abs. 4). Gemäß dem neugefassten § 21 AK-O sollen die Beschlüsse der AK zukünftig einschließlich ihrer Begründung den Bischöfen für deren Beschlussinkraftsetzung und Veröffentlichung in den kirchlichen Amtsblättern weitergeleitet werden. So wie bei einem Urteil Tenor und Begründung Bestandteil des Urteils sind, soll auch bei AK-Beschlüssen ein zusammenhängender Abdruck des Beschlusstenors mit dem Begründungsteil in den kirchlichen Amtsblättern erfolgen. Auch sollen die Beschlüsse mit einem Inkraftsetzungsdatum versehen werden, da dem Inkraftsetzungsdatum bei einem Tarifbeschluss materielle Wirkung zukommt und das Datum Teil der Entscheidungsmaterie der AK ist.
In § 3 der Wahlordnung der DGS (WO DGS) wurde neu mit aufgenommen, dass bei Wahlen zu den RK der Wahlvorstand seine Wahlvorschläge und Eingangsbestätigungen zukünftig nicht mehr zwingend in "Schriftform", sondern nunmehr jetzt neu in "Textform" (§ 126 b BGB) vornehmen darf. Ebenso sollen auch die dienstgeberseitigen Wahlen für die RK zukünftig mittels Videokonferenzen durchgeführt werden können (§ 4 WO DGS).
Verfahrensregelung zu Änderungen AK-O
Beabsichtigte Änderungen der AK-O werden seitens der DV auf Empfehlung einer von ihr eingesetzten Arbeitsgruppe (AG), welcher sechs stimmberechtigte Mitglieder der DV sowie Mitglieder der MAS der AK und Mitglieder der DGS der AK angehören, beschlossen. Nach intensiver, teils kontroverser Diskussion wurde nunmehr seitens der DV die für die Bildung und die Arbeitsweise der AG maßgebliche "Verfahrensregelung zu Änderungen der AK-O" in ihrer Ziffer 6 dahingehend geändert, dass die MAS und die DGS zukünftig das Recht haben sollen, jeweils auch ein Mandat an die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Geschäftsstelle zu vergeben.
(Mehr zu der Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission in diesem Heft S. 38 ff.)