Hospizdienste und damit Patienten sind nun bessergestellt
Der Bundestag hat am 5. November das Hospiz- und Palliativgesetz in der zweiten und dritten Lesung beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird es zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Caritas und Diakonie haben eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben (siehe dazu neue caritas Heft 9/2015, S. 36 ff.). Beide Verbände waren auch in der parlamentarischen Anhörung am 21. September vertreten.
Insgesamt ist mit dem Gesetz eine gute Basis für eine bessere hospizliche Begleitung und palliative Versorgung in Deutschland gelegt worden. Besonders positiv zu bewerten sind die Neuregelungen zu den Hospizen. Die stationären Hospize wurden durch die gleichzeitige Anhebung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV von sieben auf neun Prozent und die Erhöhung der zuschussfähigen Kosten von 90 auf 95 Prozent auf eine auskömmliche Basis gestellt, wie von Caritas und Diakonie gefordert. Auch die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste wurde verbessert. Künftig werden nicht mehr nur die Personalkosten, sondern auch die Sachkosten gefördert. Die Neuregelung ermöglicht eine Refinanzierung der Sachkosten in Höhe von 18,18 Prozent der Personalkosten, indem der Zuschuss zur monatlichen Bezugsgröße auf insgesamt 13 Prozent angehoben wurde. Die Caritas schätzt die Höhe der Sachkosten auf 25 Prozent der Personalkosten. Sollte sich die Förderung als nicht ausreichend erweisen, gilt: Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz.
Positiv zu bewerten ist, dass im Gesetz künftig die zeitnahe Förderung ambulanter Hospizdienste festgeschrieben wird. Wenn die Dienste nur für kurze Zeit in Vorleistung gehen müssen, wird dies auch zu mehr Neugründungen von ambulanten Hospizdiensten führen. Zudem können Sterbebegleitungen durch ambulante Hospizdienste künftig auch gefördert werden, wenn sie im Krankenhaus erbracht werden. Besonders wichtig ist der Caritas, dass bei aller verbesserten Förderung der zivilgesellschaftliche Charakter der Hospize gewahrt bleibt und diese nicht zunehmend in die Rolle klassischer Leistungserbringer gedrängt werden.
Jetzt müssen die Neuregelungen in den Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden. Die Vorbereitungen zu den Verhandlungen laufen bereits. In letzter Minute ist im Gesetz verankert worden, dass für die Kinderhospize gesonderte Rahmenvereinbarungen zu schließen sind. In diesen Vereinbarungen ist auch zu überprüfen, ob das bisherige festgelegte Verhältnis von Hauptamtlichen zu Ehrenamtlichen noch der aktuellen Versorgungslage entspricht. Die Rahmenvereinbarungen sind künftig im Abstand von vier Jahren zu überprüfen.
Recht auf allgemeine ambulante Palliativversorgung
Mit der Verankerung der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung im SGB V wurde ein weiterer wesentlicher Meilenstein erreicht. Seit Jahren haben sich Caritas und Diakonie dafür eingesetzt, dass unter dem Dach der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) endlich auch solide Mauern in Form einer allgemeinen ambulanten Palliativversorgung errichtet werden. Der Gesetzgeber hat diese Forderung durch die Verankerung eines entsprechenden Rechtsanspruchs der Versicherten erfüllt. Die Leistung kann auch über vier Wochen hinaus verordnet werden. Nun muss sie in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege untergesetzlich umgesetzt werden. Schon weit im Vorfeld des Gesetzentwurfs waren Caritas und Diakonie dazu mit den Krankenkassen im Gespräch. Aus Sicht der beiden Verbände muss die Richtlinie konkret um verschiedene Elemente erweitert werden:
- um die Symptomkontrolle,
- um die fallbezogene pflegerische Koordination,
- um Maßnahmen zu einer effizienteren Medikamentengabe,
- um die spezifische Beratung mit dem Schwerpunkt einer psychosozialen Begleitung bei typischen Symptomen wie Panik, Angst und Wahrnehmungsstörungen.
Wichtig ist auch eine gute Beratung der Angehörigen. Zudem muss die häusliche Krankenpflege endlich auskömmlich finanziert werden. Caritas und Diakonie haben in ihrer Stellungnahme erneut eine gesetzliche Regelung angemahnt, die die tariflich vereinbarten Vergütungen umfasst. Ein Schritt in die richtige Richtung wurde mit den Änderungsanträgen zum E-Health-Gesetz jüngst getan. Es ist zu hoffen, dass das Ziel noch in dieser Legislaturperiode erreicht wird.
Für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b SGB V wurde nun ein Schiedsverfahren etabliert. Falls die Vertragspartner sich nicht einigen, können in diesem Verfahren die Vertragsinhalte festgesetzt werden. Dafür hatten sich Caritas und Diakonie eingesetzt. Noch nicht erreicht wurde das Ziel, dass es nicht länger ins Benehmen der Krankenkassen gestellt sein darf, ob die Kassen Verträge mit geeigneten Anbietern der SAPV abschließen oder nicht. Caritas und Diakonie haben auch darauf hingewiesen, dass sich Selektivverträge im Bereich der SAPV nicht eignen, denn es darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse abhängen, ob jemand diese Leistung bekommt oder nicht. Durch Selektivverträge zwischen einzelnen Krankenkassen und SAPV-Leistungserbringern lassen sich auch die vielen weißen Flecken in der Landschaft letztlich nicht schließen.
Ergebnis zur stationären Pflege enttäuscht
Ernüchternd fallen die Neuregelungen im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen aus. Caritas und Diakonie hatten schon im Vorfeld des Referentenentwurfs konstruktiv an der neuen Leistung einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) mitgewirkt. Ziel war es, den stationären Pflegeeinrichtungen mehr Ressourcen zu verschaffen: für die Vernetzung und fallbezogene Koordination aller für die Sterbebegleitung relevanter Akteure, für die Beratung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen sowie für ethische Fallbesprechungen - ohne die Versicherten durch steigende Eigenanteile infolge einer Verteuerung der Pflegesätze zu belasten. Der Gesetzgeber ermöglicht künftig den stationären Pflegeeinrichtungen, aber auch den Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für qualifizierte Beratung am Lebensende, zum Beispiel in Form von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, Personal aus dem SGB V zu finanzieren. Vorgesehen ist ein Stellenschlüssel von 0,25 Vollzeitstellen auf 100 Bewohner(innen). Dieser ist zwar keine gesetzliche Vorschrift, aber diese Angabe aus der Gesetzesbegründung wird die Kalkulationsgrundlage bei entsprechenden Verhandlungen bilden.
Caritas und Diakonie hatten sich aus ihren Erfahrungen heraus für einen Schüssel von 1,5 Vollzeitstellen auf 100 Heimbewohner(innen) eingesetzt. Sie forderten, dass das Personal nicht nur für die Beratung, sondern für die Etablierung einer hospizlichen Kultur und die Netzwerkarbeit eingesetzt wird. Diese Elemente sind zwar im Gesetz enthalten, aber nicht hinreichend verankert. Nun kommt es darauf an, die Neuregelung umzusetzen und in der Praxis Chancen und Grenzen zu erproben. Die gesundheitliche Versorgungsplanung soll erstmals zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre evaluiert werden. Auch und vor allem hier gilt: Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz.
Zu Vorsorge- und Betreuungsvollmachten sowie Patientenverfügungen sollen künftig auch die Krankenkassen im Rahmen ihrer Hospiz- und Palliativberatung nach einem neuen § 39b SGB V beraten. Sie sollen ihren Versicherten Übersichten über die regional vorhandenen Angebote der Palliativversorgung zur Verfügung stellen sowie bei der Kontaktanbahnung und Leistungsinanspruchnahme behilflich sein. Wichtig ist der Caritas, dass die Krankenkassen mit diesem Beratungsangebot nicht leistungssteuernd, sondern leistungserschließend tätig werden.
Erfreulich ist, dass das Hospiz- und Palliativgesetz doch noch den Krankenhausbereich gebührend in den Blick genommen hat. Die christlichen Krankenhäuser in Deutschland (CKiD) hatten schon im Vorfeld der Gesetzgebung darauf hingewirkt, dass Palliativstationen als "besondere Einheiten" ausgewiesen und die Entgelte dafür krankenhausindividuell vereinbart werden können. Dieser Punkt war bereits im Referentenentwurf enthalten. Die christlichen Krankenhausverbände und Caritas und Diakonie haben im weiteren gesetzgeberischen Verlauf multiprofessionelle Palliativteams eingefordert, die stationsübergreifend zur palliativen Mitbehandlung und Begleitung der Patient(inn)en eingesetzt werden können. Dieser Vorschlag wurde auf den letzten Metern hin zum Gesetzesbeschluss berücksichtigt. Allerdings sollen diese Teams über die Kalkulation eines Zusatzentgelts im Rahmen des DRG-Systems finanziert werden und nicht, wie von der CKiD gefordert, durch ein zielgerichtetes Förderprogramm für diese Dienste im Krankenhaus. Es bleibt abzuwarten, ob sich durch die neue Regelung ein flächendeckender Aufbau von Palliativdiensten in möglichst vielen Krankenhäusern realisieren lässt.
Ärzte werden entsprechend vergütet
Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz wird selbstverständlich auch der Bereich der ärztlichen Versorgung in den Blick genommen. Die Vertragsärzt(inn)e(n) erhalten künftig eine zusätzliche Vergütung, wenn sie über eine palliative Qualifizierung verfügen und sich für die Arbeit im Hospiz- und Palliativnetz qualifizieren. Darüber hinaus erhalten künftig auch die Vertragsärzt(inn)e(n) einen Vergütungszuschlag, wenn sie Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b SGB V abschließen. Wir dürfen gespannt sein, wie sich das Vertragsgeschehen auf dieser neuen gesetzlichen Grundlage entwickelt und welchen Beitrag es leistet, um die medizinische Versorgung der Heimbewohner(innen), die vor allem im fachärztlichen Bereich defizitär ist, wirklich zu verbessern. Die Gesetzesformulierung verpflichtet die Heime nunmehr sogar, auf den Abschluss solcher Kooperationsverträge hinzuwirken. Caritas und Diakonie haben dagegen eingewendet, dass der Sicherstellungsauftrag auf diese Weise faktisch den Pflegeeinrichtungen auferlegt wird. Es muss weiterhin klar sein, dass die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und nicht der Pflege ist. Caritas und Diakonie sind auch nicht davon überzeugt, dass die neuen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten über die Zusammenarbeit der stationären Pflegeeinrichtungen mit einem Hospiz- und Palliativnetzwerk die Versorgungspraxis verbessern. In jedem Fall dürfen Pflegeheime nicht benachteiligt werden, wenn ihnen mangels (kooperierender) Ärzte in einer Region oder mangels der Existenz eines ambulanten Hospizdienstes Qualitätsmängel vorgehalten werden.
Insgesamt ist eine positive Bilanz zu ziehen. Die Weichen, Menschen überall dort hospizlich und palliativ zu begleiten, wo sie in ihrer letzten Lebensphase leben und sterben, sind in die richtige Richtung gestellt. Auf dem weiteren Weg aber gibt es noch viel zu tun.
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