Gut versichert? Schutz für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer
Ehrenamtliche in der sozialen Arbeit müssen in den Versicherungsschutz einbezogen sein. In den vergangenen Monaten ist das freiwillige Engagement gerade in der Flüchtlingshilfe bei Wohlfahrtsverbänden und in Kommunen stark gestiegen. Die Ehrenamtlichen helfen den Ankommenden bei Behördengängen, begleiten sie zum Arzt, geben Essen aus, arbeiten in Kleiderkammern oder auf Sport- und Begegnungsfesten.
Die Verbände und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, so auch der Caritas, haben regelmäßig Versicherungsverträge, die das ehrenamtliche Engagement mitversichern. Wenn sich Verbände oder Träger neu in der Flüchtlingshilfe engagieren, ist es jedoch notwendig, die Policen zu prüfen und die neue Aktivität beziehungsweise die dort Mitarbeitenden in den Versicherungsschutz aufnehmen zu lassen. Nachstehende Hinweise sind allgemein gültig und unterteilen sich in den Bereich der Haftpflicht-Versicherung, den Schutz des privat eingesetzten Kraftfahrzeuges und den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Privatwirtschaftliche Versicherungsverträge
Vereins-/Betriebs-Haftpflicht
Auf die gesetzlichen Regelungen wird hier nicht eingegangen. Wichtig ist, dass auch im ehrenamtlichen Engagement die Pflicht zum Schadenersatz der Höhe nach unbegrenzt ist, wenn der Schaden schuldhaft und widerrechtlich verursacht wurde. Diese Schadenersatzpflicht trifft jeden.
Die Haftpflicht-Versicherungen für Einrichtungen und Verbände der Caritas erstrecken sich in aller Regel auch auf die Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht aller haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen für die versicherten Aktivitäten. Ob die Tätigkeiten in der Flüchtlingshilfe mitversichert sind, ist gesondert zu prüfen.
Versicherungsschutz Privatfahrzeuge
Wenn Vereine, Verbände oder Einrichtungsträger es wünschen oder zulassen, dass Mitarbeitende oder ehrenamtlich Tätige Privatfahrzeuge für ihre Aufgabe einsetzen, müssen die Institutionen für Schäden aufkommen, die an diesen Fahrzeugen während des dienstlichen Einsatzes auftreten.
Vielfach bestehen Dienstreise-Fahrzeug-Versicherungen nicht nur für die Pkw der Hauptamtlichen. Ist der Einsatz des Fahrzeuges genehmigt (pauschal oder im Einzelfall), können Schäden über diese Versicherung angemeldet werden. Private Vollkasko-Versicherungen sind nicht einzuschalten - die Versicherten werden daher auch nicht höhergestuft.
Nach gängiger Rechtsprechung ist der Träger jedoch nicht verpflichtet, die Höherstufung zum privaten Kfz-Haftpflichtvertrag auszugleichen. Absicherung ist über eine sogenannte SFR-Rückstufungsversicherung möglich (SFR: Schadensfreiheitsrabatt). Empfohlen wird, der Rechtsprechung zu folgen, das heißt, auf diesen Versicherungsschutz zu verzichten und eventuelle Ansprüche abzuwehren. Hier sollten die Verbände kontrollieren, ob das auch für die ehrenamtlich Engagierten in der Flüchtlingshilfe durchzuhalten ist.
Gesetzliche Unfall-Versicherung
Der gesetzliche Unfall-Versicherungsschutz ist individuell nicht gestaltbar - das Vertragsverhältnis besteht, wie für alle anderen Sozialversicherungen, kraft Gesetz. Der gesetzliche Unfall-Versicherungsschutz kann deshalb auch nicht durch private Versicherungen ersetzt werden.
Neben dem Sozialgesetzbuch VII sind die autonomen Satzungen der Unfallversicherungsträger Rechtsquelle zum gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz. Die Aufgaben der gesetzlichen Unfall-Versicherungsträger bestehen in Prävention, Rehabilitation und Entschädigung durch Geldleistungen (zum Beispiel Renten).
Für Ehrenamtliche in der Wohlfahrtspflege besteht gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) mit der Aufnahme des ehrenamtlichen Engagements bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Dies gilt ebenso für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer(innen).
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