In diesem Haus sind die Türen verschlossen
Seit dem 1. Januar 2011 ist bundesweit das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) in Kraft gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom Februar 2010 die Einführung des BuT initiiert. Bis dahin herrschte lange Zeit die Ansicht, dass Kinder und Jugendliche im Grundsicherungsbezug (Hartz IV) mit einem monatlichen Betrag von circa 1,60 Euro ihre Ausgaben für schulische und außerschulische Bildung sowie für die Teilnahme am kulturellen, sportlichen und sozialen Leben bestreiten können.
Kerngedanke des Bundesverfassungsgerichts ist es aber, dass Kinder und Jugendliche dem System Hartz IV entkommen können. Wenn die Kosten für Bildung und Teilhabe nicht gedeckt sind, werden diese Kinder von Lebenschancen ausgeschlossen: Sie könnten beispielsweise ohne erforderliches Schulmaterial die Schule nicht erfolgreich besuchen. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass sie später ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten können.
Wie das BuT ausgestaltet ist
Anstatt die reellen Kosten von Bildung und Teilhabe in den Kinderregelsatz einzubauen (derzeit betragen die Sätze 229 Euro für bis sieben Jahre alte Kinder, 261 Euro für sieben bis 14 Jahre alte Kinder und 296 Euro für 14- bis 18-Jährige), ist man auf politischer Ebene auf die Idee des Bildungs- und Teilhabepaketes gekommen. Zur Erinnerung seien hier grob die Eckdaten des BuT genannt: Für Lernmaterialien gibt es pro Schuljahr 100 Euro. Lernförderung kann in Anspruch genommen werden sowie Zuschüsse für das gemeinsame Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten. Tagesausflüge in Schulen und Kitas werden zusätzlich zu den mehrtägigen Klassenfahrten finanziert. Im Bereich der Teilhabe werden insbesondere zehn Euro monatlich für Sport- und Kulturaktivitäten wie zum Beispiel Vereinsbeiträge übernommen.
Geld jedoch durfte dabei den Eltern keinesfalls in die Hand fallen. Lediglich Sachleistungen waren möglich, beispielsweise in Form von Gutscheinen. Die in weiten Teilen der Gesellschaft verbreitete Ansicht, dass arme Eltern nicht in der Lage seien, selbstständig und angemessen existenzielle Mittel für ihre Kinder einzusetzen, hat sich leider in der Politik und in der Gesetzgebung niedergeschlagen. Eltern könnten das Geld ja für den eigenen Alkoholkonsum missbrauchen oder sich einen neuen Flachbildschirm kaufen.
Ausgenommen vom Sachleistungsprinzip waren beim Start des BuT die Schülerbeförderung und der persönliche Schulbedarf. Mit dem Änderungsgesetz des BuT zum 1. August 2013 können nun zum Beispiel auch Tagesfahrten von Schulen und Kitas in Ausnahmefällen als Geldleistung gewährt werden. Angemerkt sei aber an dieser Stelle, dass mit einem Geldbetrag von 100 Euro pro Schuljahr für Schulmaterialien der Bedarf der Kinder und Jugendlichen lediglich bis zum Zwischenzeugnis gedeckt ist: Die durchschnittlichen Kosten in diesem Bereich liegen bei circa 570 Euro pro Schuljahr.1
Mangelnde Praxistauglichkeit führt zu Kuriositäten
Ausgerichtet am Sachleistungsprinzip führt die Umsetzungspraxis des BuT dann zu kuriosen Erscheinungen. Will beispielsweise ein Vater seinen Sohn beim Fußballverein anmelden, ist in der Regel ein Lastschrifteinzug zu unterschreiben. Die Sportvereine, welche von Ehrenamtlichen geleitet werden, nutzen der Einfachheit halber dieses Verfahren. Das Problem: Welches Konto soll dieser Vater in den Aufnahmeantrag des Vereines eintragen? Das Konto des Jobcenters darf er nicht eintragen, weil er darüber keine Kontogewalt hat. Das eigene Konto kann er nicht eintragen, da er für die Mitgliedschaft keine Geldleistung vom Jobcenter bekommt. Überweisen kann er das Geld auch nicht, weil er das Geld nicht ausbezahlt bekommt und Vereine eine Überweisungsmöglichkeit zum Teil nicht anbieten. Falls eine Überweisungsmöglichkeit besteht, bedeutet das für den Vater, dass er das erniedrigende Szenario des Hin und Her der Bestätigungen zwischen Verein und kostenübernehmender Behörde auf sich nehmen muss. Die Situation, vor der der Vater mit seinem Kind steht, ist vergleichbar mit einem Haus mit verschlossenen Türen. Nach den Vorgaben des BuT mit dem Sachleistungsprinzip ist eine normale Anmeldung bei einem Verein nicht möglich. In der Praxis kristallisieren sich dann Lösungen heraus, wonach die Eltern zum Beispiel in der Lastschrift ihr Konto angeben und parallel dazu beim Jobcenter einen Antrag auf Überweisung für Vereinsbeiträge an den Verein stellen. Wenn das Jobcenter das Geld dann an den Verein überwiesen hat, erstattet der Verein (!) den Eltern das von deren Konto abgebuchte Geld zurück.
Teilhabe: Fehlanzeige
Bei der Festlegung von 120 Euro pro Kind und Jahr für die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben ging man ganz offensichtlich nicht von den tatsächlichen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen in ihrer Freizeit aus. So liegt der Jahresbeitrag für einen Musikschüler in Bamberg (nur Gruppenunterricht - kein Einzelunterricht) bei 234 Euro, beim Fußballverein beträgt er 54 Euro, beim Basketballverein 88 Euro. War die Anmeldung beim Verein trotz aller Hindernisse erfolgreich, steht das Kind oder der/die Jugendliche bildlich gesprochen zwar zumindest vor der jeweiligen Förderstätte. Doch ein Musikinstrument beziehungsweise die Noten oder im Falle des Sportvereins der Trainingsanzug, die Fußballschuhe oder die Tasche sind damit noch lange nicht abgedeckt.
Auch sind die Fahrtkosten zum Vereinsheim oder zur Musikschule nicht mit einkalkuliert. Die Fahrtkosten mit einem Bus in Höhe von 80 Cent pro Fahrt sind finanziell nicht zu bewältigen. Bleibt logischerweise das Fahrrad. Für ein Fahrrad sieht der Regelsatz aktuell für ein Kind, großzügig gerechnet, circa 80 Cent pro Monat vor. Damit kann das Kind ungefähr zehn Jahre ansparen, um sich dann mit etwas Glück ein verkehrstüchtiges Fahrrad kaufen zu können. Bleibt ja noch der Weihnachtsbaum, unter den das Kind sich das Fahrrad legen lassen kann, denkt man. Abgesehen davon, dass Eltern das erforderliche Geld für Geschenke fehlt, wurde den Kindern im Jahr 2011 der Weihnachtsbaum aus dem Regelsatz gestrichen.
Weihnachtsbäume sind regelsatztechnisch unter die Schnittblumen und Zierpflanzen gefallen und als nicht erforderlich ersatzlos gestrichen worden.
Nach den ersten Erfahrungen mit dem BuT hat der Gesetzgeber, wie bereits angemerkt, zum 1. August 2013 die Regelung geändert. Es können auch Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen Aktivitäten stehen. Können also nun beispielsweise die Fußballschuhe für das Fußballspielen gemäß Änderungsgesetz neuerdings erforderlich sein? - Pech für die Kinder, da Fußballschuhe bereits unter den Oberbegriff "Sportartikel" in Abteilung 9 des Regelsatzes fallen. Für Sportartikel eines Sieben- bis 14-Jährigen sind hier circa 75 Cent im Monat enthalten. Fußballschuhe kosten im unteren Preissegment circa 35 Euro. Das heißt für das sportinteressierte Kind: knapp vier Jahre ansparen. Da sogenannte Wachstumsbedarfe, zum Beispiel fließender Übergang von Schuhgröße 36 zu Größe 37, mit Einführung der Hartz-IV-Gesetzgebung bereits im Jahr 2005 abgeschafft wurden, ist der Kauf von passenden Fußballschuhen für Kinder und Jugendliche mit Mitteln aus der Grundsicherung definitiv ausgeschlossen.
Problematisch ist auch der Umgang mit der Lernförderung im Rahmen des BuT. Erst wenn die Versetzung in die nächste Klasse gefährdet ist und die Schule dies bestätigt, können Kinder über das BuT gefördert werden. Während circa 15 Prozent der Kinder in allgemeinbildenden Schulen laut Bertelsmann-Stiftung auf Nachhilfe zurückgreifen (meist, bevor die Krise eingetreten ist), beläuft sich dieser Satz bei den Kindern im ALG-II-Bezug, legt man zum Beispiel die Zahlen der Stadt Bamberg zugrunde, auf unter 3,8 Prozent. Die Kinder müssen also bereits in großen schulischen Schwierigkeiten stecken, damit sie Lernförderung erhalten.
Das Bildungsverständnis ist überholt
Nun fragt man sich natürlich, wie sich denn so etwas aus dem BuT entwickeln konnte? Es sollen ja Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Haushalten gleichberechtigt an Bildung und am sozialen und kulturellen Leben teilhaben. Trotzdem werden viele Möglichkeiten schon bei der Umsetzung zunichtegemacht. Es drängt sich die Vermutung auf, dass über ein solches Verfahren bei den Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Haushalten noch einmal eingespart werden soll.
BuT ist an Kosten der Unterkunft gekoppelt
Das BuT wird dadurch finanziert, dass die Bundeserstattung für Unterkunft einer Kommune pauschal um 5,4 Prozent erhöht wird. Dieser Erhöhungsbeitrag wurde zunächst für die Jahre 2011 bis 2013 festgeschrieben. Die Kosten für Unterkunft übernimmt die Gemeinde für Menschen im Grundsicherungsbezug. Kommunen mit niedrigen Mieten haben bei einer angenommenen gleichen Anzahl von Leistungsempfänger(inne)n nach SGB II also auch niedrigere Ausgaben, Kommunen mit hohen Mieten dementsprechend höhere Aufwendungen für die Unterkunftskosten. Beide Kommunen bekommen jeweils eine Erhöhung von 5,4 Prozent. Dieser Erhöhungsbetrag steht dann für das Bildungs- und Teilhabepaket zur Verfügung. Das heißt, dass durch die Koppelung des BuT an die Unterkunftskosten eine Stadt mit niedrigen Mieten (im Sinne der Kosten der Unterkunft, KdU) weniger Geld für die Bildung und Teilhabe der ärmeren Kinder und Jugendlichen zur Verfügung hat als eine Kommune mit hohen Mietausgaben.
Der Stadt Bamberg zum Beispiel standen im Jahr 2012 circa 391.000 Euro aus der Bundeserstattung in Höhe von 5,4 Prozent der KdU zur Verfügung. Davon wurden 241.000 Euro für das Bildungs- und Teilhabepaket ausgegeben. Die restlichen Mittel in Höhe von 150.000 Euro werden voraussichtlich wieder an den Bund zurückerstattet und kommen nicht den Kindern und Jugendlichen zugute.
Eltern werden stigmatisiert
Die Folgen des Bildungs- und Teilhabepaketes tragen aber auch die Kommunen. In Bayern wurde ihnen der Satz für die Jahre 2013 und 2014 von 5,4 auf drei Prozent abgesenkt. Somit stehen weniger Mittel zur Verfügung. In Bamberg standen im Jahr 2013 lediglich 213.000 Euro an Einnahmen aus der Bundeserstattung zur Verfügung. Die Ausgaben für das BuT beliefen sich für das Jahr 2013 auf 218.000 Euro. Wie das Interesse der Kommunen an gleichen Bildungs- und Teilhabechancen dann aussieht, wenn das kommunale Budget für Bildungs- und Teilhabeleistungen von Kindern und Jugendlichen ausgeschöpft ist und übersteigende Kosten aus kommunalen Haushaltsmitteln bestritten werden müssen, ist fraglich.
Kommunen graben sich aber auch systembedingt die Mittel für das BuT selbst ab. Die KdU müssen sie bezahlen. Kommunen haben daher ein originäres Interesse daran, dass die KdU niedrig gehalten werden. Für den Bund hat es sich bereits finanziell gelohnt, wenn leistungsberechtigte Kinder- und Jugendliche beziehungsweise deren Eltern keinen Antrag stellen, wie die Absenkung der Bundeserstattung von 5,4 auf drei Prozent der KdU für die Kommunen zeigt. Das unzureichende Gesetz und seine missratene Umsetzung führen sogar dazu, dass die diskriminierende Sachleistungslogik belohnt und bestätigt wird: Die Mittel, die den Kommunen zur Verfügung stehen, wurden ja nicht ausgeschöpft. Nach dem Motto: Seht her, das Interesse der einkommensschwachen Bevölkerung an Bildung und Teilhabe ist gering. Einkommensschwache Eltern werden als Schuldabladeplatz instrumentalisiert. Mehr noch: Damit die Eltern der bildungsunterlegenen Kinder und Jugendlichen stärker motiviert werden, sollen sie separat angeschrieben werden. Es sollen Hausbesuche stattfinden!2
Rückgriff auf die Statistik ist nicht einfach
In der Diskussion um die Wirksamkeit des BuT ist ein Rückgriff auf vorhandene statistische Zahlen nicht einfach. Kinder im SGB-II-Bezug, im Sozialhilfebezug sowie im Wohngeld- oder Kinderzuschlagbezug sind leistungsberechtigt im Sinne des BuT. Zuständig sind die Jobcenter, Sozial-und Wohnungsämter und die Familienkassen. Jede Behörde arbeitet jedoch mit anderen statistischen Verfahren. Beim Wohngeld beispielsweise wird nicht die Anzahl der Kinder für statistische Zwecke ermittelt. Insofern ist statistisch nicht nachzuvollziehen, wie viele Kinder leistungsberechtigt nach dem BuT sind.
Dennoch lassen sich aus Statistiken einige aussagekräftige Schlüsse ziehen, hier zum Beispiel anhand einer Statistik aus der Stadt Bamberg für das Jahr 2012 (s. Tabelle rechts). Von 873 Kindern im Schulalter, die leistungsberechtigt nach dem BuT sind, erhalten gerade einmal 33 Kinder Lernförderung (3,8 Prozent). Will man wissen, wie viele Kinder und Jugendliche von null bis 15 Jahren in der Stadt Bamberg berechtigt für Teilhabeleistungen sind, addiert man am besten die Kinder beim Schulbedarf (873) und bei der Mittagsverpflegung in den Kitas (628). Mit diesen Leistungen werden fast alle leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen erreicht. In Bamberg sind das 1501 Kinder und Jugendliche. 345 erhalten eine Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Dies entspricht lediglich 23 Prozent.
Missratenes Gesetz stellt Teilhabe auf den Kopf
Eine gleichberechtigte Teilnahme an Bildungs- und Teilhabechancen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, ist von allen Teilen der Gesellschaft und allen Parteien gewollt und gefordert. Mit einem missratenen Gesetz (BuT) werden diese Überlegungen jedoch auf den Kopf gestellt. Angefangen beim diskriminierenden Sachleistungsprinzip über die fehlende Koordination der zuständigen Behörden sind vor allem der Leistungsumfang und das schwerfällige Verfahren für Leistungsberechtigte zu beanstanden. Geht man davon aus, dass vom Bildungs- und Teilhabepaket über 20 Prozent an Verwaltungskosten veranschlagt werden, ist das BuT insgesamt auch sehr ineffizient.
Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen sind in einem gesonderten Regelsatz für Kinder und Jugendliche zu ermitteln. Nur so ist sichergestellt, dass alle Kinder und Jugendlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt bekommen, damit sie ihre Lebenschancen wahrnehmen können. Die bundeseinheitliche Festlegung über den Regelsatz kann dann sogar noch über kommunale Unterstützungs- und Koordinationsleistungen optimiert werden, wie beispielsweise die Einführung eines Bildungs- und Teilhabepasses. Regionale Zusatzleistungen und Vergünstigungen können Chancengleichheit flankieren. Nur so kann Bildungs- und Teilhabegerechtigkeit für Kinder aus einkommensschwachen Haushalten entwickelt werden.
Ein angemessener Regelsatz für Kinder und Jugendliche ist aber auch künftig nicht zu erwarten. Mögliche Erhöhungen schlagen für die öffentlichen Haushalte doppelt zu Buche: in den Sozialetats mit entsprechend höheren Ausgaben sowie in einer Minderung von Steuereinnahmen, da die Grundfreibeträge für alle Einkommensbezieher erhöht werden müssten. Kosten für Vereinsbeiträge, Schulmaterialkosten, Klassenfahrten könnte dann jeder bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Anmerkung
1. Quelle: Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Schleswig-Holstein. Bei dieser Summe sind Ausstattungsgegenstände wie Schultasche, Hausschuhe oder Federmäppchen nicht einbezogen. Rechnet man aus diesen 570 Euro die Leistungen, welche das BuT im Optimalfall übernimmt, heraus, bleiben noch mindestens 236 Euro pro Schuljahr ungedeckt. Der Kinderschutzbund für den Kreis Stormarn hat Eltern über Jahre und alle Schulformen hinweg gebeten, die realen Kosten zu melden.
2. Die "taz" vom 27. Juni 2011 zitiert Ursula von der Leyen: "Wenn Info-Briefe und gezielte Ansprachen in Kitas und Schulen nicht reichen, müssen Sozialarbeiter eben vor der Tür stehen und bei den Eltern nachfassen."
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